Hallihallo,
der Beklagte begehrte die vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils. Laut Vermerk in der Akte wurde ihm diese schon übersandt. Er sagt, er hat keine bekommen (und das auch versichert). Ich habe ihm dann gesagt, dass man hier nur eine 2. vollstreckbare Ausfertigung erteilen könnte. Der Kläger hat den Antrag auf Erteilung auch bekommen, keine Reaktion. Also hab ich die 2. vollstreckbare Ausfertigung dann erteilt. Nun bekomme ich vom Klägervertreter ein Schreiben (Erinnerung nach § 732 ZPO?), dass die weitere vollstreckbare Ausfertigung nicht hätte erteilt werden dürfen, weil die 1. vollstreckbare Ausfertigung nunmehr vom Kläger (!!!) zurückgereicht wird. Die vollstr. Ausf. wurde also versehentlich an den Kläger geschickt und konnte den Beklagten nicht erreichen. Nun hat der Beklagte die 2. vollstr. Ausf. und ich hab die 1. vollstr. Ausfert. in der Akte.
Ich würde ja denken, das is kein Problem, da ja nur eine vollstr. Ausfertigung in der Welt umherschwirrt. Richtig? Was mach ich mit der Erinnerung?