JA-Leiter erteilt Ergänzungspfleger Weisungen

  • beldel:

    Zuerst einmal vielen Dank auch für Deinen Beitrag und Deine Meinung zu meinem o.g. Problemfall !

    Gern möchte ich Dir noch etwas zu den einzelnen Punkten schreiben:



    Zitat beldel: „Das klingt sehr danach, als hättest du schon länger keinen Kontakt zu deinem Mündel gehabt. Das alles ist doch nicht in ein paar Tagen erledigt.“


    Vor dem Auszug der Mutter mit ihrem Kind aus dem Heim war das ein Fall, in dem ich von der monatlichen Kontaktpflicht in der Form abgewichen bin, dass ich hier schließlich wöchentliche Kontakte abgehalten habe, da ich von der Maßnahme nach § 19 SGB VIII nicht mehr vollends überzeugt war und in Richtung Pflegefamilie dachte. Im August fand der letzte reguläre Besuch statt; Mitte August kam das Kind in die erste Familie, die sich – was mir vorher anders angekündigt worden war – dann nur als vorübergehende Lösung entpuppte.
    Ich habe zu dieser Zeit mit dem Leiter darüber gesprochen und wollte das Mündel in der neuen Familie besuchen. Das war dann aber der Zeitpunkt, zu dem ich das Kontaktverbot erhielt.
    Ich musste mich daher auf Telefonate mit der Pflegemutter beschränken, in denen sie mir erzählte, wie es dem Kind gehe. Ich habe daraufhin einen Einzelergänzungspfleger gesucht, Mitte September gefunden und mitsamt sehr ausführlichem, außertourigem Bericht den Vorschlag ans AG geschickt. Wegen Abgabe nach § 4 FamFG, Verzögerung der Eintragung des Falles am neun Gericht, usw.. verzögerte sich auch die Bearbeitung meines Vorschlags.
    Nachdem Ende Oktober das Kind plötzlich nicht mehr am vermuteten Ort war und ich erst im Nachhinein herausbekommen habe, was da passiert war, habe ich mich im November dem Kontaktverbot widersetzt und das Kind in der aktuellen Familie besucht. Die Pflegemutter war im Hilfeplangespräch – das ja ohne mich stattgefunden hatte, da ich nicht eingeladen war – nicht über die Ergänzungspflegschaft und deren Bedeutung informiert worden, so dass ich es persönlich als dringend erforderlich sah, hinzufahren, das Kind zu sehen und auch Lücken zu schließen. Das Verbot an sich aber gilt fort, und natürlich war man in der Leitung nicht begeistert über meine Aktion.


    Zitat beldel: „An der Stelle wäre ich dann aber auch stur (oder besser vernünftig) und würde den Hilfeplan keinesfalls unterzeichnen.“


    Bis jetzt habe ich mich geweigert, den Plan zu unterzeichnen.


    Zitat beldel: „Hier finde ich es sehr daneben, dass dein Chef nicht hinter dir steht. Aber das musst du wohl jetzt so hinnehmen. Auf alle Fälle weißt du jetzt, was du von ihm zu halten hast.“

    ;)

    Zitat beldel:

    „Es ist zwar nicht unsere Aufgabe, aber ich hätte mich als Rpfl. hier trotzdem mal reingehangen und das Mündel zum Gespräch ins Gericht vorgeladen. Und die Pflegeeltern und den Ergänzungspfleger dazu. Das kann kein JA-Leiter verbieten.“

    Das ist tatsächlich ein guter Gedanke !

  • Der Rechtspfleger sollte Dich in jedem Fall auffordern, die Anschrift des Mündels mitzuteilen. Sonst ist eine Bearbeitung nach § 4 FamFG nicht möglich. Wenn Dein Mündel nicht mehr im Bereich Deines JA leben sollte, müsstest Du dem Gericht noch kurz mitteilen, wieso Du keinen Antrag nach §87c SGB VIII stellst. Sonst stellt der Amtsleiter den Antrag und hebelt Dich auf dem Weg aus. Als Antragsteller steht Dir Akteneinsicht in das SGB VIII-Verfahren zu. Zur Durchsetzung Deiner Rechte als Antragsteller kannst Du Dich an den Datenschutzbeauftragten Deiner oder der anderen Behörde wenden.


  • .....Ich habe das schon mehrfach an anderen Stellen geäußert:
    Das wird nicht aus Bequemlichkeit getan, sondern weil es - anders als bei euch vielleicht - in vielen Gegenden gar keine Berufsvormünder gibt und ehrenamtliche Vormünder (nahe Verwandte), die zudem noch geeignet sind, häufig auch nicht zur Verfügung stehen.
    ....

    Da der Stundensatz für einen reinen Berufsvormund nicht kostendeckend ist, gibt es diesen Mangel tatsächlich vielerorts. Bei den Berufsvormündern der Vereine ist eine Subventionierung durch das JA notwendig oder eine Quersubventionierung. Gutes Verfahrensbeistände übernehmen nur anfänglich mal eine Vormundschaft. Dann bleiben noch die Betreuer und Anwälte. Denen ist die Jugendhilfe häufig suspekt.

