Erbschein bei Teilungsanordnung

  • Hallo ihr Lieben,ich habe einen Fall der mir keine Ruhe lässt. Es gibt ein Testament, in dem bestimmt wurde, dass die Tochter das gesamte Geldvermögen bekommen soll und die Ehefrau das gesamte Grundvermögen ( vom Wert des Nachlasses macht das eine etwas 45/100und das andere etwa 55/100 aus).Wie würdet ihr in diesem Fall den Erbscheinsantrag aufnehmen bzw. den Erbschein erteilen?

  • Wie war die Vermögenslage bei Testamentserrichtung?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Steht sonst noch irgendwas im Testament? Wer soll sich um die Bestattung kümmern oder sowas?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Wenn die Werte ungefähr gleich groß sind (und außer Geldvermögen und Immobilien keine weiteren wesentlichen Werte vorhanden sind), spricht m.E. viel dafür, dass eine Erbeinsetzung je zur Hälfte mit einer entsprechenden Teilungsanordnung gewollt war. Ich würde aber die Beteiligten noch einmal dazu anhören, ob Sie mit dieser Auslegung einverstanden sind. Wenn ja kann nicht mehr viel passieren...

  • Ich hatte schon an anderer Stelle darauf hingewiesen, dass bei der vorliegenden Konstallation aus grundbuchrechtlichen und erbschaftsteuerlichen Erwägungen auch eine Auslegung in Betracht kommt, wonach derjenige Alleinerbe ist, der den Grundbesitz erhält (keine Auflassung des Grundbesitzes durch die Erbengemeinschaft an die Witwe erforderlich).

  • Darüber habe ich auch schon nachgedacht. Das Problem ist aber auch, dass die Antragsteller meistens nicht verstehen können/ wollen das einzelne Gegenstände nicht vererbt werden können

  • Bei den angegebenen Werten ginge ich auch von gesetzlicher Erbfolge aus und sehe in der Verfügung eine Teilungsanordnung.

    Nur um Kosten und evtl. Steuern zu sparen, würde ich mich bei dieser Sachlage (als Beteiligter) nie auf eine Alleinerbfolge desjenigen, der Grundeigentum erhalten soll, einlassen. Wenn ich das Geldvermögen erhalten soll und nicht alle Bankverbindungen des Erblassers kenne, dann kann ein böser Alleinerbe ohne meine Kenntnis die Konten abräumen.

  • Vielen Dank für eure Antworten. Dass hat mir sehr geholfen.

    ...Zu welcher Entscheidung bist du gekommen?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Darüber habe ich auch schon nachgedacht. Das Problem ist aber auch, dass die Antragsteller meistens nicht verstehen können/ wollen das einzelne Gegenstände nicht vererbt werden können

    Jedenfalls liegt das von mir befürwortete Ergebnis näher am "gewünschten" Ergebnis als eine Erbengemeinschaft an allen Nachlassgegenständen. Denn der Grundbesitz geht ohne das Erfordernis einer Auflassung in das Alleineigentum der Witwe über (Alleinerbin), während die Tochter das Geldvermögen infolge Vermächtniserfüllung zur Alleinerberechtigung erhält (Vermächtnisnehmerin).
    Dass eine solche Auslegung nur in Betracht kommt, wenn innerhalb der Familie "Friede, Freude, Eierkuchen" herrscht und der gesamte Nachlassbestand exakt bekannt ist, hatte ich als selbstverständlich unterstellt.

  • Nach Rücksprach mit meiner Kollegin habe ich einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt. Sie hat mir geraten, die Erbteile anhand des Nachlasswertes zu bestimmen.

  • Ich halte nichts davon, im stillen Kämmerlein eine bestimmte Auslegung zu favorisieren und sie den Beteiligten bei der Aufnahme des Erbscheinsantrags in den Mund zu legen. Die verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten und die sich jeweils ergebenden Vor- und Nachteile sind mit den Beteiligten zu erörtern und dann entscheiden diese selbst, welchen Antrag sie stellen.

  • Nach Rücksprach mit meiner Kollegin habe ich einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt. Sie hat mir geraten, die Erbteile anhand des Nachlasswertes zu bestimmen.


    ups, angesichts deiner SV-Darstellung habe ich auch angenommen, dass du noch nicht über einen ESA zu entscheiden hast, sondern noch über die Auslegung des Testaments (direkt nach dessen Eröffnung bzw. vor der Beurkundung eines ESA) grübelst.
    Wir wissen übrigens nicht, wer den Antrag beurkundet hat - die Themenstarterin, ein R-Hilfegericht, ein Notar? -, also kann man der Themenstarterin nicht vorwerfen, den Antragstellern irgendetwas in den Mund gelegt zu haben.

    Spätestens bei der Anhörung zum Erbscheinsantrag dürften die Beteiligten Kenntnis von der im Antrag favorisierten Auslegung erlangt haben. Wenn über diese Auslegung Einvernehmen bestanden hat, kann man auch nicht von einer Entscheidung im stillen Kämmerlein sprechen.

