Kein Hinweis § 20 II / § 287 I - Spätere Fristsetzung möglich?

  • Auf Gläubigerantrag hin ist das Verfahren (Regelinsolvenz, natürliche Person) eröffnet worden; ein Hinweis auf die Möglichkeit eines Eigenantrags mit Restschuldbefreiungsantrag war nicht erteilt worden.

    Später wurde unter Nennung der §§ 20, 286-303 InsO Frist von zwei Wochen für einen Restschuldbefreiungsantrag gesetzt.
    Hat jemand schon mal ausgefochten, ob eine solche Frist zulässig ist? Aus § 287 I 2 InsO lässt sie sich mangels Anknüpfungspunkt "Eigenantrag" eigentlich nicht herleiten...
    :gruebel:



  • Genau aus dieser Entscheidung, die besagt, es müsse

    "zur Erhaltung der Aussicht auf Restschuldbefreiung genügen, daß der Schuldner nunmehr lediglich einen Restschuldbefreiungsantrag stellt",

    könnte man ableiten, dass hierzu nicht auch noch eine Frist gesetzt werden darf - Aber wirklich ausgeschlossen scheint eine Fristsetzung wiederum nicht... Oder?

  • Hmmm - mit dem von rainer verlinkten Beschluss ist gerade die in #1 gestellte Frage nicht entschieden sondern an das Amtsgericht zurückverwiesen worden.
    Aus dem Bauch heraus: Dann müsste es eigentlich genügen, wenn der Rsb-Antrag spätestens bei Anberaumung des Schlusstermins vorliegt (wegen Anhörung der Gläubiger zur Rsb im ST).
    Auf der anderen Seite: Wenn der EÖ-Beschluss keinen Hinweis auf den Rsb-Antrag (§ 27 Abs. 2 Nr. 4 InsO, der ist aber erst irgendwann eingefügt worden - habe jetzt nicht parat, seit wann der gilt) enthält, dürfen die Gläubiger m. E. guten Gewissens davon ausgehen, dass in diesem Verfahren keine Rsb für den Schuldner zu erlangen ist und stellen ihre Aktivität oder Passivität im Verfahren - wohl auch nicht zu Unrecht - darauf ein. Aus diesem Gesichtspunkt würde man sie m. E. überrumpeln, wenn sie erst mit VÖ des ST - und womöglich mit gleichzeitiger VÖ des SV - von dem Rsb-Antrag erfahren würden.
    Vielleicht könnte man das mit einer gesonderten Zustellung des Rsb-Antrags des Schuldners an alle bekannten Gläubiger (egal, ob angemeldet oder nicht) lösen :gruebel: ?

    Aber das war wohl nicht die Frage ...

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Erscheint mir ein wenig kurz. ich glaube der BGH hat mal was von vier Wochen bei einer solchen Konstellation als zulässig erachtet.


    Ich habe sie nun doch gefunden: IX ZB 202/07 vom 07.05.2009. Es wird wohl auf eine Frist von vier Wochen hinauslaufen....

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  • Stimme Bela zu, bis zur Anberaumung ST muss das Teil vorliegen und die Gläubiger sind über den Umstand bei der Zustellung der ST.-Bestimmung auch zu informieren.

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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

  • Erscheint mir ein wenig kurz. ich glaube der BGH hat mal was von vier Wochen bei einer solchen Konstellation als zulässig erachtet.


    Ich habe sie nun doch gefunden: IX ZB 202/07 vom 07.05.2009. Es wird wohl auf eine Frist von vier Wochen hinauslaufen....


    Die vierwöchige Frist, die La Flor de Cano meint, war für die Aufforderung für einen Eigenantrag für angemessen gehalten worden, der ja hier nicht mehr möglich ist. Sie mag aber generell zur Orientierung tauglich sein.



    Ich schaue noch mal an der Uni in die Kommentare, ob für einen solchen Spezialfall irgendwas von der Zulässigkeit einer Fristsetzung steht...

    Sonst werden wir wohl Erinnerung gegen die Ablehnung des Restschuldbefreiungsantrags einlegen - Denn der Schlusstermin war schließlich noch nicht!

  • Ich habe das Thema mal mit einer Belehrung über Eigenantrag mit RSB Antrag an die nicht mehr aktuelle Anschrift der Schuldnerin "gehabt".
    Ich habe das als "Schuldnerin wurde nicht belehrt" zur Grundlage eines isolierten RSB-Antrages gemacht, der nicht förmlich beschieden wurde. Das Gericht hat mitgeteilt, dass es im Rahmes des ST die RSB ankündigen werde und so wurde der Termin auch angekündigt und durchgeführt. Schuldnerin jetzt in WVP mit isoliertem RSB-Antrag.

    Da eine Belehrung über Eigenantrag mit RSB mit einer verlängerbaren Frist richterlichen Frist zu erfolgen hatte, war die Belehrung, innerhalb von 2 Wochen einen isolierten RSB-antrag zu stellen, keine gesetzlich vorgesehene Belehrung und sperrt nicht den isolierten RSB-Antrag.

