mehrfache Pfändung

  • Eine Drittschuldnerin möchte hinterlegen. Es ist so, dass sie einem Schuldner Werklohn schuldet. Es existieren mittlerweile 20 Pfändungs-/ und Überweisungsbeschlüsse, auch teilweise mit zusätzlichen Drittschuldnern. Als Hinterlegungsgrund stützt sie sich auf § 853 ZPO. Sie weis jetzt nicht, welcher Betrag zu hinterlegen ist. Die Forderungssumme der gesamten Pfändungsgläubiger beläuft sich auf 50.000,00 €. Eigentlich ist doch der Betrag zu hinterlegen, den sie dem Schuldner wg. Werklohn schuldet, oder? Der Schuldner ist noch bei ihr beschäftigt.
    Muss die Hinterlegung des geschuldeten Werklohns dann monatlich wiederkehrend erfolgen? Und was sind die Empfangsberechtigten der Hinterlegung, wohl alle Pfändungsgläubiger und die Drittschuldnerin, oder?

    Danke

  • Nach § 853 ZPO ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines von mehreren Pfändungsgläubigern verpflichtet, den Schuldbetrag zu hinterlegen. Zu hinterlegen sind die gepfändeten Ansprüche, bis die Forderungen aller Pfändungsgläubiger aus den hinterlegten Beträgen getilgt werden können, also auch der künftig mtl. geschuldete Werklohn (siehe PFÜB: " -einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge - bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist").

    Zu hinterlegen ist für alle Gläubiger, die wirksam gepfändet haben, auch für den Schuldner, für den Hinterleger (Drittschuldner) nur dann, wenn er auf das Recht zur Rücknahme nicht verzichtet.

    Anders als bei der Hinterlegung nach § 372 BGB (wenn Pfändungen und Abtretungen zusammen treffen), kann gegenständlich ein Verteilungsverfahren (§ 872 ZPO) durchgeführt werden.

    Durch Artikel 17 des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des BMJ ist die Hinterlegungsordnung mit Wirkung zum 1.12. 2010 als Bundesrecht aufgehoben worden. Die Hinterlegung wird nun jeweils durch Landesrecht geregelt.

  • Hallole,

    da hänge ich mich mal dran.

    Bei mir wird ein Drittschuldner (Arbeitgeber) von einem nachrangigen Pfändungsgläubiger massiv unter Druck gesetzt.
    Dieser verlangt nunmehr die Hinterlegung nach § 853 ZPO, obwohl es eindeutig einen erstrangigen Pfändungsgläubiger gibt.
    Der Nachrangige ist jetzt verschnupft und geht jetzt auf den Drittschuldner los.

    Klarer Fall von § 853 ZPO. Das Hinterlegungsgericht (ich) muss dann die Hinterlegung annehmen, oder?

    Nur sträuben sich bei mir die Nackenhaare. Der erstrangige Gläubiger, der schon vor vier Monaten einen Pfüb erwirkt hat, wird um
    seine monatlichen Zahlungen gebracht und wird in Hinterlegungsverfahren gezwängt und das Vollstreckungsgericht (wieder ich ) darf u.U. noch
    ein Verteilungsverfahren durchziehen.

    So kann ja jeder kommen. Ich könnte :oops::mad:

    Gibt es keine andere Möglichkeit!

  • Ist zwar sicher ärgerlich und eigentlich unnötig, aber ich sehe keinen Weg drum herum.

    Aber da die Sachlage ziemlich klar klingt, sollte das Verteilungsverfahren vAw eigentlich relativ schnell beendet sein und der 1.rangige Gläubiger bekommt sein Geld...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!