    Der Einwand der Arbeitsüberlastung des RP könnte dann zutreffen, wenn bei der Bemessung der Pensen eine Amtsvormundschaft gleichwertig mit einer Berufsvormundschaft und einer ehrenamtlichen Vormundschaft wäre. Ist das so?

  • Der Einwand der Arbeitsüberlastung des RP könnte dann zutreffen, wenn bei der Bemessung der Pensen eine Amtsvormundschaft gleichwertig mit einer Berufsvormundschaft und einer ehrenamtlichen Vormundschaft wäre. Ist das so?

    Jo ! Gleichwertig.
    Arbeitsüberlastung zieht als Argument trotzdem nicht, wenn die Voraussetzungen des § 1887 BGB vorliegen.

  • Moosi:

    Zitat Moosi: „Der Rechtspfleger sollte Dich in jedem Fall auffordern, die Anschrift des Mündels mitzuteilen. Sonst ist eine Bearbeitung nach § 4 FamFG nicht möglich.“

    Die erste (für mich am Ende überraschenderweise „kurzfristige“) Pflegefamilie war in einem anderen Gerichtsbezirk angesiedelt; daher habe ich auch „dort“ den Einzelpfleger gesucht und hat „unser“ AG Abgabe nach § 4 FamFG durchgeführt.
    Die Familie, in dem das Mündel jetzt – nach der eigenmächtigen Versetzung durch den ASD – lebt, befindet sich im gleichen Gerichtsbezirk wie die Bereitschaftspflege, so dass die gerichtliche Zuständigkeit des neuen AG weiterhin in Ordnung ist.
    Nachdem das Kind Ende Oktober plötzlich „weg“ war, habe ich das AG umgehend informiert, dass ich plötzlich nicht mehr weiß, wo sich mein Mündel befindet. Nachdem ich es später herausbekommen habe, habe ich dem AG selbstverständlich die Anschrift mitgeteilt. Bearbeitung ist daher grds. möglich. Es läuft derzeit aber noch eine Anhörungsfrist. Ich rechne daher mit einem Beschluss Mitte Dezember.

    Zitat Moosi: „Wenn Dein Mündel nicht mehr im Bereich Deines JA leben sollte, müsstest Du dem Gericht noch kurz mitteilen, wieso Du keinen Antrag nach §87c SGB VIII stellst. Sonst stellt der Amtsleiter den Antrag und hebelt Dich auf dem Weg aus.“

    Das neue AG habe ich über den Sachverhalt umfänglich informiert und dabei u. a. auch begründet, warum ich einen neutralen Pfleger sinnvoller fände als das JA (auch weil ich den Eindruck habe, da wird evtl. eine Rückführung angedacht, der ich z.B. niemals zugestimmt hätte …. der neutrale Pfleger „darf“ hier unabhängig denken und geht nicht die Gefahr von Interessenkollisionen ein…). Daher habe ich auch bewusst keine Übernahmeanfrage beim anderen JA gestartet. Die Rechtspflegerin kennt meine Ansicht, und ich habe den Eindruck, dass sie die Problematik versteht. Daher bin ich auch vorsichtig optimistisch, dass der RA bestellt wird.
    Bislang scheint mir der Amtsleiter zumindest hier nicht einzugreifen/ eingegriffen zu haben. M. E. könnte er zudem einen Antrag gem. § 87 c SGB VIII zwar stellen, der Pfleger aber wechselt doch - trotz der Norm - erst mit Beschluss der Rechtspflegerin. Solange sie nicht handelt, bleibe ich Ergänzungspflegerin, ob es der Leitung gefällt oder nicht. Und wenn sie beschließt, dann wird zumindest sie sich sicher keine Weisungen von einem JA-Leiter erteilen lassen, sondern sich eigene Gedanken machen. Daher meine ich, dass die Leitung hier wenig ausrichten kann.... (es sei denn, ich übersehe irgendetwas ...?)
    Bin jedenfalls heilfroh, wenn Mitte Dezember ist und ich den Beschluss (hoffentlich mit dem gewünschten Ergebnis) in Händen halte !!

    Zitat Moosi: „Als Antragsteller steht Dir Akteneinsicht in das SGB VIII-Verfahren zu. Zur Durchsetzung Deiner Rechte als Antragsteller kannst Du Dich an den Datenschutzbeauftragten Deiner oder der anderen Behörde wenden.“

    Ich glaube – offen gesagt - nicht, dass ich Akteneinsicht bekäme…..

    _________________

    Zu den Berufsvormündern:

    In meiner Umgebung stelle ich fest, dass durchaus einige RA interessiert "wären" .... wenn sie denn bestellt "würden".

    Einer der RA hat allerdings letztens in einem Telefonat angedeutet, dass sich nunmehr eine rechtliche Änderung ergeben habe, indem ein RA als Berufsvormund dies neuerdings als Gewerbe (neben der freiberuflichen Tätigkeit als RA) anmelden müsse. Das mache die Sache dann wieder weniger attraktiv.

    Hat schon jemand dieses Problem von Berufsvormündern gehört ?
    Ich nehme an, das stetment "weniger attraktiv" bezieht sich evtl. auf dem RA entstehende zusätzliche Kosten bzw. u.U. eine steuerrechtliche Folge ?

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