Hallo,
hatte Anfang des Jahres eine teilweise Nichtberücksichtigung des Ehemanns des Schuldnerin nach § 850c IV ZPO auf Antrag des Gläubigers angeordnet. Mein LG hat im Mai die sofortige Beschwerde der Schuldnerin dagegen zurückgewiesen. Bislang hat die Drittschuldnerin das auch entsprechend umgesetzt. Nun bekomme ich heute folgendes Schreiben der drittschuldnerin auf den Tisch: ..."hiermit teilen wird Ihnen mit, dass wir ab dem 1.10.2013 aufgrund eines neuen Programms zur Gehaltsaybrechnung nur volle Unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigen können. Somit haben wird ab dem Monat 10 / 2013 eine unter5haltsberechtigte Person bei der Pfändung berücksichtigt..."
Habe der Drittschuldnerin mitgeteilt, dass § 850c IV ZPO durchaus die teilweise Nichtberücksichtigung zulässt und sie die gerichtliche Anordnung nach § 850c IV ZPO zu beachten habe. Sofern eine teilweise Nichtberücksichtigung aufgrund der verwendeten software nicht möglich sein sollte, ändert dies nichts daran, dass sie die Anordnung entsprechend zu beachten habe. Sollte dies mit der verwendeten Software nicht möglich sein, wäre der Vorgang ggf. von Hand zu bearbeiten. Die aufgezeigte Verfahrensweise steht nicht in Einklang mit der Gesetzeslage.
Gibt es irgendwo ähnliche Eingaben?