Wer ist "Anweisungsbeamter"?

  • Seit Monaten schon versuche ich zu klären, wer (in Niedersachsen) funtktionell zuständig ist für die (Auszahlungs-)Anweisung der Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen/-pauschalen der

    - Vormünder
    - Ergänzungspfleger
    - Verfahrenspfleger
    - Verfahrensbeistände.

    nach Festsetzung durch den Rechtspfleger. Bis heute bin ich nicht fündig geworden.

    Gibt es hierfür eine (z.B.) der

    Nr. 1.3.1 VwV Vergütungsfestsetzung

    entsprechende Vorschrift?

  • Eine ähnliche Frage wird hier besprochen: JVEG - funktionelle Zuständigkeit.

    Für Niedersachsen verweise ich auf die Geschäftsordnungsvorschriften (GOV), dort § 8 (i.V.m. § 12). Im o.a. Thread wurde bereits festgestellt, dass das nirgendwo eindeutig geregelt ist, aber wohl als besoldungs-/vergütungstechnisch herausgehobene mD-Tätigkeit angesehen wird. Diesbezüglich kann man sich vielleicht mit § 8 Abs. 1 GOV näher befassen: "Die [...] im Interesse des Geschäftsbetriebs behördenintern der Geschäftsstelle übertragenen Aufgaben [...] werden vom mittleren Dienst wahrgenommen [...]".

  • Hey – Eure Tipps waren Klasse! Ich glaube, ich hab's:

    § 8 GOV:

    Die durch Gesetze, Verwaltungsvorschriften oder im Interesse des Geschäftsbetriebs behördenintern der Geschäftsstelle übertragenen Aufgaben einschließlich der Aufgaben der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemäß § 153 GVG und die Aufgaben der Kostenbeamtin oder des Kostenbeamten (§ 1 Kostenverfügung) werden vom mittleren Dienst wahrgenommen, soweit sie nicht dem gehobenen Dienst vorbehalten sind oder von der Übertragungsmöglichkeit auf den gehobener Dienst kein Gebrauch gemacht wurde (§ 13). Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden in der Regel in den Serviceeinheiten (siehe § 10) erledigt.

    § 10 Abs. 1 GOV:

    Bei den Gerichten … sind Serviceeinheiten einzurichten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Serviceeinheiten sind für die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte ihres Aufgabenbereichs verantwortlich.

    § 10 Abs. 2 GOV:

    In den Serviceeinheiten erfolgt die ganzheitliche Bearbeitung aller Aufgaben des mittleren Dienstes.

    § 10 Abs. 3 GOV

    Anweisungstätigkeiten können von Sondersachbearbeitern erledigt werden
    .

    § 12 GOV:

    Kein Vorbehalt für den gehobenen Dienst.

    Umkehrschluss aus § 8 GOV, § 10 Abs. 2, 3 GOV, § 12 GOV:
    Anweisungstätigkeiten obliegen grundsätzlich dem mittleren Dienst in den Serviceeinheiten.


    Nr. 1 Ausübung der Anordnungsbefugnis in Rechtssachen AV d. MJ v. 21. 9. 2010 (5101 – 104. 32)

    Soweit für Einnahmen und Ausgaben in Rechtssachen allgemeine Zahlungsanordnungen nicht erlassen worden sind, gilt für die Ausübung der Anordnungsbefugnis Folgendes:

    a) Die im Verfahren tätigen Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Amtsanwältinnen und Amtsanwälte sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind befugt, Annahmeanordnungen und Auszahlungsanordnungen zu erteilen.

    Umkehrschluss aus dieser Vorschrift:
    (Auch) Rechtspfleger dürfen – nicht müssen (!) – Auszahlungsanordnungen erteilen.

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