Für ein Mündel A wird eine Ergänzungspflegschaft mit den Wirkungskreisen Aufenthaltsbestimmungrecht, Recht auf Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen und Sozialleistungen sowie Gesundheitsfürsorge angeordnet und das Jugendamt X zum Ergänzungspfleger bestellt.
A lebt mit seiner Mutter eine Zeit lang im Mutter-Kind-Heim (Maßnahme nach § 19 SGB VIII). Als die Kindsmutter das Heim plötzlich ohne ihr Kind verlässt, stellt der Ergänzungspfleger des Jugendamtes X beim Jugendamt Y (Leistungserbringer) Antrag auf Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie.
Mit dem dortigen ASD-Kollegen hat es bereits mehrfach Konflikte gegeben (z.B. wegen dessen Ansicht, JA Y sei nicht zuständig / wegen dessen von der Vorstellung des Pflegers abweichendem indiv. Wunsch in Richtung einer Rückführung zur Mutter / wegen dessen Ansicht, der Ergänzungspfleger könne ein Kind ja auch mit und zu sich nehmen / wegen verschwundener Anträge etc.). Mängel tauchten auch im früheren Hilfeplanverfahren auf (Ergänzungspfleger wurde fälschlich als Mitarbeiter des Heims aufgeführt / Wirkungskreise waren unvollständig oder falsch beschrieben / im Hilfeplan tauchten nur die Ziele des ASD, nicht aber die des Pflegers auf / Hilfepläne wurden dem Ergänzungspfleger teilweise überhaupt nicht zugeleitet / etc.). Teilweise kam es in der Zusammenarbeit auch zu lautstarken Auseinandersetzungen.
Nunmehr steigerten sich die Konflikte noch:
Die vom ASD als Vollpflegefamilie angekündigte Familie erwies sich im Nachhinein plötzlich doch nur als „vorübergehende“ Lösung (Bereitschaftspflege).
Über die Suche nach einer Vollpflegefamilie wurde der Ergänzungspfleger trotz dessen ausdrücklicher Aufforderung dazu nicht mehr informiert. Erst im Nachhinein erfuhr er, dass sogar schon Anbahnungsbesuche etc. zu einer Familie erfolgt waren, die dann aber absprang.
Die Krönung ist m. E. darin zu sehen, dass der ASD das Kind eines Tages ohne Wissen des Ergänzungspflegers in einer diesem völlig unbekannten Familie unterbrachte und anschließend ein Hilfeplangespräch im Alleingang stattfinden ließ, zu dem der Ergänzungspfleger nicht einmal eingeladen war. Selbstredend wurden Hilfeplanziele demnach auch ohne Mitwirkung des Pflegers bestimmt und
verschriftet.
Der Ergänzungspfleger erfuhr von alledem zunächst nichts. Nur durch einen Zufall stellte er fest, dass sein Mündel nicht mehr am vermuteten Ort war und forderte den ASD auf, den neuen Aufenthaltsort umgehend zu nennen. Der ASD-Mitarbeiter war zwar im Dienst, antwortete aber nicht. Ein anderer Kollege meldete sich stattdessen, aber erst am späten Nachmittag. Dieser wiederum ließ in der Folge über die neue Pflegefamilie ausrichten, der Pfleger solle im Nachhinein den Hilfeplan unterzeichnen, an dem er nicht mitgewirkt hatte, denn solange er dies nicht tue, erhalte die Pflegefamilie kein Geld.
Der über das gesamte Verfahren hochgradig verärgerte Ergänzungspfleger erstattete eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den ASD des Jugendamtes Y.
Jugendamtsleiter Y informierte Jugendamtsleiter X. Man kennt sich.
Jugendamtsleiter X nötigt den Ergänzungspfleger über eine Gruppenleitung unter Androhung drastischer personalrechtlicher Konsequenzen (Entlassung aus dem Vormunds-/Pflegschaftsbereich) dazu, umgehend die Beschwerde zurückzunehmen, da man als JA-Mitarbeiter nicht so gegen ein anderes JA vorgehen könne.
Mündelkontakte im Fall werden dem Pfleger vom Jugendamtsleiter X verboten.
Was meint das Forum:
Durfte der Jugendamtsleiter des JA X so agieren ?
Ich bin – offen gesagt – mehr als entsetzt !