Umsatzsteuer auf Parkgebühren

  • Hallo,

    ich streite mich mit einem Anwalt um die Umsatzsteuer bei Parkgebühren. Auf dem Parkschein der Stadt ist eine Umsatzsteuer nicht ausgewiesen. Nun möchte der Anwalt, dass ich diese nochmals festsetze. Ich habe mich bei der Stadt erkundigt und diese meinten, dass die Umsatzsteuer in der Parkgebühr schon enthalten ist, aber nicht ausgewiesen wird.
    Wie würdet Ihr hier entscheiden?:gruebel:
    krchlt

  • Meist ist in städtischen Parkgebühren keine Umsatzsteuer enthalten - und daher auch zurecht nicht ausgewiesen. Wenn das Parkentgelt doch umsatzsteuerpflichtig sein sollte, so müsste eigentlich auf dem Parkschein ein Hinweis sein.

    Aber davon ganz abgesehen: Über wieviel Umsatzsteuer auf Parkgebühren reden wir eigentlich. Ich mutmaße mal: Unter 1,50 Euro, oder? Kann man die nicht einfach wie beantragt weghaken?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Hallo,

    ich streite mich mit einem Anwalt um die Umsatzsteuer bei Parkgebühren. Auf dem Parkschein der Stadt ist eine Umsatzsteuer nicht ausgewiesen. Nun möchte der Anwalt, dass ich diese nochmals festsetze. Ich habe mich bei der Stadt erkundigt und diese meinten, dass die Umsatzsteuer in der Parkgebühr schon enthalten ist, aber nicht ausgewiesen wird.
    Wie würdet Ihr hier entscheiden?:gruebel:
    krchlt

    Sofern in den Parkgebühren Umsatzsteuer enthalten ist, muss diese ausgewiesen sein.

    Ist keine Umsatzsteuer ausgewiesen, kannst du davon ausgehen, dass diese auch nicht enthalten ist und die Umsatzsteuer wie beantragt festsetzen. Ob dies dann den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort entspricht, kann dir dann egal sein.

  • Der RA kann die Umsatzsteuer aus den Parkgebühren nur ziehen, wenn sie ausgewiesen ist. Ist sie nicht ausgewiesen, ist m.E. die Umsatzsteuer festzusetzen, die er dann abführen muss. Im Übrigen frage ich mich bei solchen Postings immer: Lohnt der Aufwand?

  • Der RA kann die Umsatzsteuer aus den Parkgebühren nur ziehen, wenn sie ausgewiesen ist. Ist sie nicht ausgewiesen, ist m.E. die Umsatzsteuer festzusetzen, die er dann abführen muss.

    Spielt es denn eine Rolle, ob die Umsatzsteuer auf dem Parkschein ausgewiesen oder nicht? Es geht doch hier nicht um die vom Parkhaus-/Parkplatzbetreiber erhobene Umsatzsteuer, sondern um die Umsatzsteuer nach Ziff. 7008 RVG-VV. :gruebel:

    Im Übrigen frage ich mich bei solchen Postings immer: Lohnt der Aufwand?

    :daumenrau

  • Grundsätzlich ja, Ausweisung der Ust. notwendig, aber es gibt auch Ausnahmen, z.B. Reservierungskosten.

    Zum Thema Aufwand fragt mal die Anwälte !, die das LG, OLG und den BGH (jahrelang) beschäftigen, OLG BB, 6 W 71/09, BGH, VI ZB 46/11.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Es gibt also Parkscheine, die tatsächlich keine USt. enthalten und an denen der Staat dann auch wirklich keine Steuern verdient? Das klingt für mich unlogisch. Wieso sollte man für ein und dasselbe "Produkt" eine Differenzierung vornehmen? Ich bin bisher davon ausgegangen, dass jeder Parkschein entsprechende Steuern (derzeit 19%) enthält, egal ob ausgewiesen oder nicht.

