Neuordnung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung

  • Der RefDisKE-InsVV ist jetzt mehr oder weniger offiziell da, ZInsO 2013, 2424ff, Stand 15.10.2013.

    Wie sich dies auswirkt, muss man erst einmal testen. Etwas mulmig wird einem schon zumute, wenn dies das Ergebnis einer Diskussion alle Beteiligten in einem Insolvenzverfahren sein soll.

    Schon einmal schön, dass nach dem Plan der Protagonisten § 13 InsVV die Mindestvergütung des TH auf 1.000,00 EUR hochgesetzt werden soll. Da hätte auch 25.000,00 EUR stehen können, ist ja keiner beschwert, weil den TH im vereinfachten Verfahren wird es nach dem 01.07.2014 nicht mehr geben.

    Auch mit den Grundrechenarten hapert es, § 8 III InsVV. Um zu verhindern, dass Verfahren wegen höherer Auslagen verschleppt werden, soll es nur noch 15% der Regelvergütung !! (die es aber nicht mehr gibt, die heißt jetzt in § 2 Pauschalierter Staffelsatz) für das erste Jahr und 10% zur das zweite Jahr geben. Der Pauschsatz darf aber 30 vom Hundert der Regelvergütung (sic!) nicht übersteigen. 15 + 10 < 30, dies klappt schon in der Regel.

    Vielleicht könnte man, wenn man diesen Entwurf diskutiert, voran den jeweiligen § stellen. Dies soll hier nur der Kick-off sein.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Kurz vor Ostern gibt es den überarbeiteten Neuentwurf, ZInsO 2014, 650ff

    An den Staffeln ist jetzt ein wenig gebastelt worden.

    Auch freut die Einführung einer vergütungsrechtlichen Gesamtschau um die vorrangigen Interessen der Gläubiger zu berücksichtigen. Was wurde auf die Gesamtschauen herumgeprügelt, weil dies im Endeffekt Zuckerguss ist, mit dem die Köchin den mißratenen Kuchen zu retten versucht. Jetzt packen wir es in die Verordnung mit rein....

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  • Ich glaube, meine Lieblingsteile sind § 3 II InsVV und § 8 III InsVV. Deckelung auf 150%. Darüber hinaus entscheidet die Gläubigerversammlung. Da das ja dann in der letzten Gläubigerversammlung wahrscheinlich passiert und die Rechte der Banken abgerechnet sind, wird das ja eine ganz spannende Sache. naja, wahrscheinlich wird der Verwalter vorab eine besondere Gläubigerversammlung beantragen mit dem TOP " Aufhebung der Deckelung".

    Und nach § 8 III InsVV soll ich dann im vorrangigen Interesse der Gläubiger die Dienst- und Werkverträge untersuchen? Suchen die einfach einen Doofen, der dann haftet ?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Das Gedächtnis ist doch recht kurz:

    Ein so eingeführter Deckel ist nicht zu beachten. Mal abgesehen davon, gegen wen richtet sich denn das Rechtsmittel ?

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  • Kann man auch die Begründung für den aktulisierten Entwurf irgendwo nachlesen? Mich würde z.B. interssieren, wie die sich die Anhörung aller Verfahrensbeteiligten vor der Festsetzung praktisch vorstellen.

    Mir sind nur die nackten Entwürfe bekannt, vemag aber nicht auszuschließen, dass es eine schriftliche Begründung hierzu gibt. Es gab einmal einen Entwurf auf der Seite des BAK, der wohl aber wieder heruntergenommen worden ist und die zwei Veröffentlichungen in der ZInsO.

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  • In diesem exklusiven Herrenclub bin ich auch kein Mitglied.

    Beim BS-InsO ist es wohl ein Tagungsbeitrag am 06.06.2014:

    Prof. Dr. Hans Haarmeyer (Bonn):

    „Lieber ein Ende mit Schrecken, als einSchrecken ohne Ende - Plädoyer für einegrundlegende Reform des Vergütungsrechtsim Insolvenzverfahren“

    16.40 Uhr Verlosung durch die Deutsche

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  • Beim Googeln habe ich sonst auch nur noch eine Facebookseite von InsVV-Online und BS InsO gefunden. Aber da ich nicht bei Facebook bin, weiß ich auch nicht, ob dort mehr steht...


    Da steht nix weiteres zu der Reform.

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  • ZInsO 2014, 877ff

    Aufsatz von Smid: Zu den Vorschlägen des "Diskussionsentwurfs" einer Neufassung der InsVV.

    Betrifft die o.g. Ansätze

    Da der Spielplatz jetzt eröffnet wurde, gibt es jetzt auch einen Entwurf des AK-Vergütung des VID, hier und einen Entwurf des NIVD (Nein, nicht NKDW), hier

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  • ZInsO 2014, 877ff

    Aufsatz von Smid: Zu den Vorschlägen des "Diskussionsentwurfs" einer Neufassung der InsVV.

