2. vollstreckbare Ausfertigung; 1. versehentlich an Gegner

  • Hallihallo,

    der Beklagte begehrte die vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils. Laut Vermerk in der Akte wurde ihm diese schon übersandt. Er sagt, er hat keine bekommen (und das auch versichert). Ich habe ihm dann gesagt, dass man hier nur eine 2. vollstreckbare Ausfertigung erteilen könnte. Der Kläger hat den Antrag auf Erteilung auch bekommen, keine Reaktion. Also hab ich die 2. vollstreckbare Ausfertigung dann erteilt. Nun bekomme ich vom Klägervertreter ein Schreiben (Erinnerung nach § 732 ZPO?), dass die weitere vollstreckbare Ausfertigung nicht hätte erteilt werden dürfen, weil die 1. vollstreckbare Ausfertigung nunmehr vom Kläger (!!!) zurückgereicht wird. Die vollstr. Ausf. wurde also versehentlich an den Kläger geschickt und konnte den Beklagten nicht erreichen. Nun hat der Beklagte die 2. vollstr. Ausf. und ich hab die 1. vollstr. Ausfert. in der Akte.


    Ich würde ja denken, das is kein Problem, da ja nur eine vollstr. Ausfertigung in der Welt umherschwirrt. Richtig? Was mach ich mit der Erinnerung? :gruebel:

  • Hallihallo,

    der Beklagte begehrte die vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils. Laut Vermerk in der Akte wurde ihm diese schon übersandt. Er sagt, er hat keine bekommen (und das auch versichert). Ich habe ihm dann gesagt, dass man hier nur eine 2. vollstreckbare Ausfertigung erteilen könnte. Der Kläger hat den Antrag auf Erteilung auch bekommen, keine Reaktion. Also hab ich die 2. vollstreckbare Ausfertigung dann erteilt. Nun bekomme ich vom Klägervertreter ein Schreiben (Erinnerung nach § 732 ZPO?), dass die weitere vollstreckbare Ausfertigung nicht hätte erteilt werden dürfen, weil die 1. vollstreckbare Ausfertigung nunmehr vom Kläger (!!!) zurückgereicht wird. Die vollstr. Ausf. wurde also versehentlich an den Kläger geschickt und konnte den Beklagten nicht erreichen. Nun hat der Beklagte die 2. vollstr. Ausf. und ich hab die 1. vollstr. Ausfert. in der Akte.


    Ich würde ja denken, das is kein Problem, da ja nur eine vollstr. Ausfertigung in der Welt umherschwirrt. Richtig? Was mach ich mit der Erinnerung? :gruebel:

    Abhelfen. 2. vollstreckbare Ausfertigung einziehen und die 1. vollstreckbare Ausfertigung nach Eingang gegen EB übersenden.

    Die Kosten trägt der Kläger, § 97 II ZPO.

  • Hallo,
    ich nochmal. Es geht um die gleiche Akte wie oben, diesmal jedoch um den KFB. Die vollstreckbare Ausfertigung wurde (anders als verfügt) dem Kläger-PV geschickt, der aber Schuldner ist. Er wurde bereits mehrmals aufgefordert, die vollstreckbare Ausf. zurückzugeben, bislang ohne Erfolg.
    Kann ich in einem solchen Fall eine weitere vollstreckbare erteilen, obwohl ich weiß, wo die erste ist? Oder muss ich den Gläubiger auf eine Herausgabeklage verweisen?
    Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus

  • Es kommt drauf an ;)

    Grundsätzlich denke ich, dass die Herausgabeklage der "richtige" Weg ist, da der Verbleib der Ausfertigung grundsätzlich bekannt ist.

    Vertretbar ist es auch, aufgrund der vorliegenden Konstellation festzustellen, dass die Herausgabe an die falsche Person weit weit weg vom Einflussbereich des richtigen Gläubigers lag und daher ausnahmsweise auch in dieser Konstellation eine wvA erteilt werden kann.

    Ich würde auf den Herausgabeanspruch verweisen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Danke dir für deine Einschätzung, so würde ich es eigentlich auch machen...Mir widerstrebt es nur, dass der Gläubiger jetzt drunter zu leiden hat, dass die vA falsch rausgeschickt wurde und das bereits zum zweiten Mal...Aber danke trotzdem vielmals :daumenrau

  • Tja, richtig wäre Herausgabe: Aber dann wird vorgetragen: In Tonne gewandert, und der Herausgabeprozess ist beendet.

    Und dann wäre eine weitere vollstreckbare zu erteilen...

    Auf alle Fälle würde ich mal ein Wörtchen mit der Geschäftsstelle reden..

