Ergänzungspflegschaft ablehnen , oder was ?

  • Folgender kruder Fall wird mir ( nicht persönlich ) unterbreitet :

    Ein Opa will der 14jähringen Enkelin ein Grundstück schenken. Mit deren Mutter gibt es einen Erbvertrag und die Mutter will nicht, dass das Kind das Grundstück jetzt bekommen soll.
    Die Kindesmutter wäre nach dem Erbvertrag die Alleinerbin des Opas.
    Man müsste ja für den Schenkungsvertrag einen Ergänzungspfleger bestellen.
    Die erforderlichen Anhörungen sind aber noch nicht erfolgt.
    Das Hausgrundstück wird von dem Opa noch bewohnt.

    Nun kann der Opa zwar vor seinem Tod mit seinem Vermögen machen , was er will...
    Erbvertrag kann er ja einseitig nicht mehr abändern.
    Aber eine Schenkung zugunsten des Kindes zu Lebzeiten per Vertrag kann ja auch nicht ( via Ergänzungspfleger ! ) erzwungen werden.:gruebel:

    Was denn , wenn das Kind in der Anhörung sagt , dass es nichts geschenkt haben will ( wahrscheinlich , um einem Konflikt mit der Mutter aus dem Weg zu gehen ) ?
    Kindesmutter wird natürlich sagen , dass sie gegen die Bestellung sei, da ihr dann im Erbfall das Haus "flöten geht".

    Pflegschaft überhaupt anordnen oder gleich ablehnen ?

  • Als objektiver Dritter solltest Du schon die Ergänzungspflegschaft anordnen. Dieser Vertritt das Kind, dessen Meinung ja noch nicht bekannt ist. Die Meinung der Mutter, das Kind soll jetzt das Grundstück jetzt noch nicht erhalten, ist auch ein wenig dürftig. Es ist zu erwarten, dass das Kind sich auf die Seite der Mutter stellt, aber es hat ja einen Grund, warum der Großvater diesen Schritt geht. Also da ist viel noch zu eruieren und und jetzt eine Ablehnung vielleicht schwerer zu Begründen als, wenn der Ergänzungspfleger nachher die Schenkung nicht annimmt.

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  • Schließe mich an. Das Kind kann ja durchaus trotz der Ablehnung der KM ein Interesse an dem Geschäft haben und dies zu prüfen, ist Sache eines Pflegers.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hm....
    Dann müsste man ( vorher ! ) zu dem Ergebnis kommen, dass ein Vertretungsproblem der Mutter nach § 1795 BGB nicht existiert , da die Ausnahmen hierzu vorliegen.
    Und dazu fällt mir für die Schenkung nur der lediglich rechtliche Vorteil ein.

  • Für mich liegt doch ein Interessenkonflikt im Sinne von § 1796 BGB nahe, wenn das Kind etwas nicht bekommen soll, weil es die Mutter selbst bekommen kann, um es mal ganz vereinfacht auszudrücken.
    Es geht ja hier auch erst mal noch gar nicht um den Vertrag selbst, sondern um die Entscheidung, ob man einen solchen abschließen will oder nicht.

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