Vergütung vorläufiger IV nach Gesetzesänderung im Juli 2013

  • Moin,

    ich habe zurzeit einen Meinungsaustausch mit meinem Insolvenzverwalter.
    Dieser hat mir seinen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung für die vorläufige Insolvenzverwaltung eingereicht. In diesem hat er natürlich auch die Absonderungsrechte in voller Höhe in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt.

    Nach der uns bekannten Entscheidung des BGH sind diese hier aber nicht anzusetzen, sondern beim Zuschlag zu berücksichtigen.

    Mit der Gesetzesänderung im Juli ist der 63 InsO erweitert worden. Hier ist aufgenommen worden, dass die Absonderungsrechte in der Berechnungmasse zu berücksichtigen sind, wenn eine erhebliche Befassung vorliegt. (liegt hier vor)

    Fraglich für mich ist, wann und für welche Verfahren die Änderung greift.
    Gilt sie für alle bereits anhängigen Verfahren oder erst für die Vefahren, die ab Juli 2014 eingehen? Oder für die eingegangen Verfahren ab 19.07.2013 (Tag nach Verkündung des Gesetzes). :confused:

    Eine Übergangsvorschrift findet sich nur im §19 InsVV und nicht in der InsO. Hier gelten die Änderungen erst für die ab 01.07.2014 eingehenden Verfahren.

    Laut Gesetzesbegründung sollte eine Klarstellung erfolgen.

  • da wurde mal wieder geschlampt, weil § 103h ja leider erst zum 01.07.2014 in Kraft tritt (dann wohl aber rückwirkend zum 19.07.2013).

    Da könnte man ja fast dazu geneigt sein, augenblicklich die Vergütung ohne die Einbeziehung des Absonderungsrechts zu bestimmen, wie der BGH es wollte.

    Legt man den Vergütungsantrag aber erst Mitte Juli 2014, ist § 63 III InsO zu beachten.

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  • Aber zumindest in Verfahren, in denen der Eröffnungsantrag vor dem 19.07.2013 eingegangen ist, dürfen wegen BGH vom 15.11.12 (Az. IX ZB 88/09) Absonderungsrechte grundsätzlich nicht mehr in die Berechnungsgrundlage aufgenommen werden....
    Das ist doch alles etwas suspekt: Vor dieser besagten BGH-Entscheidung hat jeder fleißig wegen § 11 Abs. 1 S. 4 InsVV bei einer erheblichen Befassung Absonderungsrechte in der Berechnungsgrundlage berücksichtigt. Plötzlich sagt der BGH, dass das nicht mehr geht. Der Gesetzgeber bügelt seinen laut BGH begangenen Fehler wieder aus. Die neue Vorschrift gilt aber nur in Verfahren, die ab dem 19.07.2013 beantragt worden sind (ich unterstelle jetzt einfach mal, dass das zumindest so gewollt war). Ich bin eigentlich fast gewillt auch in Verfahren, die vor dem 19.07.2013 beantragt worden sind, die Absonderungsrechte bei einer erheblichen Befassung in die Berechnungsgrundlage mit einzubeziehen. Stünde ich damit allein auf weiter Flur? Wie handhabt ihr das denn so? Danke im voraus!

  • Ich bin eigentlich fast gewillt auch in Verfahren, die vor dem 19.07.2013 beantragt worden sind, die Absonderungsrechte bei einer erheblichen Befassung in die Berechnungsgrundlage mit einzubeziehen. Stünde ich damit allein auf weiter Flur? Wie handhabt ihr das denn so?

    Nein, ich sehe das genauso und habe auch schon (hohe) Vergütungen, die hierunter fallen, festgesetzt.

    Zu bedenken ist meines Erachtens der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Es mag sein, dass an sich die Sach- und Rechtslage (sowie die Rechtsprechung des IX. Zivilsenats :D) zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist. Man kann aber nicht ausblenden, dass der vIV seine Tätigkeit in der Annahme entfaltet hat, diese wird in bekannter Weise vergütet - und wegen der unter Umständen massiven Auswirkungen dieses Problems auf die Vergütung heißt es dann plötzlich: :nana: .