  • Danke dir für deine Einschätzung, so würde ich es eigentlich auch machen...Mir widerstrebt es nur, dass der Gläubiger jetzt drunter zu leiden hat, dass die vA falsch rausgeschickt wurde und das bereits zum zweiten Mal...Aber danke trotzdem vielmals :daumenrau


    Vielleicht sollte man wegen sonst möglichen Regress auch den anderen Weg wählen? :gruebel:

  • Danke dir für deine Einschätzung, so würde ich es eigentlich auch machen...Mir widerstrebt es nur, dass der Gläubiger jetzt drunter zu leiden hat, dass die vA falsch rausgeschickt wurde und das bereits zum zweiten Mal...Aber danke trotzdem vielmals :daumenrau


    Vielleicht sollte man wegen sonst möglichen Regress auch den anderen Weg wählen? :gruebel:

    Würde ich auch so sehen. Warum sollte sich die Beklagten-Seite die Kosten eines Herausgabeverfahrens ans Bein binden müssen, wenn beim Gericht ein Fehler passiert ist? Kann natürlich immer mal vorkommen, keine Frage. Ich glaube eher nicht, dass das so gut ankommt, wenn man jetzt auf die Herausgabe verweist.... :cool:

  • Grundsätzlich denke ich, dass die Herausgabeklage der "richtige" Weg ist, da der Verbleib der Ausfertigung grundsätzlich bekannt ist.

    Vertretbar ist es auch, aufgrund der vorliegenden Konstellation festzustellen, dass die Herausgabe an die falsche Person weit weit weg vom Einflussbereich des richtigen Gläubigers lag und daher ausnahmsweise auch in dieser Konstellation eine wvA erteilt werden kann.

    Ich würde auf den Herausgabeanspruch verweisen.

    Da ein unbekannter Verbleib der ersten vollstreckbaren Ausfertigung keine tatbestandliche Voraussetzung für die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung ist, berührt das allenfalls die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses. Ein solches ist auch gegeben, da nicht ernsthaft auf eine Herausgabeklage als andere, einfacher gelagerte Möglichkeit verwiesen werden kann, um in den Besitz der/einer vollstreckbaren Ausfertigung zu gelangen.


    Wie Jamie schon schrieb, überdies eine eigenartige Art der Beseitigung der Folgen eigener Fehler. Über Rechtsanwälte wird hier mitunter gehetzt und gelästert, bis sich die Akten biegen, aber die Beseitigung eines vom Gericht verschuldeten Fehlers wird auf den Betroffenen abgewälzt (was im übrigen nicht nur den absurden Herausgabeprozess betrifft, sondern auch einen etwaigen Verlust beim Pfändungsrang, falls zwischenzeitlich auch noch andere Gläubiger beim Schuldner vorstellig werden, dem jedenfalls durch die Herausgabeklage noch die Möglichkeit geboten würde, Vermögenswerte auf legale oder auch illegale Weise zu minimieren). Na Mahlzeit.

  • Die Geschäftsstelle ist gerade nicht da, hat sie nochmal Glück gehabt :teufel:
    Ich bin auch nochmal in mich gegangen und habe mich für die weitere vollstreckbare Ausf. entschieden, mal sehen, wie es ausgeht. Ich schreib nochmal an und probier es auf die nette Weise.

    Danke euch für die Einschätzungen.

  • Über Rechtsanwälte wird hier mitunter gehetzt und gelästert, bis sich die Akten biegen, aber die Beseitigung eines vom Gericht verschuldeten Fehlers wird auf den Betroffenen abgewälzt (...). Na Mahlzeit.

    Ja, weil Anwälte raffgierige Ungeheuer sind und immer nur das eine wollen. :teufel:

    Ich dachte, diese Diskussions"kultur" hätten wir so langsam ad acta gelegt? Meine oben dargelegte Auffassung ist vertretbar und stellt eine Meinung dar, die Saddy85 in der Entscheidungsfindung in Betracht ziehen kann - oder eben nicht, wie hier geschehen. Entscheidung gefunden, Frage geklärt, Meinungen ausgetauscht - und dass wir nicht derselben Meinung sind, kann schonmal vorkommen (gerade bei Juristen) ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Warum denn gleich in den "Kasse 4"-Modus umschalten? Ich habe in meinem Beitrag #9 durch Absätze klar voneinander abgegrenzt zunächst ausgeführt, dass ich Deine Rechtsauffassung für unzutreffend halte und erst im nächsten Absatz die Anmerkungen von Jamie zum Umgang der Justiz mit eigenen Fehlern aufgegriffen. Deine Reaktion zeigt mir, dass letzteres berechtigt erscheint.

  • Kasse 4? Nee, da bin ich eigentlich weit von entfernt ;)

    Vielleicht bin ich ja der einzige Doofe, der überhaupt auf deine Spitzen eingeht. Gefühlt beschwerst du dich in jedem zweiten Beitrag über "Anwalts-Bashing", obgleich das in den betreffenden Threads nicht einmal praktiziert wurde und auch in den "kritischen" Bereichen deutlich abgenommen hat. Nicht selten geht das mit dem impliziten Vorwurf, mit zweierlei Maß zu messen, einher. Da hab ich - entschuldige bitte die Wortwahl - einfach die Schnauze voll von.

    Der Ton macht eben die Musik. Darum reagiere ich auf deinen - polemischen, wenn man so will - Beitrag, aber nicht auf Jamies, der deutlich neutraler und netter geschrieben ist, wenngleich die Aussage vergleichbar ist.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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