Moin,
ich habe zurzeit einen Meinungsaustausch mit meinem Insolvenzverwalter.
Dieser hat mir seinen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung für die vorläufige Insolvenzverwaltung eingereicht. In diesem hat er natürlich auch die Absonderungsrechte in voller Höhe in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt.
Nach der uns bekannten Entscheidung des BGH sind diese hier aber nicht anzusetzen, sondern beim Zuschlag zu berücksichtigen.
Mit der Gesetzesänderung im Juli ist der 63 InsO erweitert worden. Hier ist aufgenommen worden, dass die Absonderungsrechte in der Berechnungmasse zu berücksichtigen sind, wenn eine erhebliche Befassung vorliegt. (liegt hier vor)
Fraglich für mich ist, wann und für welche Verfahren die Änderung greift.
Gilt sie für alle bereits anhängigen Verfahren oder erst für die Vefahren, die ab Juli 2014 eingehen? Oder für die eingegangen Verfahren ab 19.07.2013 (Tag nach Verkündung des Gesetzes).
Eine Übergangsvorschrift findet sich nur im §19 InsVV und nicht in der InsO. Hier gelten die Änderungen erst für die ab 01.07.2014 eingehenden Verfahren.
Laut Gesetzesbegründung sollte eine Klarstellung erfolgen.