Anwaltswechsel während Verfahren/Termin, neue Gebühren?

  • Hallo, sollte es das Problem schon mal gegeben habe, sorry, dann hab ich nix gefunden. Ansonsten bräuchte ich mal bei dieser Sache euren Rat:

    Klage von Ende Mai 2009. Entsprechende Klägervertreter haben den unebdingten Auftrag also vor dem 31.07.2013 erhalten. Anwaltswechsel erfolgt im Termin am 25.09.2013. Dort tritt der neue PV erstmals auf. Da dieser nun auch abrechnet, ist er der Meinung das sein unebdingter Auftrag ja nach dem 01.08.2013 erteilt wurde und er die neuen Gebühren bekommt.

    Ich habe dazu nichts gefunden, bin aber der Meinung, dass, wenn überhaupt, er nur die TG in der neuen Gebührenhöhe erhalten könnte. Die anderen Gebühren sind ja damals schon entstanden. Die Gegenseite schießt natürlich dagegen.

    Was sagt ihr? Ich konnte dazu irgendwie noch nichts finden. :(

  • Zuerst dürfte zu prüfen sein, ob der Anwaltswechsel notwendig war und die unterlegene Partei die Mehrkosten des Anwaltswechsels überhaupt zu tragen hat.
    Verneinst du das, sind alle Kosten nach altem Recht erstattungsfähig. Mehrkosten hat der Kläger selbst zu tragen.
    Be-ja-st du die Notwendigkeit des Anwaltswechsels, sind die Kosten bis zum Wechsel nach altem, die danach nach neuem Recht erstattungsfähig, aber insgesamt nur die Kosten eines Anwaltes.

  • M.E. für jede Gebühr neues Gebührenrecht für den zweiten Anwalt vgl. Anm. 53 zu § 60 RVG im Gerold-Schmidt.

    Die Erstattungsproblematik beim Anwaltswechsel ist natürlich eine andere Baustelle.

  • Ach okay. Also grundsätzlich hätte er schon neue Gebühren verdient, ich muss nur rausfinden, ob der Anwaltswechsel notwendig war. Und dann muss ich schauen, welche Gebühren wie abgerechnet werden können.

    Also muss ich jetzt erst mal rausfinden, warum der Anwalt gewechselt wurde.

  • Ja okay, aber es ergibt sich null aus der Akte. Er ist einfach aufgetaucht und dann war das so. Wie soll ich da was abwägen, wenn ich keinerlei Infos habe?

  • Im Zweifel haben die Parteien des Festsetzungsverfahrens die "Infos" beizubringen.
    Und dann kömmts darauf an , diese bzgl. ( nicht ) notwendiger Mehrkosten bei Anwaltswechsel abzuwägen.

  • Sehe ich wie Steinkauz:
    In pp.
    sind die durch den RA-Wechsel verursachten Mehrkosten binnen ... zu rechtfertigen.
    Fertig und warten, was kommt.

  • Ich schätze, beldel geht davon aus, dass ein begründeter Wechsel eher selten ist. Meistens kriegen sich ja Partei und RA in die Plünnen und das ist wohl kaum ein ausreichender Grund. Da muss man echt warten, was vorgebracht wird.

  • Sehe ich wie Steinkauz:
    In pp.
    sind die durch den RA-Wechsel verursachten Mehrkosten binnen ... zu rechtfertigen.
    Fertig und warten, was kommt.

    Mach ich auch immer so.
    Wenn sich aus der Akte oder gerichtsbekannten Umständen (Zulassung entzogen, Anwalt tot oder krank etc.) kurze Zwischenverfügung mit Gelegenheit zur Notwendigkeit was zu sagen.
    Kommt nix setze ich ab.

  • Sehe ich wie Steinkauz:
    In pp.
    sind die durch den RA-Wechsel verursachten Mehrkosten binnen ... zu rechtfertigen.
    Fertig und warten, was kommt.

    Mach ich auch immer so.
    Wenn sich aus der Akte oder gerichtsbekannten Umständen (Zulassung entzogen, Anwalt tot oder krank etc.) kurze Zwischenverfügung mit Gelegenheit zur Notwendigkeit was zu sagen.
    Kommt nix setze ich ab.

