örtliche Zuständigkeit

  • Hey Hey,

    Ich habe mal ne kleine Frage. :)
    Habe eine Akte (Antrag auf Beratungshilfe) von einem anderen AG bekommen mit Verweisungsbeschluss, dass nun unser AG zuständig ist.
    Im Zeitpunkt der Antragstellung, war der AST allerdings noch - siehe § 4 BerHG - beim Ausgangsamtsgericht wohnhaft dieses also noch zuständig, erst im weiteren Verlauf ist er dann in den neuen Amtsgerichtsbezirk gezogen.

    An sich dachte ich, dass unter diesen Umständen weiterhin das Ausgangsamtsgericht zuständig ist.

    Danke schonmal :)

  • Hey Hey,

    Ich habe mal ne kleine Frage. :)
    Habe eine Akte (Antrag auf Beratungshilfe) von einem anderen AG bekommen mit Verweisungsbeschluss, dass nun unser AG zuständig ist.
    Im Zeitpunkt der Antragstellung, war der AST allerdings noch - siehe § 4 BerHG - beim Ausgangsamtsgericht wohnhaft dieses also noch zuständig, erst im weiteren Verlauf ist er dann in den neuen Amtsgerichtsbezirk gezogen.

    An sich dachte ich, dass unter diesen Umständen weiterhin das Ausgangsamtsgericht zuständig ist.

    Danke schonmal :)

    Du hast Recht!

    Maßgeblich für die Zuständigkeit ist der Zeitpunkt des Eingangs des Antrages bei Gericht (h.M., z.B. OLG Hamm FamRZ 2008, 2294).

    Also: Beschluss machen, in dem man sich für unzuständig erklärt und gleichzeitig Vorlage gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG. Den Beschluss sodann an die Beteiligten zustellen.

    Gruß
    Peter

  • Offensichtlich liegt (für den Fall der "Rückverweisung ) ein negativer Zuständigkeitskonflikt vor. Das weitere Vorgehen gäbe §§ 2 FamFG vor.

    Ich gebe aber zu bedenken, dass die Bindungswirkung eines nicht anfechtbaren Verweisungsbeschluss (§ 3 III FamFG) nur dann ausnahmsweise entfällt, wenn höherrangiges (Verfassung-)Recht verletzt wurde, OLG Brandenburg vom 30.06.2011, Az.: 1 AR 37/11. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung (dazu gehören keine wechselseitigen Verweisungsbeschlüsse^^), ist in solchen Fällen die "Willkürschwelle" hoch anzusetzen, vgl. OLG Brandenburg aaO..

    Folglich schlage ich vor: über den Kollegen ärgern, Sache erledigen - und gut ist.

  • Offensichtlich liegt (für den Fall der "Rückverweisung ) ein negativer Zuständigkeitskonflikt vor. Das weitere Vorgehen gäbe §§ 2 FamFG vor.

    Ich gebe aber zu bedenken, dass die Bindungswirkung eines nicht anfechtbaren Verweisungsbeschluss (§ 3 III FamFG) nur dann ausnahmsweise entfällt, wenn höherrangiges (Verfassung-)Recht verletzt wurde, OLG Brandenburg vom 30.06.2011, Az.: 1 AR 37/11. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung (dazu gehören keine wechselseitigen Verweisungsbeschlüsse^^), ist in solchen Fällen die "Willkürschwelle" hoch anzusetzen, vgl. OLG Brandenburg aaO..

    Folglich schlage ich vor: über den Kollegen ärgern, Sache erledigen - und gut ist.

    Stimmt natürlich, hatte ich übersehen, dass das nicht nur in ZPO sondern auch in FamFG Verfahren gilt. :oops:

    Ansätze, um das Verfahren nicht übernehmen zu müssen:
    a.) Wurde bzgl. der Verweisung rechtliches Gehör gewährt? Auch die mangelnde Gewähr rechtlichen Gehörs begründet eine solche "Willkür", die die Bindungswirkung entfallen lässt.
    b.) Wurde der Abgabebeschluss an die Parteien übersandt? Wenn nein, entfaltet der Beschluss mangels Bekanntgabe keine Außenwirkung (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.07.2013 - 1 AR 19/13), man dürfte dann das nicht ordnungsgemäß verwiesene Verfahren -nunmehr bindend- zurückverweisen können..