    Nicht ersichtlich ist auch, wie denn die ansonsten vorzunehmende Bezuschlagung adäquat gelöst werden soll, um dem Anspruch auf angemessene Vergütung gerecht zu werden.

    In extremer Weise kann man dies etwa an Schiffsinsolvenzen sehen: Da gibt es dann als freie Masse € 50.000,00 Guthaben auf dem Konto der GmbH & Co. KG und ferner ein Schiff im Wert von € 10.000.000,00, das "der Bank gehört".

    a) € 50.000,00 Berechnungswert -> € 16.250,00 Regelvergütung -> € 4.062,50 vIV-Vergütung
    b) € 10.050.000,00 Berechnungswert -> € 228.750,00 Regelvergütung -> € 57.187,50 vIV-Vergütung

    Darf/kann/muss/soll man dann bei a) 350 % Zuschlag alleine für die erhebliche Befassung mit dem Schiff als vIV beantragen und als Rpfl. zuerkennen? Darüber kommt man dann zu einer Vergütung im Bereich von b), die für alle vor Bekanntwerden der Entscheidung des BGH festgesetzten Vergütungen und alle künftig festzusetzenden Vergütungen ab dem Stichtag 19.07.2013 gilt. Demnach kann man einem Zuschlag in dieser Höhe nicht die Berechtigung absprechen. Solche Verrenkungen kann man sich aber auch sparen.

    Irgendwo muss es auch mal gut sein:

    Wenn ein Gläubiger/Schuldner hierzu andere Vorstellungen hat, steht die sofortige Beschwerde offen.

    Könnte man natürlich auch mit einem vIV durchziehen, müsste dann aber konsequenterweise aus Gründen der Gleichbehandlungen alle betroffenen gegenwärtigen und künftigen Vergütungsanträge aller vIV (mit Ausnahme der bereits entschiedenen...) auf Eis legen, bis das durch ist.

  • ... Ich bin eigentlich fast gewillt auch in Verfahren, die vor dem 19.07.2013 beantragt worden sind, die Absonderungsrechte bei einer erheblichen Befassung in die Berechnungsgrundlage mit einzubeziehen. Stünde ich damit allein auf weiter Flur? Wie handhabt ihr das denn so? Danke im voraus!

    Ich mache es auch so. Obwohl bei mir die Verwalter es teilweise anders machen und einen Zuschlag nehmen

    Naja, für solche Fälle hat der Gesetzgeber ja auch vorgesorgt, in dem er in der Begründung zu Artikel 9 (der Vergütungsänderungen) folgendes verfasste. Ich zitiere:
    " ...Im Einzelfall übermäßig hohe Berechnungsgrundlagenkönnen durch einen Bruchteilsabschlag reguliert wer-
    den. Der regelmäßig höheren Berechnungsgrundlage
    kann auch mit Abschlägen vom Regelsatz nach den
    §§ 10, 3 Absatz 2 InsVV sowie der Korrekturmög-
    lichkeit von Schätzwerten nach § 63 Absatz 3 Satz 3
    InsO Rechnung getragen werden. "
    Insofern steht Dir ja nach Änderung des Gesetzes auch wieder alles offen. Wie schon oft gesagt,persischer Markt;). Vorher war ich eigentlich immer der Meinung, wenn der Verwalter sich erheblich mit den Rechten befasst, dann werden diese auch voll angerechnet. Liest man das oben gesagte, dann landet man ja fast wieder bei Herrn Graeber, der in seinem Aufsatz die Ansicht vertrat, man muss bei dieser erhebliche Befassung praktisch auch noch berechnen, ich welcher Höhe er sich erheblich befasst hat