    Also doch nachfragen. Sag ich doch. Sonst find ichs ja auch nicht raus! Na ja, hab ihn jetzt schon angeschrieben. Warten wirs mal ab! Danke schon mal für eure Hilfe!

  • Aufforderung zur Rechtfertigung ist keine Amtsermittlung... ;)

  • So, Antwort ist da. Das Gericht hatte vor dem Termin den bisherigen Rechtsvertreter telefonisch darauf hingeweisen, dass möglicherweise eine Vorbefassung auf Grund der notariellen tätigkeit dessen vorliege. Daraufhin hat der Kläger auf Empfehlung den nun den KfA einreichenden RA für den Termin beauftragt. Dessen Vertretungsbeauftragung erfolgte, indem er sich im Termin neben den Kläger setzte ihn formal befragte ob er offiziell beauftragt wird und der Kläger hat dies bejaht. ....

    Was mache ich denn nun mit meinen Gebühren? Bin mir nicht sicher, ob das reicht. Und wenn ja, dann würde ich ihm trotzdem nur die Terminsgebühr nach den neuen Gebühren geben wollen. was meint ihr?

    Die Gegenseite meint im übrigen, dass gar keine neuen Gebühren anfallen und es auch egal sei, wieso weshalb warum Anwaltswechsel erfolgte, da Klageauftrag damals erteilt war und stellt auf § 15 Abs. 5 RVG ab...

    :(

  • Ich würde die Notwendigkeit eines RA-Wechsels verneinen.

    Erst jüngst hat das OLG Köln (JurBüro 2013, 590) unter Hinweis auf die Rspr. u. Lit. darauf verwiesen, daß § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO die Voraussetzung enthält, daß sowohl die Partei als auch der erste RA am Wechsel schuldlos sind (Beispiel: Tod des RA oder unvorhersehbares Ausscheiden des RA aufgrund Krankheit). Hier ist es ja so, daß der erste RA zugleich als Notar für beide Parteien tätig gewesen ist, so daß er von der Vertretung einer Partei aufgrund dieser Tätigkeit von Anfang an ausgeschlossen war (§ 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 2 BNotO). Da bereits der Anschein der Parteilichkeit ausreicht, soll der Notar daher in Zweifelsfällen auch lieber die Finger davon lassen, einseitig für eine Partei tätig zu werden. Das hätte der RA bereits bei Beauftragung erkennen müssen. Daß zumindest ein solcher Zweifelsfall bestand, zeigt ja die eigene Reaktion des RA, indem er konsequenterweise (und richtigerweise) das Mandat aufgrund dieses Hinweises sofort beendet hat.

    Der erste RA war jedenfalls nicht schuldlos am RA-Wechsel. Daher waren die Kosten des RA-Wechsels nicht notwendig, und der erstattungspflichtige Gegner hat für die Mehrkosten eines zweiten RA (inkl. natürlich der höheren Vergütung aufgrund der Änderungen durch das 2. KostRModG) nicht einzustehen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Bolleff - Kommt es darauf überhaupt an, wenn ausschließlich die Kosten eines Anwaltes geltend gemacht werden? Die Entscheidung des OLG Köln konnte sich noch nicht mt dem nachstehend erwähnten späteren Beschluss des BGH auseinandersetzen, der eine andere Sichtweise ermöglicht.

    Zur Diskussion:

    Verfahren ohne Anwaltszwang.
    Anwaltswechsel (1. Anwalt altes Gebührenrecht aus 3.000 €, 2. Anwalt neues Gebührenrecht aus 5.000 €)

    Es werden nur die Kosten des 2. Anwalts zur Festsetzung angemeldet.

    Kann dies mit Blick auf § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO überhaupt noch beanstandet werden?

    Wenn ich den Beschluss des BGH vom 20.05.2014 in VI ZB 9/13 richtig verstehe, ist nicht zu prüfen, ob die (Mehr-)
    Kosten notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO waren.

    Zitat aus dem Beschluss:
    "Die Norm" -eigene Anm.: Bezieht sich auf § 91 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 ZPO- " bildet insofern eine Ausnahme, als sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prüfung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet."

    Will sagen, werden lediglich die Kosten eines Anwaltes geltend gemacht, kann der Erstattungspflichtige in Verfahren ohne Anwaltszwang gegen die Mehrkosten eines neuen Anwaltes nichts Durchgreifendes einwenden. In diesem Sinne bereits OVG Berlin-Brandenburg v. 26.7.2011, OVG 1 K 118.08.

