die Frage einer Kollegin
Wir sind zuständig für die Reisekostenemtschädigung gem. Nr. 2 der Bewilligung von Reiskostenentschädigung an mittellose Personen ( Hartmann 43 . Aufl Seite 1212 )als Eilgericht. Gem Pkt 1.1.3 ist ja regelmäßig eine Bahnfahrkarte 2. Klasse oder eines anderen Anbieters im ÖPNV zu bewilligen. Nun gibt es ja die Fernreisebusse die erheblich billiger ( im hiesigen Fall 120,- € ) sind. Zählen die eurer Meinung nach zum ÖPNV ? Ab wann ist der Fernbus keine Alternative? Keine Alternative ist er m. M nach wenn die Abfahrzeiten enstsprechend dem JVEG so sind, dass eine Übernachtung erforderlich ist.
Gruss
wulfgerd