Eröffnung eines Erbvertrags nach § 350 FamFG

  • Ein deutscher Staatsbürger hat mit seiner zukünftigen Ehefrau bei unserer Behörde - einem Amtsnotariat in Baden-Württemberg - einen Erbvertrag errichtet (keine besondere amtliche Verwahrung) und ist einige Jahre später nach Paraguay verzogen, wo er nun verstorben ist.

    Vom Amtsgericht Schöneberg wird mir ein Schreiben übersandt, "mit der Bitte, gem. § 350 FamFG zu verfahren". Dem Schreiben ist eine Kopie auf spanisch beigefügt, die vermutlich die Todesanzeige ist. Lesen kann ich sie nicht, da ich kein spanisch spreche.

    Von dem Erblasser sind weder Anschrift in Paraguay noch Angehörige bekannt.

    Ich gehe zunächst davon aus, dass ich den Tod des Erblassers als gegeben hinnehmen kann, da diese Frage in den Zuständigsbereich des Amtsgerichst Schöneberg fällt.

    1. Ist diese Annahme richtig?
    2. Muss ich Erben ermitteln?
    3. Muss ich den Erbvertrag eröffnen?
    4. Wohin muss die Abschrift des Erbvertrags nebst Eröffnungprotokoll gesandt werden?
  • nach § 350 hast du die letztwillige Verfügung zu eröffnen und an das AG Schöneberg als zuständiges Gericht zu übersenden.
    alles weitere haben die dann zu ermitteln.

  • Ja, Du bist als Rechtspfleger nicht zuständig, wenn sich der Erbvertrag nicht in besonderer amtlicher Verwahrung bei Euch befindet, da Du nicht im notariellen Bereich tätig sein kannst.

    Der beurkundende Notar (bzw. sein Nachfolger im Amt) hat die Originalurkunde an das AG Berlin-Schöneberg zu senden. Mehr ist nicht.

  • Das AG Schöneberg hat die Verfügung mittlerweile ohne Beteilgte eröffnet und die Sache anschließend aus wichtigem Grund (Grundbesitz auf hiesiger Gemarkung) an uns verwiesen. Von dort wurde die komplette Akte an uns übersandt.

    Vom AG Schöneberg wird weiter mitgeteilt,

    • dass über Namen und Anschriften der Beteiligten nichts Weiteres bekannt geworden ist.
    • Benachrichtigungen nicht abgesandt wurden.
    • Kosten nicht eingezogen wurden.


    1. Wie ist nun weiter vorzugehen?
    2. Bleibt die Akte vom AG Schöneberg dauerhaft bei uns?
  • zu 2: Die Abgabe beruht auf § 343 II 2 FamFG, d.h. Ihr seid jetzt das Nachlassgericht.

    zu 1: Um die Mitteilungspflichten erfüllen zu können, d.h. die Anschriften der Beteiligten zu ermitteln, würde ich beim deutschen Generalkonsulat in Paraguay anfragen, ob es dort Möglichkeiten gibt. Falls nicht, müsste man - da ja Nachlass vorhanden ist -, über eine Nachlass- oder abwesenheitspflegschaft nachdenken.

  • zu 1: Um die Mitteilungspflichten erfüllen zu können, d.h. die Anschriften der Beteiligten zu ermitteln, würde ich beim deutschen Generalkonsulat in Paraguay anfragen, ob es dort Möglichkeiten gibt. Falls nicht, müsste man - da ja Nachlass vorhanden ist -, über eine Nachlass- oder abwesenheitspflegschaft nachdenken.

    1) Für den Fall, dass die Anschriften von uns oder einem Nachlasspfleger ermittelt werden können, müssen wir demnach das Eröffnungsprotokoll mit dem Erbvertrag an die Beteiligten übersenden?

    2) Ein Eröffnungsprotokoll mit Verfügung wird von uns stets verbunden und gesiegelt übersandt. Müssen wir auch in diesem Fall so verfahren?


  • 1) Für den Fall, dass die Anschriften von uns oder einem Nachlasspfleger ermittelt werden können, müssen wir demnach das Eröffnungsprotokoll mit dem Erbvertrag an die Beteiligten übersenden? Ja, alles ganz normal.

