Unredlicher Schuldner?

  • Hallo,

    ich würde gerne hier folgenden Sachverhalt zur Diskussion stellen:

    ein Schuldner möchte seinen IV loshaben. Er war partout nicht mit der Einsetzung seines IV einverstanden, stellte bereits nach Eröffnung den Antrag auf Absetzung des IV (auch wenn er hierzu kein eigenes Antragsrecht hat, worüber er natürlich aufgeklärt wurde). Im Berichts- und Prüfungstermin wurde dann seitens des Gerichts mangels Beschlussfähigkeit der Gläubigerversammlung der bisherige IV beibehalten. Prompt kam dagegen die Rpfl-Erinnerung. Nichtabhilfe und Vorlage an den Richter sind zwischenzeitlich erfolgt, von einer Zurückweisung ist auszugehen. Grobe Pflichtverstöße des IV sind nicht erkennbar, die eine Entlassung nach § 59 InsO rechtfertigen würde.
    Der Schuldner stellt sich allerdings auf den Standpunkt, sein IV habe ihn umfassend aufzuklären und insbesondere einem ihm evtl. zustehenden Schadenersatzanspruch gerichtlich geltend zu machen. Der IV hat jedoch den Sachverhalt geprüft und nicht vor Klage zu erheben mangels Erfolgsaussichten. Dies wurde dem Gericht gegenüber auch schlüssig vorgetragen. Auch wurde dem Schuldner im Vorfeld keine Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung erteilt. Insoweit war dies ein weiteres Indiz für den IV, von einer möglichen Klageerhebung Abstand zu nehmen.

    Daraus lässt sich doch kein Pflichtverstoß des IV herleiten? Was könnte man ggf. noch tun bzw. seitens des Gerichts anregen, um hier letztlich Sicherheit zu erlangen?

    Außerdem stellt sich allgemein die Frage der Redlichkeit: ist ein Schuldner noch redlich im Sinne der InsO, wenn er nicht zur konstruktiven und sachlichen Zusammenarbeit mit dem Verwalter und dem Gericht bereit ist? Im Termin flogen beinahe die Fetzen zwischen ihm und dem IV. Aussagen des IV werden permanent missgedeutet oder anders ausgelegt, um ihm daraus einen Strick drehen zu können. Auch Aussagen des Gerichts werden verdreht. Statt sich über rechtliche Dinge belehren zu lassen, müssen IV und Gericht sich beschimpfen lassen, dass das Verfahren angeblich nicht korrekt durchgeführt werde. Drohungen mit Ministerium und Presse gehören auch dazu, obwohl alles absolut haltlos ist.

    Der Schuldner möchte doch in diesem Verfahren letztlich etwas erreichen, nämlich die RSB. Dafür sollte er alles tun und nicht Gericht und IV torpedieren. Ließe sich hier etwas konstruieren für eine evtl. RSB-Versagung? Redlich kann dieses Verhalten nun mit Sicherheit nicht sein.

  • Der § 97 II InsO verpflichtet den Schuldner den Verwalter (der Vertreter der MASSE und nicht des Schuldners ist) bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
    Ich würde versuchen, dem Schuldner den § 290 I Nr. 5 InsO nahe zu bringen (da brauch man nicht mal zu konstruieren) und ihm auch erklären, dass er bei ungebührlichem Benehmen im Termin des Saales verwiesen wird. Die Ordnungsvorschriften des GVG gelten auch für uns.
    Ansonsten - Konfliktmanagement :teufel: :diskussio und immer schön konsequent bleiben!

  • Mir scheint es hier eher so zu sein, dass der IV nicht nach der Nase des Schuldners tanzt un deshalb der Schuldner gern einen ihm genehmen IV hätte.

    Doch viele Schuldner vergessen, dass der IV nicht ihr Vertreter ist, sondern lediglich die ihm gem. der Inso übertragenden Aufgaben zu erledigen hat.

    Auf Diskussionen würde ich mich hier gar nicht einlassen, denn aus dem vorliegenden SV lässt sich überhauopt kein Fehler des IV erkennen, vielmehr hat dieser bereits mehr getan als nötig.

    Hinsichtlich des SE-Anspruches kann der IV die (angebliche oder tatsächliche) Forderung freigeben, wenn diese seiner Meinung nach uneinbringbar ist.
    Der Schuldner kann dann diese Forderung selbst gerichtlich geltend machen und könnte dann bei Erfolg und Erfolg in der Vollstreckung den Forderungsbetrag einstreichen.

  • Auf die mögliche Freigabe der Forderung aus der Masse wollte ich auch hinweisen, eine einfache Erklärung des IV gegenüber dem Schuldner und die Sache ist erledigt.

    Mit der RSB habe ich auch so meine eigenen Probleme, ich sage auch § 1 S.2 InsO muß doch irgendwelche Bedeutung haben und letztlich zu einem amtswegigen Handeln führen können. Aber die gesamte obergerichtliche Rechtsprechung stellt auf den "Redlichkeitskatalog" nach § 290 InsO und entsprechenden Gläubigerantrag ab.

    Eine Frage und ein möglicher Ansatz: sind die Verfahrenskosten gestundet? Der Gesetzgeber hat immerhin mal überlegt, bei mangelnder Mitarbeit die Möglichkeit der Aufhebung der Stundung einzuführen. Und der BGH (Fundstelle habe ich gerade nicht parat) sagte: wenn Versagungsgrund (nur Grund) für das Gericht ersichtlich ist, dann kann Stundung versagt werden. Ergo müsste ich auch aus Gründen, die eine Restschuldbefreiungsversagung möglcih machen, die Stundung aufheben können. Führt zwar letztlich "nur" zur Einstellung mangels Masse, aber das Verfahren ist erledigt.

    Harry

  • Danke soweit schon mal für die Antworten! Dem Schuldner wurde bereits ausführlichst seitens des Gerichts und seitens des IV erklärt, wer welche Stellung hier hat, insbesondere dass der IV nicht sein Vertreter und auf dt. sein Hampelmann ist, sondern eine neutrale, dritte Person, die das Vermögen verwaltet.

    Die Verfahrenskosten sind natürlich gestundet, es handelt sich um ein IK-Verfahren. Die von dir erwähnte Fundstelle vom BGH, Harry, wäre daher schon mal sehr interessant. Für eine Versagung nach § 290 InsO wäre ja immer noch ein Gläubigerantrag notwendig. Hier liegen bislang jedoch nur sehr wenige Forderungsanmeldungen vor.

  • Also, die angesprochene Rechtsprechung:

    BGH, Beschluss vom 16.12.04, IX ZB 72/03, abgedruckt: ZInsO 05, 207.

    Artikel dazu mit weiteren Nachweisen ZInsO 05, 351.

    Hoffe, damit weiterzuhelfen.

    Harry

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