Freistellung Aussage als Zeuge

  • Die gesetzlichen Regelungen im Strafverfahren sind §§ 48 I, 71 StPO. Demnach ist der Zeuge ggf. ohne Bezüge vom Dienst freizustellen. Der Verdienstausfall ist ihm zu bescheinigen, damit er die Zeugenentschädigung beantragen kann. Das alles gilt unabhängig von der Art der Beteiligung. Jeses Land mag nun regeln, ob aus Vereinfachungsgründen eine Freistellung mit Bezügen (mit der Folge, dass von der Entschädigungsstelle nur die Fahrtkosten erstattet werden) oder ohne Bezüge erfolgt. Die Verdienstausfallbescheinigung muss wegen der dreimonatigen Verjährungsfrist des JVEG auch sehr schnell erteilt werden.

  • Mich irritiert die Diskussion ein bisschen, hängt aber wahrscheinlich mit meiner Einstellung zusammen: Dienst ist Dienst und privat ist privat. Auch wenn es da Berührungspunkte geben kann (und im BeamtenR gibt).

    Dass ein Beamter freizustellen ist oder nicht, dürfte unstrittig sein. Es geht doch eher um die Frage, ob er das als Arbeitszeit angerechnet bekommt......

    wenn ein Entgeltsempfänger als Zeuge geladen wird, gilt die Befolgung als staatsbürgerliche Pflicht und es gibt grundsätzlich Lohnfortzahlung, wenn es ihm nicht möglich ist, seiner Zeugenpflicht außerhalb der Arbeitszeit nachzukommen. Warum sollte das nicht auch für Beamte gelten?

    Als Kläger oder Beklagter in einer Privatsache sieht das natürlich anders aus.....

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

  • Also, wenn man sich '8 noch mal näher anschaut (Hervorhebungen von mir)


    Nach welcher Vorschrift kann man da vom Dienst freigestellt werden?


    Hamburg z.B.: Nr. 3 der Richtlinien über die Bewilligung von Sonderurlaub
    für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter (HmbSUrlR) vom 10. November 1998:

    1) Sonderurlaub unter Belassung der Bezüge gilt für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit vom Dienst als bewilligt zur Wahrnehmung allgemeiner staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten, insbesondere zur .....
    ...
    d) Wahrnehmung gerichtlicher und behördlicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten in eigener Sache ohne dienstlichen Bezug der Beamtin oder des Beamten veranlaßt sind (die Termine sind von der Beamtin oder dem Beamten veranlaßt, wenn sie oder er sie in eigener Sache wahrnimmt, z.B. als Klägerin oder Kläger oder als Beklagte oder Beklagter im Zivilprozeß, als Angeklagte oder Angeklagter im Strafverfahren).

    Ich denke, in anderen Bundesländern wird es ähnlich sein, analog zu § 616 BGB halt.

    Dann ist es doch gerade, wenn der Beamte als Zeuge geladen ist, nicht von ihm veranlasst. Die Erläuterung führt nur Fälle auf, wo der Beamte selbst Partei des Verfahrens ist. Von daher kann ich hier Mitwisser nicht zustimmen.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten


  • Abgesehen davon, dass es sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung handelt, mag das für Hamburg auch so lesbar sein. Der TS kommt offenbar aus BaWü und hat eine vom Wortlaut abweichende Vorschrift anzuwenden. Er mag seine Schlüsse daraus ziehen. Insbesondere wird er entscheiden müssen, ob eine Zeugenaussage vor Gericht eine "Veranstaltung" ist, die staatsbürgerlichen Zwecken dient (§ 29 AzUVO).
    Ich habe auf die Vorschriften in Sachsen-Anhalt hinweisen wollen, und danach gibt es nach meiner Auffassung eben keine bezahlte Freistellung. Das schließt nicht aus, dass er dennoch freigestellt wird. Die für diese Zeit gewährten Bezüge ("Vorschuss") hat er aber nach Geltendmachung seines vermeintlichen Verdienstausfalls an die Bezügestelle abzuführen. Nur so ist gewährleistet, dass die Kostenlast des Strafverfahrens am Ende auch den Richtigen trifft. Die Tatsache, dass das ein komplizierter Weg ist, wird wohl die meisten Personaler zur großzügigen Auslegung der UrlVO treiben und Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewähren lassen. Das mag eine praktische Lösung sein, richtig finde ich sie nicht.

  • ...
    Für die Zeugenaussage hinsichtlich eines vom Fenster aus beobachteten Verkehrsunfalls besteht ein Anspruch auf Dienstbefreiung (Sonderurlaub) unabhängig davon, ob es sich um das Bürofenster oder ein anderes Fenster handelt.
    ...


    Und womit begründest Du Deine Meinung?

    Die Begründung hast Du selbst bereits gegeben: § 12 I Nr. 2 Eurer Urlaubsverordnung.

    Auch das Kostenargument ist in Wahrheit nur ein Scheinargument, da durch aus dienstlicher Veranlassung aussagende Zeugen kein Verdienstausfall entsteht. Weshalb soll der Verurteilte in solchen Angelegenheiten bessergestellt sein?

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    Auch das Kostenargument ist in Wahrheit nur ein Scheinargument, da durch aus dienstlicher Veranlassung aussagende Zeugen kein Verdienstausfall entsteht. Weshalb soll der Verurteilte in solchen Angelegenheiten bessergestellt sein?


    Und weshalb sollte ein Verurteilter besser gestellt werden, nur weil ein Zeuge zufällig Beamter ist?

    Zu meinem Kostenargument stehe ich auch weiterhin. Denn für Zeugen, die wegen dienstlicher Veranlassung Sonderurlaub erhalten, entsteht der öffentlichen Hand ein Schaden. Dieser müsste eigentlich ebenfalls dem Verurteilten in Rechnung gestellt werden. Ob und wie das in der Praxis geschieht, entzieht sich meiner Kenntnis, da müsste man wohl einen extra Thread in der Nähe der Kostenprofis für Strafverfahren eröffnen.

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