Hallo,ich hab eine blöde Frage:Im Mai 2011 wurde der Mahnbescheid zugestellt. Es wurde direkt Widerspruch eingelegt. Im April 2012 wurde der Widerspruch zurückgenommen.Erst im Juli 2013 wurde Erlass des Vollstreckungsbescheid beantragt.Der VB wurde erlassen und jetzt Einspruch eingelegt.Meines Erachtens hätte der VB wg. Ablauf der 6 monatsfrist aus 701 ZPO gar nicht erlassen werden dürfen.Es macht sich grade Panik breit Kann ich denn abhelfen bzw. den VB aufheben?Oder muss ich direkt vorlegen Richter / LG?
Vollstreckungsbescheid zu Unrecht erlassen?!
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Beginner72 -
21. November 2013 um 16:53
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Hat denn keiner einen schlauen Rat für mich? Einstellung der Vollstreckung nach 719 Abs. 1 ZPO?
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Grundsätzlich ist der VB in der Welt und sollte über den erhobenen Einspruch aus der Welt geschafft werden. Vorlage an den Richter daher
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Direkt an den Abteilungsrichter? Kein Abhilferecht?
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Ich weiß, das sind echt dumme Fragen, aber ich seh grade meine Haftung vor mir und frag mich, ob sich die Nervosität mit der wachsenden Erfahrung irgendwann legt...
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Wär mir neu, dass der Rpfl. über den Einspruch gegen einen VB selbst - und sei es im Wege der Abhilfe - entscheidet.
Ich glaube , da werden grad einige unterschiedliche Rechtsbehelfsmöglichkeiten durcheinander geschmissen.Sorry ; aber Du scheinst gerade ziemlich durch den Wind zu sein.
Erst mal entspannen und den Richter machen lassen..... -
Keine Abhilfemöglichkeit bei Einspruch gegen VB, Entscheidung durch Richter wird die Aufhebung des VB sein und feddich. Um die Haftung würde ich mir erstmal keine Gedanken machen
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Ich weiß jetzt nicht genau wo hier das Problem ist...
Laut § 701 ZPO findet die 6-Monats-Frist nur Anwendung sofern kein Widerspruch eingelegt wurde, was hier aber nicht der Fall ist.
Also Richtervorlage und ganz ruhig durchatmen.
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Ich weiß jetzt nicht genau wo hier das Problem ist...
Laut § 701 ZPO findet die 6-Monats-Frist nur Anwendung sofern kein Widerspruch eingelegt wurde, was hier aber nicht der Fall ist.
Also Richtervorlage und ganz ruhig durchatmen.
Nein, das ist nicht richtig. Die Frist wird durch die Widerspruchseinlegung gehemmt, läuft aber nach Rücknahme des Widerspruchs weiter.
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Ich weiß jetzt nicht genau wo hier das Problem ist...
Laut § 701 ZPO findet die 6-Monats-Frist nur Anwendung sofern kein Widerspruch eingelegt wurde, was hier aber nicht der Fall ist.
Also Richtervorlage und ganz ruhig durchatmen.
Nein, das ist nicht richtig. Die Frist wird durch die Widerspruchseinlegung gehemmt, läuft aber nach Rücknahme des Widerspruchs weiter.
Ziel ist es ja gerade, das Mahnverfahren irgendwann "zu Ende zu bringen", also einen definitiven Zeitpunkt zu haben, zu dem nichts weiter kommen kann. Die Einlegung eines Widerspruchs ändert daran nichts, sofern er zurückgenommen wird.
Einziger "Schwebezustand ad infinitum" im Mahnverfahren ist die Widerspruchseinlegung ohne Abgabe ins streitige Verfahren.
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Tatsächlich, vgl. Zöller, 29. Auflage § 701 ZPO Rn. 2!
Hatte ich gestern glatt überlesen. Der Gesetzeswortlaut lässt zumindest auch eine andere Auslegung zu.
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