Anwaltszustellung bei notarieller Urkunde

  • Hallo!

    Ich habe vor kurzem die Prüfung hinter mich gebracht und mache jetzt u.a. Zwangsvollstreckungssachen.

    Nun habe ich hier eine notarielle Urkunde als Titel vorliegen und als Zustellungnachweis wurden mir jeweils die Empfamgsbekenntnisse der Parteienvertreter vorgelegt. Aus der notariellen Urkunde ergibt sich jedoch nicht, dass die Parteien von Rechtsanwälten vertreten wurden. Ist eine solche Zustellung von Anwalt zu Anwalt bei notariellen Urkunden überhaupt möglich ( §§ 195, 174 ZPO)? Ich habe da so meine Zweifel, ob dies außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens geht.
    Ich habe schon selber nach einer Lösung des Problems gesucht, bin aber ledier nicht fündig geworden. Es wäre schön, wenn mir jemand behilflich sein könnte:)

    Vielen Dank und schönes Wochenende!

  • Der Anwendungsbereich des § 195 ZPO erstreckt sich nur auf gerichtliche Verfahren, vgl. Rn. 2 zu § 195 bei Zöller, 28. Auflage

    Das würde ich so nicht interpretieren.

    Die not. Urkunde ist nach § 794 Abs. 1 Nr. ZPO ein Vollstreckungstitel und unterliegt damit den Vollstreckungsanforderungen der ZPO. Der Notar erteilt die Klausel nach § 797 Abs. 2 ZPO, ich wüsste daher nicht, warum für die nach § 750 Abs. 1 ZPO erforderliche Zustellung nicht auch § 195 ZPO gelten soll. Vollmachtsnachweis ist m. E. nicht erforderlich, vgl. § 88 Abs. 2 ZPO.

  • Der Anwendungsbereich des § 195 ZPO erstreckt sich nur auf gerichtliche Verfahren, vgl. Rn. 2 zu § 195 bei Zöller, 28. Auflage

    Das würde ich so nicht interpretieren.

    Die not. Urkunde ist nach § 794 Abs. 1 Nr. ZPO ein Vollstreckungstitel und unterliegt damit den Vollstreckungsanforderungen der ZPO. Der Notar erteilt die Klausel nach § 797 Abs. 2 ZPO, ich wüsste daher nicht, warum für die nach § 750 Abs. 1 ZPO erforderliche Zustellung nicht auch § 195 ZPO gelten soll. Vollmachtsnachweis ist m. E. nicht erforderlich, vgl. § 88 Abs. 2 ZPO.


    ... weil bei einer notariellen Urkunde i.d.R. kein gerichtliches Verfahren anhängig ist/war, § 172 Abs. 1 ZPO.

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