Werthinterlegung-Herausgabeanspruch erloschen

  • Ich habe zwei Hinterlegungen von "Kostbarkeiten" (goldfarbene Uhr, goldfarbener Ring, 2 Eheringe), deren Anspruch auf Herausgabe nunmehr erloschen ist.
    Ich habe gelesen, dass ich die Dinge nun versteigern lassen müsste oder sogar freihändig veräußern könnte, wozu ich ja aber auch erst erst mal einen Schätzwert brauche und den derzeitigen Metallwert.
    Ist ja m.E. ein totales Szenario für diese Dinge, die wohl wahrscheinlich keiner haben will.


    Kann mir da jemand weiterhelfen, wie ich das praktisch angehe?

    (tut mir leid, bin in das Gebiet echt reingeworfen worden;):()

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Zumindest für Vollstreckungsaufträge ist die Staatskasse kostenbefreit. Der GV kriegt in diesen Fällen über einen Umweg aber zumindest eine Auslagenpauschale. Ohne im Hinterlegungsrecht tiefer bewandert zu sein, vermute ich, dass das hier genauso ist.
    Auftrag an GV, diese Gegenstände bei der nächsten Versteigerung zu versteigern?

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • kann mir hier noch mal jemand weiterhelfen?

    Der GV hat die "Wertgegenstände" bei einem Uhrmacher bzw. Ankäufer schätzen lassen und schreibt mir nun, dass nach Abzug der Versteigerungskosten kein Erlös zu erwarten sei.

    Er regt daher die Rücknahme des Verwertungsauftrages an.

    Kann ich den Auftrag einfach zurücknehmen oder muss da noch irgendwie die Justizkasse zustimmen?
    Und dann, was mach ich mit den Sachen? :gruebel:

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Ein Zustimmungsbedürfnis der Justizkasse ist mir nicht bekannt.
    Könntest du das Zeug jetzt nicht selber (also freihändig) veräußern? Der GV müsste dir doch jetzt den Schätzwert mitteilen können ...

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Ich frage mich auch, ob die GVZ überhaupt Versteigerungsgebühren geltend machen können, wenn sie diese Versteigerung doch im Auftrag des Gerichts bzw. der Staatskasse durchführen. Ich hab dazu aber auch noch nichts so richtig gefunden :gruebel:

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Wenn die Versteigerung erfolgreich war, kann der GV auch bei einem kostenbefreiten Gläubiger seine Kosten vom Erlös abziehen und lediglich den Rest an den Gläubiger auskehren, §§ 15 Abs. 1, 2 Abs. 4 GVKostG.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Oh, vielen Dank Bela

    der § 15 GVKostG hat aber keinen Abs. 4 - bei mir (habe Stand August 13)
    Da ist wohl mein Gesetzestext nicht aktuell

    :)

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

    Einmal editiert, zuletzt von willi (23. Juni 2014 um 09:22) aus folgendem Grund: ergänzt

  • Und wie gehts jetzt weiter ?
    Wie in #9 ausgeführt , könntest Du doch mit den Teilen jetzt selbst auf den Trödelmarkt gehen.:)

  • Wenn du eine Elster wärst und kein Steinkauz, würde ich es dir vor den Schnabel werfen :D


    Aber im Ernst...ich weiß auch noch nicht so recht...das muss ich mir noch überlegen

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Oh, vielen Dank Bela

    der § 15 GVKostG hat aber keinen Abs. 4 - bei mir (habe Stand August 13)
    Da ist wohl mein Gesetzestext nicht aktuell

    :)

    § 15 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 GVKostG

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