Inhalt Aufenthaltsbestimmungsrecht

  • Kann mir jemand sagen, ob das Aufenthaltsbestimmungsrecht auch das Recht zur Regelung des Umgangs beinhaltet?

    In einem Verfahren wurde nämlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Kindseltern entzogen. Und jetzt will die Kindsmutter eine Kontaktbestimmung treffen.

    Habe schon nachgelesen, aber leider nichts brauchbares gefunden.

    Würde ja meinen, dass das Recht zur Umgangsregelung nicht mit enthalten ist.

    Wie seht ihr das?

    Viele Grüße

  • Da würde ich gern eine Frage anhängen, die zwar nichts mit Umgang zu tun hat, aber zur Überschrift passt, da es hierbei ebenfalls darum geht, was vom Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst ist und was nicht:

    Ich führe eine Ergänzungspflegschaft über ein Kind im Kindergartenalter, dessen Eltern aus Westafrika stammen. Das Kind lebt in einer Pflegefamilie. Die Pflegschaft umfasst Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Anträge nach SGB VIII, Regelung der schulischen Belange und der Ausbildung, Regelung des Umgangs.
    Restsorge wird vom Vater ausgeübt, der ebf. in Deutschland lebt. Die Sorge der Mutter ruht, da sie unbekannten Aufenthalts im Ausland ist.

    Die Familie besaß ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach § 25 AufenthG. Irgendetwas muss passiert sein, denn der Titel wird seit geraumer Zeit nur noch fingiert über eine Fiktionsbescheinigung der Ausländerbehörde. Diese ist für das Kind alle 6 Monate beim Ausländeramt zu verlängern.

    Ganz dringende Frage wegen eines aktuellen Streits zwischen mir und dem zuständigen ASD:

    Die Fiktion ist eindeutig kein Pass oder ähnliches. Das Kind besitzt daneben einen afrikanischen Pass.

    Wessen Aufgabe ist es, die ausländerrechtliche Fiktion alle 6 Monate verlängern zu lassen ?
    Zählt das zum Aufenthaltsbestimmungsrecht des Pflegers ?
    Oder ist es (als ausländerrechtliche/ aufenthaltsrechtliche Aktivität) Aufgabe des Vaters ?


    Für Eure Einschätzung wäre ich ausgesprochen dankbar !!!!!!!!!

  • Die Begriffe Aufenthaltsgesetz und Aufenthaltstitel legen zwar nahe, dass die rechtliche Vertretung in den Aufgabenkreis des Aufenthaltsbestimmungspflegers gehört. Da es aber auch den Aufgabenkreis "Asyl- und ausländerrechtliche Angelegenheiten" gibt, sehe ich Klärungsbedarf. Wenn Du in diesem Aufgabenkreis Rechtshandlungen vornimmst ohne bestellt zu sein besteht die Gefahr der Nichtigkeit. Soll der Familienrichter klären.

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