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • äh, Vergütungsrecht und BGH, wer ist dieser BGH ? hat sich bei mir noch nicht vorgestellt, ich kenn den Typen nicht !<br>Oder aber der Reihe nach: <br>Senate pflegen es, nicht nur den konkreten Rechtsfall zu entscheiden, sondern auch weitsichtig darüber Erwägungen anzustellen, was möglicherweise für andere Fälle aus einer grundsätzlichen Entscheidung folgen könnte und richten nicht nur den Tenor sondern auch die Formulierung  Entscheidungsgründe daran aus. So soll es sein und es ist gut so. Diese Weitsichtigkeit von Senaten hat der IX. allerdings im Bereich des Vergütungsrechts nicht nur vermissen lassen, sondern zur Rechtsprechungsposse verkommen lassen.<br>Zunächst kam der Senat auf die Idee, die Absonderungsrechte müssten miteinbezogen werden bei einer "nennenswerten" Befassung. "Nennenswerte Befassung" wurde qua Rechtsprechung als normativer Rechtsbegriff einbezogen, ohne ihn zunächst sauber zu konturieren (eine absolute Fehlleistung !). <br>"Bösartige" Insolvenzgerichte standen diesem Ansatz kritisch gegenüber und forderdeten eine erhebliche Befassung und gaben diesem Begriff Kontur. Der BGH fand das - ohne Kenntnis der diesbezügilchen Entscheidungen, da auch nicht veröffentlicht - irgendwann auch ganz toll. Dann kam der BGH noch auf die Idee, dass die Auslagen ja nicht nur 15% und anschießend pro Jahr 10% betragen müsste, da die Verordnung dies so vorsah (Angemessenheit der Auslagen, Art. 80 GG und so war total ausgeblendet !). Der Verordnungsgeber, der schon garnicht mehr wusste, wieso es nicht bei den seinerzeit geplanten 15% und gut ist, geblieben ist, führte dann - 80 GG mal drauf geschissen - die 30% Kappungsgrenze ein.<br>Dann geht der Verordnungsgeber hin und macht mal was richtig und passt die VO der BGH-Rechtsprechung an in Bezug auf die Absonderungsrechte.<br>Nun geht der IX. Senat (offenbar nach BE-Wechsel für die Vergütung) hin und findet irgendwie noch eine Ausgabe des Grundgesetzes und wird sich der Normenpyramide bewußt (Stoff des 1. Semesters des Studiums der Rechtswissenschaft !) und haut dem extra BGH-konformen VO-geber in die Eier. Daher auch der Begriff "Eiertanz". Daraufhin reagiert der Gessetzgeber und schraubt nun - normenpyramidengerecht - den "alten" BHG-Ansatz in's Gesetz. Das Ganze noch mit Übergangsregelungen versehen, die kaum noch jemand nachhält. Demnäx noch die Übergangsrechtsprechung des IX. Senats zu echten und unechten Übergangsfällen..... Sorry, aber zum Thema Vergütungsrecht: wer ist dieser BGH, ick kenn den nicht !<br><br><br> <br>

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Vorschläge für die Legende werden gerne angenommen. Das Resultat wird dann als ultimative Lösung aller Vergütungsprobleme beim nächsten Insolvenzrechtstag vorgestellt.

    Ich schlage vor:

    • blau - durchschnittlicher Pulswert des IV
    • gelb - durchschnittliche Tippgeschwindigkeit der Sekretärin des IV
    • rot - durchschnittliche Zeit, die Mitarbeiter des IV während der Arbeitszeit privat im Internet oder auf dem Smartphone herumdaddeln
  • Punkt 3: Dieser Punkt wäre um die Zeit zu bereinigen, welche die Mitarbeiter des vorl. IV das Rechtspflegerforum kontaktieren.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • BREamter: Bitte bitte bitte, kannst Du nicht für alle Zuschläge so'n Diagramm entwerfen. Dann wäre och die Festsetzung soooo viel einfacher...

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  • BREamter: Bitte bitte bitte, kannst Du nicht für alle Zuschläge so'n Diagramm entwerfen. Dann wäre och die Festsetzung soooo viel einfacher...

    Ist doch einfach über die Einführung des Graeberschen Ausgleichsfaktors: G/G ~ h(quer) * Pi * (Fettgehalt der Sonne) zu bestimmen. Für Puristen ist es um die Goatfathernormale HH ~ 1,3 * {die Verwalter verdienen viel zu viel} / [gezahlte Gutachtervergütung] zu kürzen.

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