Maßnahmen nach § 1667 BGB

  • Ich habe eine Mitteilung des Gerichtsvollziehers erhalten, dass ein Zwangsvollstreckungsauftrag gegen ein minderjähriges Kind vorliegt (Verursacher sind die Eltern).
    Es läuft nun ein Verfahren zur Prüfung geeigneter Maßnahmen gemäß § 1667 BGB. Die Kindeseltern wurden zum Anhörungstermin geladen, wurden über ihre Pflichtverletzungen und deren Strafbarkeit belehrt und sicherten die Regulierung der Forderung zu. Außerdem haben die Eltern ein Vermögensverzeichnis aufgestellt.
    Die Forderungsangelegenheit ist nun laut Auskunft des Gläubigers erledigt.

    Nun meine Frage:
    Kann ich von den Kindeseltern für das Verfahren Kosten erheben? Da ja in Familiensachen stets über die Kosten zu entscheiden ist gemäß § 81 Abs. 1 Satz 3 FamFG beabsichtige ich die Eltern als Kostenschuldner in Anspruch zu nehmen, gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG.
    Und findet Nr. 1310 VV FamGKG Anwendung? Und welcher Verfahrenswert ist angemessen? :gruebel:

    Für Eure Tipps bedanke ich mich!

  • ja natürlich solltest du den Eltern die Kosten auferlegen, und KV 1310 passt auch.
    Verfahrenswert würde ich bei einer Schuld bis 3000 € jeweils den zu vollstreckenden Betrag des GV nehmen, und sodann bei höheren Beträgen auf 3000 € beschränken (die gesamte elterliche Sorge hat ja auch "keinen höheren Wert" als diesen Betrag).

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