  • Der Antrag wurde von mir aufgenommen und ich habe mit den Antragstellern auch darüber gesprochen.

    Trotzdem gab es jetzt im Nachhinein Probleme, weil ich anscheinend noch an meinen Erklärungen, warum das deutsche Erbrecht ist wie es ist, arbeiten muss :oops:

    Auf jeden Fall bin ich für eure Hilfe wirklich dankbar. Gerade als Berufsneuling stehe ich oft vor viel mehr Problemen als ich eigentlich gedacht hätte, deshalb bin ich froh, dass so viele einem breitwillig helfen, auch wenn es für die "alten Hasen" wahrscheinlich total lächerliche Fragen sind.:)

  • Der "Berufsneuling" macht die Sache natürlich verständlicher. Denn dann arbeitet man sich natürlich an den theoretischen Lösungsmöglichkeiten ab und diese legen durchaus nahe, dass man hier zu einer Quotenerbfolge gelangt. Pragmatismus wird an der FH eben nicht gelehrt und so kommt es in einiger Lebensferne eben manchmal zu Lösungen, die an sich völlig einfache Sachverhalte in der Abwicklung unnötig verkomplizieren.

    Die hier nachgefragte Fallgestaltung ist mir schon häufig untergekommen. Nach entsprechender Darlegung der jeweiligen rechtlichen Konsequenzen haben sich die Beteiligten fast immer dafür entschieden, die Auslegung zu favorisieren, nach welcher derjenige zum Erben berufen ist, der den Grundbesitz erhalten soll. Das Wertverhältnis ist insoweit nicht das entscheidende Kriterium.

  • Mir geht die Auslegerei manchmal zu weit, vor allem, wenn sie mit den potenziellen Erben abgekartet wird. Es sollte doch um den Willen des Erblassers gehen und nicht darum, es den Erben so angenehm wie möglich zu machen. So halte ich es für befremdlich, wenn man im vorliegenden Fall beim gleichen Testament zu verschiedenen, rechtlich völlig unterschiedlichen Auslegungen kommt, je nachdem ob sich die potenziellen Erben untereinander verstehen und ob die Vermögensverhältnisse klar sind.
    Man unterstellt dann quasi dem Erblasser, dass er sich vertiefte Gedanken über die verschiedenen rechtlichen Stellungen von Erben und Vermächtnisnehmer gemacht und dabei natürlich die steuerlichen und grundbuchmäßigen Auswirkungen sowie eventuelle Schwierigkeiten bei der Erbauseinandersetzung berücksichtigt hat und dann auch noch hellseherisch die späteren Verhältnisse in der Familie und seine Vermögensverhältnisse zum Todeszeitpunkt miteinbezogen hat. Als er das Testament dann schreiben wollte, hat ihn aber eine Hirnlähmung oder eine Schreibblockade überfallen, so dass er es nicht so zu Papier bringen konnte... - oder er wollte nur das Nachlassgericht ärgern.

  • Dass man bei auslegungsbedürftigen Testamenten ungeachtet ihres Wortlauts zu völlig unterschiedlichen Auslegungen kommen kann, liegt in der Natur der Dinge, weil Testamente gemeinhin von rechtlichen Laien errichtet werden. Man muss sich bei der Auslegung also stets fragen, was die Testierenden wohl am ehesten gewollt hätten, wenn sie gewusst hätten, dass sich ihr testamentarisch niedergelegter letzter Wille aus Rechtsgründen nicht umsetzen lässt. Diese Frage steht allerdings am Anfang und nicht am Ende der Ermittlungen.

    Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser offensichtlich - wie so oft - eine rechtlich nicht mögliche Sondererbfolge in verschiedene Nachlassgegenstände im Auge (Grundbesitz an die Ehefrau, Geld an die Tochter). Wenn man nun die Ehefrau als Alleinerbin ansieht, so ist die Intention des Erblassers jedenfalls im Hinblick auf den Grundbesitz verwirklicht, während sie in keiner Hinsicht verwirklicht ist, wenn man eine Erbengemeinschaft befürwortet. Das rechtliche und wirtschaftliche Endergebnis - nach erfolgter Vermächtniserfüllung bzw. nach erfolgter Erbauseinandersetzung - ist jeweils klar. Und deshalb sind die geschilderten Auslegungsmöglichkeiten im Grundsatz auch gleichwertig. Es kommt eben immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Und insoweit läuft es in praxi häufig auf die Lösung hinaus, dass sich das Nachlassgericht einer übereinstimmenden Testamentsauslegung aller Beteiligten im Sinne der Befürwortung einer von objektiv mehreren in Betracht kommenden Alternativen in der Regel nicht verschließt.

  • So ist das nunmal bei der Auslegung eines Testaments.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!