Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich weiß, dieses Thema wurde schon diskutiert aber trotzdem konnte meine Frage nicht so richtig beantwortet werden.
Wenn ein Rechtsanwalt zum Ergänzungspfleger bestellt wird - ist dann per se festzustellen, dass er dieses Amt berufsmäßig ausübt? Im Palandt und MüKo stehen zwei unterschiedliche Varianten...und ich habe hier gerade einen Fall auf dem Tisch, wo es darum geht, zu entscheiden, ob der zum Ergänzungspfleger bestellte Rechtsanwalt das Amt berufsmäßig ausübt.
Die Voraussetzungen des § 1 VBVG liegen bei ihm nicht vor, er hat keine 10 Pflegschaften im Jahr, ernährt sich davon auch nicht und der Fall ist auch nicht besonders schwierig. Aber der MüKo zB sagt ja, dass bei Rechtsanwälten IMMER Berufsmäßigkeit festzustellen ist...... wie ist das denn nun?
Vielen Dank!