    Betrifft die o.g. Ansätze

    Da der Spielplatz jetzt eröffnet wurde, gibt es jetzt auch einen Entwurf des AK-Vergütung des VID, hier und einen Entwurf des NIVD (Nein, nicht NKDW), hier

    Gibt es zu den u.g. Entwürfen auch Erläuterungen?

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  • ZInsO 2014, 877ff

    Aufsatz von Smid: Zu den Vorschlägen des "Diskussionsentwurfs" einer Neufassung der InsVV.

    Betrifft die o.g. Ansätze

    Da der Spielplatz jetzt eröffnet wurde, gibt es jetzt auch einen Entwurf des AK-Vergütung des VID, hier und einen Entwurf des NIVD (Nein, nicht NKDW), hier

    Vielen Dank für die Diskussionsentwürfe

    Meine Lieblingsstellen :ironie:
    § 8 Abs. 1 bzw. 7 Abs. 4:
    Die Festsetzung hat spätestens nach Ablauf von 3 Monaten nach Eingang des Vergütungsantrages zu erfolgen. Sieht sich das Gericht aus näher darzulegenden Gründen an einer fristgerechten Festsetzung gehindert, ist die beantragte Vergütung als Vorschuss festzusetzen. Vom Ablauf der Frist bis zur Festsetzung ist die festgesetzte Vergütung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ... zu verzinsen.

  • Nun ja. Aber dafür wollen die ja auch im Gegenzug den § 196 Absatz 1 Inso um einen weiteren Satz ergänzen: " die Schlussrechnung ist 3 Monate nach Verwertung des letzten Massegegenstandes bei Gericht einzureichen." ;)

    Wobei ich ich ja das teilweise verstehen kann. In so einigen Fällen, die ich so gehört habe, ruhen die Vergütungsanträge wie guter Rotwein und warten auf ihre Reife. Und das ist ja nicht ok. Liegt aber natürlich auch an dieser persischen InsVV. Da beißt sich dann die Katze wohl selbst in den Schwanz...

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  • Nun ja. Aber dafür wollen die ja auch im Gegenzug den § 196 Absatz 1 Inso um einen weiteren Satz ergänzen: " die Schlussrechnung ist 3 Monate nach Verwertung des letzten Massegegenstandes bei Gericht einzureichen." ;)

    Wobei ich ich ja das teilweise verstehen kann. In so einigen Fällen, die ich so gehört habe, ruhen die Vergütungsanträge wie guter Rotwein und warten auf ihre Reife. Und das ist ja nicht ok. Liegt aber natürlich auch an dieser persischen InsVV. Da beißt sich dann die Katze wohl selbst in den Schwanz...

    Na klar bin ich auch ein Freund von schneller Abarbeitung. Ich achte schon darauf, dass die Verwalter schnell ihr Geld bekommen. Ich möchte mein Geld ja auch pünktlich haben. Ich habe jetzt z.B. an die umfangreichen Akten gedacht, die schonmal 4 Monate beim Schlussrechnungsprüfer liegen oder wo z.B. 200 % Zuschlag beantragt wird und ich umfangreiche Beschlüsse schreiben muss. Ich meine die Beschwerdeverfahren beim Landgericht dauern ja auch so ihre Zeit, bei uns ca. 2-3 Jahre.
    Letztendlich ist es doch so je umfangreicher und schwieriger das Verfahren, desto länger brauche ich auch bei der Vergütungsfestsetzung.

    Ok, vielleicht wird das dann ja mit dem neuen Vergütungsrecht einfacher, weil nicht für jede Angelegenheit ein Zuschlag beantragt wird.

    Letztendlich geht es mir aber auch um die Pensenbelastung der Rechtspfleger. Ohne zusätzliches Personal wird das nichts. Die meisten Rpfl. sind doch völlig überlastet.

  • Das mag mit den Belastungen schon so sein. Aber meist werden doch wirklich die Vergütungsanträge zur Seite gelegt. Gerade in den großen Sachen. Auf der anderen Seite: das mit dem LG ist hier auch so. Da liegen die Sachen dann zwei Jahre und dann wird die Vergütung von 60.000 auf 57.900 reduziert. Da freut sich der Verwalter aber :teufel: Da hätte er nämlich lieber gleich auf die Summe verzichtet...

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  • Den Diskussionsentwurf für ein Insolvenzrechtliches Vergütungsgesetz (InsVG) der Arbeitsgemeinschaft der NIVD – Neuen Insolvenzverwaltervereinigung Deutschlands e.V. gibt es jetzt auch in der ZInsO 2014, Heft 20 (S. 941ff)

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