Berufsmäßigkeit eines Rechtsanwalts als Ergänzungspfleger

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich weiß, dieses Thema wurde schon diskutiert aber trotzdem konnte meine Frage nicht so richtig beantwortet werden.

    Wenn ein Rechtsanwalt zum Ergänzungspfleger bestellt wird - ist dann per se festzustellen, dass er dieses Amt berufsmäßig ausübt? Im Palandt und MüKo stehen zwei unterschiedliche Varianten...und ich habe hier gerade einen Fall auf dem Tisch, wo es darum geht, zu entscheiden, ob der zum Ergänzungspfleger bestellte Rechtsanwalt das Amt berufsmäßig ausübt.

    Die Voraussetzungen des § 1 VBVG liegen bei ihm nicht vor, er hat keine 10 Pflegschaften im Jahr, ernährt sich davon auch nicht und der Fall ist auch nicht besonders schwierig. Aber der MüKo zB sagt ja, dass bei Rechtsanwälten IMMER Berufsmäßigkeit festzustellen ist...:gruebel::gruebel:... wie ist das denn nun?

    Vielen Dank!

  • Aus dem Subforum Betreuung geklaut :


    "Eine einzige Betreuung kann zur Feststellung der Berufsmäßigkeit ausreichen, vgl. Palandt VBVG 1, Rz. 4, OLG Karlsruhe NJWE-FER 2001, 312, KG NJW 2011, 1824. "


    Wüsste nicht , warum das für die Pflegschaften nicht gelten sollte.
    Wird aber durchaus auch anders gesehen das mit dem Rechtsanwalt.
    Nach meiner bescheidenen Erinnerung hat sich insbesondere das frühere und inzwischen verblühte Gänseblümchen dagegen gewandt , beim RA automatisch von Berufsmäßigkeit auszugehen.









  • Es erscheint jedenfalls m.E. weltfremd, dass ein RA als E.pfleger für "umme" arbeitet.

    Die nachträgliche Feststellung der Berufsmäßigkeit ist Dir ja jederzeit auch möglich.
    Ob man den Bezirksrevisor daran beteiligen möchte, musst Du mit Deinem Gewissen ausmachen.;)

  • :D

    Ja, das war ja auch mein Gedanke...da werde ich wohl nie einen RA finden, der sich bereit erklärt *verständlich*
    Also...nochmal DANKE :daumenrau

  • Da wir als Familiengerichte ständig darauf angewiesen sind, einen gewissen Stamm an Ergänzungspflegern vorzuhalten ( z.B. bereits für das Verfahren bei Kindern unter 14 ) , kann man hier nicht nach der Devise "Zuckerbrot und Peitsche " verfahren.
    Da muss man schon locken mit " Zuckerbrot und zusätzlich Schmalzbrot".:D

  • OLG Frankfurt, 5 WF 215/11 , "... Dabei kommt es nicht darauf an, ob hier bei der Beschwerdeführerin ein Regelfall nach § 1 Abs. 1 S. 2 VBVG vorliegt, da bei einem Rechtsanwalt, der zum Ergänzungspfleger bestellt wurde, eine berufsmäßige Ausübung des Amtes vermutet werden kann, wenn der Aufgabenkreis des Amtes, wie hier, zu seiner Berufstätigkeit gehört (OLG Frankfurt, FamRZ 2001, 790). "

    so auch OLG Hamm, 15 W 472/05, wobei die Festellung der Berufsmäßigkeit ohnehin nicht durch StaKa isoliert angefochten werden kann.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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