    Selbst die Landeskasse wäre über § 54 RVG grds. nicht vor den Differenzkosten eines neuen Anwaltes nach neuem Gebührenrecht gefeit.

    Im Grunde greift die Argumentation auch bereits hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…80-Abs-5-7-VwGO.

    6 Mal editiert, zuletzt von Little Steven (29. September 2014 um 16:15) aus folgendem Grund: nachträgliches Fundstück

  • Bolleff - Kommt es darauf überhaupt an, wenn ausschließlich die Kosten eines Anwaltes geltend gemacht werden?


    Nein, dann kommt es nicht darauf an. Die Kosten eines (Zahlwort) RA sind ja i. d. R. immer erstattungsfähig. Ich hatte hier den Fall so verstanden, daß es um die Kostenerstattung zweier Anwälte ginge.

    Die Entscheidung des OLG Köln konnte sich noch nicht mt dem nachstehend erwähnten späteren Beschluss des BGH auseinandersetzen, der eine andere Sichtweise ermöglicht.


    M. E. mußte sich das OLG Köln nicht mit § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, sondern ausschließlich mit Satz 2 (= Notwendigkeit des RA-Wechsels) beschäftigen. Denn die von Dir erwähnte Rspr. des BGH ist nichts Neues, sondern wurde schon zu jener Zeit, als es noch die 10- und 20%ige Kürzung der Gebühren gab, thematisiert (BGH, Rpfleger 2003, 320).

    Verfahren ohne Anwaltszwang.
    Anwaltswechsel (1. Anwalt altes Gebührenrecht aus 3.000 €, 2. Anwalt neues Gebührenrecht aus 5.000 €)

    Es werden nur die Kosten des 2. Anwalts zur Festsetzung angemeldet.

    Kann dies mit Blick auf § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO überhaupt noch beanstandet werden?


    Die Frage ist, ob Satz 2 des § 91 Abs. 2 so verstanden werden soll, daß im Falle der Verneinung des RA-Wechsels nur die (dann wohl fiktiven weiteren) Kosten des 1. RA erstattungsfähig sind oder generell nur eines (Zahlwort) RA. Im letzteren Fall dürfte es dann egal sein, ob zwischenzeitlich eine Gebührenerhöhung stattgefunden hat, weil nach Satz 1 des § 91 Abs. 2 ZPO diese vermeintlichen Mehrkosten der Notwendigkeitsprüfung entzogen sind. Im ersteren Fall müßte man zwangsläufig unterstellen, der 1. RA hätte weiter tätig werden können, so daß - wie im Ausgangsfall geschehen - die TG für den Termin auch nur nach der alten Gebührentabelle in den fiktiv zu errechnenden Gesamt(erstatungs)betrag Berücksichtigung finden kann.

    In dem o. g. Beschluß des BGH (Rpfleger 2003, 320) lag der Fall insofern anders, als dort argumentiert wurde, die Partei wäre verpflichtet gewesen, von vornherein einen RA zu beauftragen, für den die Gebührenkürzung galt. Das lehnte der BGH verständlicherweise ab. In diese Kerbe (die Kosten welches der beiden RA sind zu erstatten, wenn zwischenzeitlich eine Gebührenerhöhung eintritt) springt auch das von Dir zitierte OVG (Beschluß v. 26.07.2011 - OVG 1 K 118.08) und entschied i. S. m. ersten vorstehenden Abs., daß der letztere Fall gelte: Wenn ein RA-Wechsel verneint wird, kommt es bei der Erstattung auch nicht auf die Gebührenerhöhung an. Dann sind die gesetzlichen Gebühren eines RA und zwar konkret auch die höheren eines 2. RA zu erstatten.

    Insofern korrigiere ich meinen Vorbeitrag in #18 dahingehend, daß - im hiesigen Ausgangsfall - die Kosten des RA-Wechsels nicht notwendig waren und der erstattungspflichtige Gegner Kosten eines weiteren RA nicht erstatten muß. Bei der Berechnung des Erstattungsbetrages eines RA ist nach der vorstehenden Rspr. aber von der Vergütung eines RA nach der Gebührenerhöhung durch das 2. KostRModG auszugehen.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!