Hallo,
neue Satzung enthält, dass lediglich "aktive" (also keine Passiv, Förder)mitglieder in unterhälftiger Anzahl Mitgliederversammlung einberufen dürfen. Ist sowas zulässig? Und wo steht darüber etwas? Das Gesetz nennt lediglich "Mitglieder". Wie legt ihr das aus?
Danke
Minderheitenrecht, § 37 BGB
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Bigben -
26. November 2013 um 17:01
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Ich meine, das ist nicht zulässig. Dazu im Net gefunden von Burhoff:
ZitatNach § 37 I BGB kann eine Minderheit von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen.
§ 37 BGB ist zwingendes Recht, geändert werden kann durch die Satzung lediglich die für die Einberufung erforderliche Quote der Mitglieder. § 37 BGB ist ein allgemeiner Grundsatz des Vereinsrechts.
Edith:
Zur Ergänzung noch eine Entscheidung des LG Bremen:
ZitatOS
Fördernden Mitgliedern eines Vereins sind in der Vereinssatzung Mindestrechte einzuräumen. Sie dürfen weder von der Teilnahme an der MV noch von dem Recht zu ihrer Einberufung ausgeschlossen werden.
LG Bremen, Beschl. v. 13.02.1990 – 2 T 48/90Rpfleger 1990, 262 = juris)
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Ja, die Formulierung ist nicht zulässig (s. Sauter/Schwayer/Waldner, Vereinrecht, Rn. 159). Das Recht steht allen Mitgliedern zu. Wir verlangen immer, dass der Zusatz "fördernde / stimmberechtigte usw." gestrichen wird.
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Habe ich immer genauso gemacht.
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Danke dir!
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Besser spät als nie ?:)
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Genau. Die Frage taucht immer wieder auf
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gelöscht ...
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