Mein Schuldner bezieht eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung von ca. 850,00 € und eine österreichische Altersrente von ca. 250,00 €. Ich hatte eine Zusammenrechnung der beiden Renten gem. § 850 e Nr. 2a ZPO beantragt; das Insolvenzgericht hat auch antragsgemäß beschlossen. Jetzt hat die Deutsche Rentenversicherung Erinnerung eingelegt und argumentiert unter Hinweis auf Kommentare und Landgericht Aachen vom 22.08,1991, 5 T 292/91, dass dies unzulässig sei, da keine planwidrige Regelungslücke vorläge.
Ich halte das nicht für überzeugend. Gibt es hier andere bzw. neuere Rechtsprechung?