Wenn der Richter eine Vormundschaft angeordnet hat gem. § 14 I Nr. 10 RpflG, ist doch der Rechtpfleger zuständig, wenn es darum geht einen Vormundswechsel vorzunehmen, oder?
Habe noch kurz einen anderen Fall auch wg. der Zuständigkeit:
Und zwar wurde durch den Richter die elterliche Sorge den Kindseltern entzogen bzgl. des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Vermögenssorge. Hier wurde eine Schwester der Mutter als Pflegerin bestellt.
Da diese die Vermögensverwaltung jedoch nicht ordnungsgemäß durchführte, hat die Richterin mit Beschluss die Vermögenssorge dem Jugendamt übertragen. Die Schwester hat jedoch auch bzgl. ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts keine Sachstandsberichte eingereicht, weshalb ich auch hier das Jugendamt bestellen möchte.
Ist hierfür dann auch wieder der Richter zuständig für den Wechsel?
Hätte eigentlich gesagt, dass hierfür der Rpfl zuständig ist. Bin nur stutzig, weil die Richterin ja auch den Wechsel bei der Vermögenssorge vorgenommen hat..
Danke