    Wenn rechtliches Gehör gewährt wurde und der Abgabebeschluss bekanntgegeben wurde, muss man vielleicht tatsächlich die Zähne zusammenbeissen und das Verfahren bearbeiten... später kann man sich ja bei Gelegenheit durch Abgabe eines anderen Verfahrens "revanchieren".:wechlach:

    Gruß
    Peter

  • Die Entscheidung des OLG Brandenburg war mir zwar bekannt, aber hatte mich damit noch nie so richtig befasst. Man könnte auch argumentieren, dass das berhg kein famfg verfahren ist und selbst die Zuständigkeit regelt, oder?

  • Die Entscheidung des OLG Brandenburg war mir zwar bekannt, aber hatte mich damit noch nie so richtig befasst. Man könnte auch argumentieren, dass das berhg kein famfg verfahren ist und selbst die Zuständigkeit regelt, oder?

    § 5 BerHG

    Manni,
    Schon klar :) .
    Man könnte aber gerade sagen, dass 4 Berhg ja gerade etwas regelt. Ähnlich wie beim Rechtsmittel. Da sagt man ja auch explizit,dass das berhg kein famfg Gesetz ist

  • Logisch, 4 BerHG regelt die örtliche Zuständigkeit. Da dort aber nicht geregelt ist, wie bei Unzuständigkeit zu verfahren ist, muss ich im FamFG nachschauen. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, dann würde das wohl im BerHG stehen.

  • Ja hast recht. Aber das berhg regelt z.b. auch nur die Erinnerung, nicht aber deren Ausgestaltung. ..

    Müsste mal schauen, was dazu (Unzuständigkeit ) in den gaaaanz alten Kommentaren steht

  • Alt genug?

    Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgericht vom 16.02.1995 - 3Z AR 9/95

    ...
    Das Bayerische Oberste Landesgericht ist zur Entscheidung zuständig (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 199 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 FGG, Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG). Für einen Zuständigkeitsstreit im Verfahren der Beratungshilfe ist gemäß § 5 BerHG die Vorschrift des § 5 FGG sinngemäß anzuwenden. Entsprechendes gilt im Verfahren über die Vergütungsfestsetzung nach §§ 131, 133 Satz 1, § 128 BRAGO; denn die Vergütung ist in dem Rechtsweg festzusetzen, der für das Hauptverfahren, hier also die Gewährung von Beratungshilfe gegeben ist, wie sich aus § 128 Abs. 1 Satz 1 BRAGO ergibt (BayObLGZ 1990, 315/316; OLG Köln, Rpfleger 1989, 112).

  • Bist du denn zuständig? ;) Warum willst du unbedingt einen Beschluss?

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • So..., ich musste mich zuerst neu registrieren, war wohl zu lange "abwesend"...:(

    Ich habe genau den Fall, und der Fall macht mich noch ganz verrückt, das kann doch nun wirklich nicht das Ergebnis sein...!!! :heul:

    In unserem Amtsgerichtsbezirk befindet sich eine JVA, wir haben viele Beratungshilfeanträge von Gefangenen. Haben die noch einen gemeldeten Wohnsitz, ist ganz klar das dortige AG zuständig (BGH NJW-RR 96, 1217). Bisher keine Probleme, (fast) jedes AG übernimmt problemlos.

    Eine nette Kollegin eines anderen Amtsgerichts ist nun auf die Idee gekommen, sich für unzuständig zu erklären und an uns zu verweisen, da der Gefangene zwar im dortigen Bezirk den gemeldeten Wohnsitz und eine Eigentumswohnung hat, er aber bis 2018 in der JVA einsitzt und es außerdem sehr unwahrscheinlich sei dass er in die Wohnung zurückkehrt, sondern sie bestimmt verkaufen wird um seine Schulden zu begleichen (häää??).

    Ich zurückverwiesen, Kollegin dem OLG vorgelegt, OLG beruft sich kurz und knapp auf § 3 Abs. 3 S.2 FamFG und bestimmt uns zum örtlich zuständigen Gericht da ja der Verweisungsbeschluss bindend ist...
    Mittlerweile trudelt der nächste Antrag eines Gefangenen ein, vom gleichen AG, wieder gemeldeter Wohnsitz dort...toll.

    Ich mich verausgabt zu begründen dass die Bindungswirkung nicht eingetreten ist da der Beschluss von einer fast einhelligen Rechtsauffassung abweicht (BGH NJW-RR 2002, 1498; OLG Düsseldorf FGPrax 2010, 213) und erneut dem OLG vorgelegt.
    Kam postwendend vom OLG zurück, ohne weiteres Tätigwerden, der Senat hat entschieden und dies sei -auch für die Rechtspflegerin- bindend. Hui...

    Ich muss noch anmerken, dass der antragstellende RA auf meiner Seite ist und von Anfang an das dortige AG als zuständig ansieht.