    Sofern eine Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann keine Steuer nach Nr. 7008 VV RVG angesetzt werden. Dies gilt darüber hinaus auch auf alle steuerpflichtigen Auslagen (Flug, Taxi, Bahn, Parkkosten, Hotel, etc.). Es ist also durchaus von Relevanz, wobei das Problem - jedenfalls bei mir - b isher nur zu den Parkkosten auftrat. Das Thema "Aufwand" möchte ich nicht zusätzlich fortführen.

    Danke für weitere Ansichten zur konkreten Problemstellung.

  • Die Sache hat sich wohl bereits geklärt. Es gibt offenbar bei den Parkauslagen tatsächlich eine Unterscheidung zur Steuererhebung, weshalb ohne ausgewiesene USt. auch keine solche angefallen ist.

    Denn wenn das Parkhaus von einer öffentlichen Einrichtung betrieben wird, dann ist dies ust.-frei, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Gebühr handelt.

  • Die Sache hat sich wohl bereits geklärt. Es gibt offenbar bei den Parkauslagen tatsächlich eine Unterscheidung zur Steuererhebung, weshalb ohne ausgewiesene USt. auch keine solche angefallen ist.

    Denn wenn das Parkhaus von einer öffentlichen Einrichtung betrieben wird, dann ist dies ust.-frei, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Gebühr handelt.

    Sorry, das ist komplett falsch.

    Die Rechtsnatur des Nutzungsentgelts einer Einrichtung eines öffentlich-rechtlichen Betreibers hängt nicht von der Rechtsform ab, sondern von den Benutzungsregeln (mit anderen Worten: es kann auch privatrechtlicher Natur sein).

    Spielt hier aber keine Rolle. Parkhaus mit öffentlich-rechtlichem Betreiber ist ein sog. Betrieb gewerblicher Art mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen. Ab 01.01.2023 ist das nach § 2b UStG sowieso umsatzsteuerpflichtig.

    Bei Parkscheinen ohne USt-Ausweis besteht daher nach § 116 AO eine Meldepflicht an das BZSt.

  • Ich habe (leider) keine Ahnung von dem Thema, siehe Beitrag zu #9.

    #10 ist das, was - inoffiziell - von einer Person vom Finanzamt weitergegeben wurde und sich für mich, als Jurist und "normaler" Steuerzahler ohne jegliche Vorkenntnisse, auch schlüssig anhörte. :D

    Also fällt doch immer und ausnahmslos USt. auf Parkauslagen an, auch wenn der reine Parkbeleg (z. B. für die Windschutzscheibe) diese nicht gesondert ausweist? Oder muss ich jetzt als Gericht zu dem Thema am Ende noch nen Gutachten einholen, um in der Sache korrekt entscheiden zu können? 8o;)

  • Siehe Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) Abschnitt 2.11 Absatz 12:

    "Betreibt eine Gemeinde ein Parkhaus, kann ein Betrieb gewerblicher Art [Anm. Exec: Also MIT Umsatzsteuer!] auch dann anzunehmen sein, wenn sie sich mit einer Benutzungssatzung der Handlungsformen des öffentlichen Rechts bedient (BFH-Urteil vom 10. 12. 1992, V R 3/88, BStBl 1993 II S. 380). Überlässt sie hingegen auf Grund der Straßenverkehrsordnung Parkplätze durch Aufstellung von Parkscheinautomaten gegen Parkgebühren, handelt sie insoweit nicht als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts [Anm. Exec: Also OHNE Umsatzsteuer] (BFH-Urteil vom 27. 2. 2003, V R 78/01, BStBl 2004 II S. 431;"

    Und zur Rechtslage ab dem 1.1.2023 gem. § 2b UStG siehe UStAE Abschnitt 2b.1 Absatz 5:

    "Die Überlassung unselbständiger Parkbuchten auf öffentlich-rechtlich gewidmeten Straßen gegen Gebühren (Parkscheinautomaten) ist als hoheitliche Tätigkeit zur Ordnung des ruhenden Verkehrs nach § 2b UStG nicht umsatzsteuerbar"

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

    Einmal editiert, zuletzt von Exec (24. November 2022 um 14:05)

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