    2) Ein Eröffnungsprotokoll mit Verfügung wird von uns stets verbunden und gesiegelt übersandt. Müssen wir auch in diesem Fall so verfahren?

    Zu 2: Das muss man nie, wenn man's freiwillig macht, ist einem nicht zu helfen.

  • Ich muss mich zunächst korrigieren. Das AG Schöneberg hat an uns aus wichtigem Grund zurückverwiesen (Grundbesitz auf unserer Gemarkung), was allerdings nicht zutreffend ist. Der Grundbesitz wurde bereits vor der Auswanderung verkauft.

    Über weitere Nachlassgegenstände ist derzeit nichts bekannt.

    Die Ehe des Erblassers wurde ebenfalls vor seiner Auswanderung geschieden.

    Die Deutsche Botschaft in Praguay teilt nun mit, dass der Erblasser bei seiner Einwanderung als ledig registriert wurde und bei seinem Tod keine Angehörigen vor Ort waren. Weitere Angehörigenermittlungen seien erfolglos verlaufen.

    Weiter wird von der Botschaft mitgeteilt, dass es einen entfernten Cousin in Spanien geben soll, über den allerdings nichts Näheres bekannt ist.

    Da ich einen solchen Fall noch nie hatte, ist mir die weitere Vorgehensweise unklar. Einerseits muss ich als Nachlassgericht unsere Mitteilungspflichten erfüllen, andererseits scheint mir der Aufwand hierfür eher unverhältnismäßig. Eine Abwesenheits- oder Nachlasspflegschaft zur Erbenermittlung, nur um unseren Mitteilungspflichten nachzukommen?


    Was denkt Ihr?

  • Wie wärs mit dem Dir schon mehrfach mitgeteilten § 41 Abs. 1 letzter Halbsatz LFGG BW?

    Natürlich habe ich auch an § 41 LFGG gedacht. Mich stört nur, dass ich über den vorliegenden Nachlass nichts weiß, auch nicht, ob er geringfügig ist. Wendest Du in einem solchen Fall § 41 LFGG an, obwohl der Nachlass evtl. werthaltig ist und "Du den Erben diesen werthaltigen Nachlass vorenthäst"?

  • Ich unterstelle, dass der Erbvertrag gem. § 2279 BGB, § 2077 BGB im Zweifel unwirksam ist, daher hätte ich keine Probleme mit der Einstellung.

    ...ja, das ist schon klar. Aber was ist mit den gesetzlichen Erben, denen durch ihre Unkenntnis evtl. eine werthaltige Erbschaft entgeht?

    Es gibt im Monemt ja auch Niemanden, dem ich eine Verfügung nach § 41 LFGG zur Kenntnis übersenden kann...

  • "Es gibt im Monemt ja auch Niemanden, dem ich eine Verfügung nach § 41 LFGG zur Kenntnis übersenden kann... "

    Wenn das Argument ziehen würde, dann wäre die "Erleichterungsbestimmung" des 2. Hs von Abs. 1 ohne Bedeutung.

    "...ja, das ist schon klar. Aber was ist mit den gesetzlichen Erben, denen durch ihre Unkenntnis evtl. eine werthaltige Erbschaft entgeht? "

    Bei Dir gibt es keine Anhaltspunkte, dass überhaupt ein Nachlass vorhanden ist, auf den Du als deutsches NG Einfluss hast, wenigstens lt. Deinem Posting, basta (so würde ich es sehen, Du darfst gerne in blaue hinein ermitteln)

  • Wenn das Nachlassgericht nichts von zu sicherndem Nachlass weis, ist keine Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB anzuordnen.

    Wenn das Nachlassgericht nichts von zu sicherndem Nachlass weis und die im Erbvertrag genannten Erben nicht zu ermitteln sind, kann das Verfahren zur Amts wegigen Ermittlung der (wahren) Erben nach § 41 Absatz 1 Satz 2 LFGG eingestellt werden. Wenn das Verfahren zur Ermittlung der (wahren) Erben nach § 41 Absatz 1 Satz 2 LFGG eingestellt wird, brauchen auch die gesetzlichen Erben nicht ermittelt werden (auch dort gilt § 41 Absatz 1 Satz 2 LFGG), um denen qua Übersendung von Erbvertragsabschriften mitzuteilen, dass sie enterbt sind.

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