    Das kanns doch wirklich nicht sein...
    Wir haben genügend Anträge von Gefangenen die keinen gemeldeten Wohnsitz haben, da sind wir unzweifelhaft zuständig.

  • Mit der OLG-Vorlage wirst Du auch weiterhin kein Glück haben, denn die Grenze zur Willkür ist hoch und die Tatsache, dass der BGH anders entscheidet, macht eine Verweisung noch nicht willkürlich. Du kannst bindenden Verweisungen der Kollegin daher so nicht entkommen.

    Du kannst allenfalls versuchen, diese Verweisungen zu unterlaufen: Beim "Verweisungskrieg" gilt: Wer zuerst verweist, behält Recht. Du musst also bei Deiner örtlichen JVA dafür sorgen, dass alle Anträge aus dem Bezirk der Kollegin zuerst bei Dir landen. Dann machst Du eine ordentliche bindende Verweisung (keine Abgabe) und dann kann es die Kollegin ja mal mit einer Rückverweisung probieren und sich beim OLG eine rote Nase holen. Wenn Ihr dieses Spiel so ein paar mal gespielt habt, dann lässt sich vielleicht auch wieder über eine vernünftige Aufteilung reden. Bis dahin gewinnt derjenige, der den kürzeren Draht zur JVA hat und so den ersten Verweisungsbeschluss machen kann.
    Allerdings sollten aus Sachgründen eilige Anträge (soweit sie eilig sind) der Häftlinge ohnehin nicht erst lange hin- und hergeschoben werden.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Vielen Dank schon mal!
    Die Anträge kommen immer von einer bestimmten RA-Kanzlei, die auf Schuldenbereinigungsverfahren spezialisiert sind, also nicht von der JVA.

    Aber ich habe mit dem RA genau das vereinbart, sollte ein Gefangener wieder im Bezirk der netten Kollegin wohnen, soll er den Antrag zuerst mir schicken und ich verweise BINDEND :D

    Es ist nur sehr unbefriedigend...ich empfinde es als in der Sache falsch, aber aufgrund § 3 FamFG soll etwas anderes gelten. Selbst der RA hat brav bei vorhandenem Wohnsitz dort beantragt, und nun so ein Durcheinander. Na ja...

    Schöne Weihnachten allseits!

  • Ich habe jetzt auch einen Antrag vorliegen. Die RA-Kanzlei liegt in Baden-Württemberg, der Wohnsitz des Antragstellers ist bei mir, die JVA in Sachsen-Anhalt. Haft voraussichtlich bis 2020.
    Es geht um außergerichtliche Schuldenbereinigung. Für den Fall, dass ich mich für unzuständig erkläre, wird ein Verweisungsantrag ausdrücklich nicht gestellt. Das finde ich schon Mal komisch.:gruebel:
    Aber gut. Meine Fragen: Würdet Ihr bewilligen, weil er in der JVA sitzt und nicht selbst die Schuldnerberatungsstelle aufsuchen kann? Ich habe in einem anderen Thread gelesen, dass es auch dann zumutbar ist. Allerdings ist der schon was älter. Ich bin mir sehr unsicher. Allerdings hat es "Geschmäckle" was die RA-Kanzlei angeht...
    Auch mit der örtlichen Zuständigkeit bin ich mir nicht sicher. Haft bis 2020 in einem anderen Bundesland.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Ein JVA Aufenthalt begründet keinen Wohnsitz. Insoweit würde ich eine eigene Zuständigkeit sehen. Im Hinblick auf eine Schuldnerberatung kommt es auf die JVA an. Ich habe schon JVAs gehabt, bei denen da fast regelmäßig Sprechstunden der Schuldnerberatung abgehalten werden. Manche gewähren auch Hafturlaub für so etwas. Kommt eben auf den Einzelfall an. Am besten mal in der JVA anrufen und das abklären.

  • 1. Meldebescheinigung vom AStVertreter vorlegen lassen. Wenn der ASt nicht mehr in deinem Bezirk gemeldet ist, dann hat er wohl doch seinen bisherigen Wohnsitz aufgegeben und es fehlt an deiner Zuständigkeit.

    2. Hatte ganz viele Verfahren einer Ulmer Kanzlei, die alle zurückgewiesen werden mussten. Auch im Rechtsmittel hatten sie dann keinen Erfolg. Diese Entscheidung findet man auch in Juris.
    Kurzfassung: Es gibt eine kostengünstigere Alternative der "Gemeinnütziger Verein zur Entschuldung Straffälliger e.V.".
    Laut Homepage ist dieser Kostenfrei für Strafgefangene, kommen sogar in der JVA vorbei und somit kann problemlos auf diesen Verein als Alternative verwiesen werden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!