    Einmal editiert, zuletzt von imker (29. November 2013 um 16:39)

  • Jetzt habe ich mal die Kommentare gewälzt.:lesen:

    Zitat:

    Das Versäumnis des Gerichts bleibt jedoch nicht völlig ohne Folgen. Aus § 287 Abs. 1 Satz 2 ergibt sich, dass ohne den ordnungsgemäßen Hinweis die Frist zur Nachholung des Antrags auf Restschuldbefreiung nicht zu laufen beginnt. Eine sonstige zeitliche Grenze für den Antrag, etwa durch Bezugnahme auf ein notwendig eintretendes Verfahrensereignis, zieht die Vorschrift nicht.

    Dies führt dazu, dass der Schuldner, wenn nicht zumindest nachträglich die gesetzliche Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 oder – nach einem Gläubigerantrag – die richterliche Frist nach § 139 ZPO ausgelöst wird, den Antrag grundsätzlich bis zur Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens nachholen kann.

    Haarmeyer, MünchenerKommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2013, § 20 Rn. 102.

    Demnach wäre die Frage: Muss eine richterliche Frist als solche erkennbar sein - immerhin wäre sie doch nach Ermessen zu bestimmen und gegebenenfalls zu verlängern! - oder reicht es aus, wenn der Rechtspfleger die Standardformulierungen verwendet, die er sonst für die gesetzliche Frist hernimmt:

    "Gem. §§ 20 Abs. 2, 286 bis 303 InsO weise ich darauf hin, dass Sie Restschuldbefreiung beantragen können. [...] Die Anträge sind binnen zwei Wochen nach Zustallung dieser Aufforderung bei Gericht einzureichen. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist."



    :confused: - Mal sehen, was die Erinnerung bringt...

  • Ich habe noch eine Stelle gefunden, wonach die Frist ohnehin nicht den Anforderungen genügen würde...

    Nach dem Sinn und Zweck der Belehrungspflicht ist auf die konkreten Folgen der Fristversäumung hinzuweisen, nämlich den Ausschluss von der Möglichkeit des Restschuldbefreiungsverfahrens. […]

    Der Formulierung

    „soll, um den ansonsten drohenden Rechtsverlust zu vermeiden“

    kann die Rechtsfolge der Fristversäumung, nämlich der zwingende Ausschluss von der Möglichkeit des Restschuldbefreiungsverfahrens, nicht hinreichend konkret entnommen werden.

    (Hess, Insolvenzrecht, § 20 Rn. 66 unter Verweis auf LG Berlin, 17.06.2003 - 86 T 706/03 -, ZVI 2003, 536, und AG Duisburg, 09.07.2002 – 7 IN 39/00 -, ZVI 2002, 289)


    Wie wird denn der Hinweis außerhalb Bayerns formuliert?

  • Eigentlich ist die Zurückweisung des Restschuldbefreiungsantrags ohnehin verfrüht, oder?

    Immerhin heißt es in § 289 Abs. 1 InsO:

    Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter sind im Schlußtermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören. Das Insolvenzgericht entscheidet über den Antrag des Schuldners durch Beschluß.


    Kann die Rechtspflegerin den Antrag vorher einfach schon als unzulässig zurückweisen?:gruebel:

  • Ich habe jetzt ein neues Verfahren, dass auf Grund eines Gläubigerantrags eröffnet wurde und eine Belehrung des Schuldners unterblieben ist. Auch dort dürfte wohl keine Frist gelten und somit der Antrag auf RSB jederzeit gestellt werden können, oder seht Ihr das anders ?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ich habe jetzt ein neues Verfahren, dass auf Grund eines Gläubigerantrags eröffnet wurde und eine Belehrung des Schuldners unterblieben ist. Auch dort dürfte wohl keine Frist gelten und somit der Antrag auf RSB jederzeit gestellt werden können, oder seht Ihr das anders ?

    Würde ich, unter Berücksichtigung von IX ZB 5/14, Rn. 11 auch so sehen. Um die Sache abzukürzen, könnte man ihn ja jetzt zur Stellung eines isolierten Antrages auf Erteilung der RSB hinweisen....:gruebel:

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  • Ich habe jetzt ein neues Verfahren, dass auf Grund eines Gläubigerantrags eröffnet wurde und eine Belehrung des Schuldners unterblieben ist. Auch dort dürfte wohl keine Frist gelten und somit der Antrag auf RSB jederzeit gestellt werden können, oder seht Ihr das anders ?

    Würde ich, unter Berücksichtigung von IX ZB 5/14, Rn. 11 auch so sehen. Um die Sache abzukürzen, könnte man ihn ja jetzt zur Stellung eines isolierten Antrages auf Erteilung der RSB hinweisen....:gruebel:

    Vielen Dank. Ich habe jetzt in diesem Fall bereits den Antrag vorliegen. Habe nur gedacht, ob ich generell dann überhaupt ne Frist setzen kann.

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  • BGH, Beschluss vom 17.02.2005 - IX ZB 176/03

    Da dem Schuldner im vorliegenden Fall weder die Frist des § 287 Absatz I Satz 2 InsO mitgeteilt noch für einen Eigenantrag eine Frist gesetzt worden ist, war der erst nach Insolvenzeröffnung gestellte Restschuldbefreiungsantrag weder verfristet noch wegen des nunmehr nicht mehr behebbaren Fehlens eines Eigenantrags unzulässig.

  • Danke auch Dir. Hier ist das nicht aus Versehen passiert, sondern wird so immer gemacht. Ihr könnt Euch wahrscheinlich vorstellen, was das hinterher für ein Aufwand bei Neuverfahren ist und was ich gerade über gewisse Leuten denke...

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