Vergütung IV - § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV - Massekostenbeiträge Grundvermögen

  • Ich bin auf der Suche nach verwertbaren Entscheidungen zum Thema 'Einbezug Kostenbeitrag freihändiger Immobilienverkauf' in die Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung.

    Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 darf der Mehrbetrag der Vergütung 50% der Feststellungskosten nicht überschreiten. Vereinbart aber der Verwalter KEINEN Feststellungskostenbeitrag, sondern einfach nur einen Betrag X für die Masse (wobei X zwischen 2-3% bei den Immobilien liegt), sind die Feststellungskosten nicht definiert. 50% von etwas nicht Definiertem gibt im Zweifel 0.

    Wer kann helfen?

  • es gibt eine Entscheidung vom LG Heilbronn oder Heidelberg, die sagt, dass die FK vereinbart sein müssen. Unter dem Gesichtspunkt, dass in diesem Fall alles ohne explizite Norm abläuft, stellt sich die Frage, wie streng man die Maßstäbe überhaupt anlegen kann und darf. Wenn man sagt, dass so eine Widmung der Beiträge notwendig ist, kann man sich ja auch fragen, ob dies eine Vergütungsvereinbarung ist und ob so etwas überhaupt geht ( neuzeitlichen Geschichten mal außen vor).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Danke. Habe bis jetzt gefunden:

    BGH · Beschluss vom 23. Oktober 2008 · Az. IX ZB 157/05
    Hier war aber bereits der Massekostenbeitrag in die Berechnungsgrundlage eingegangen und wegen Staffel mit 40% vergütet, obwohl keine FK explizit vereinbart. Der IV wollte scheinbar noch 50% obendrauf.

    Ich weiß nicht, was mit "neuzeitliche Geschichten" gemeint ist.

  • wobei das LG München da etwas schräg unterwegs ist.... aber das ist eine andere Geschichte.....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • wobei das LG München da etwas schräg unterwegs ist.... aber das ist eine andere Geschichte.....

    Da haben aber alle Beifall geklatscht, nicht nur die Claqueure. Und hat gleich Eingang gefunden in den RefDiskE-InsVV. Das ist aber eine andere Geschichte...

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Neu: BGH 10.10.2013 IX ZB 169/11
    Verwalter muss wählen

    Und wenn er nicht wählt, sondern beides ansetzt. Wer 'darf' dann wählen?

    Niemand, es wird nicht gewählt, sondern entschieden. Wenn das Verfahren das hergibt, den für den Verwalter günstigten Ansatz (wenn aber noch Erhöhung für dies und das gleich schonmal 10% Abschlag wg. dem Gericht Blödheit Unterstellen :D )

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Neu: BGH 10.10.2013 IX ZB 169/11
    Verwalter muss wählen

    Und wenn er nicht wählt, sondern beides ansetzt. Wer 'darf' dann wählen?

    Niemand, es wird nicht gewählt, sondern entschieden. Wenn das Verfahren das hergibt, den für den Verwalter günstigten Ansatz (wenn aber noch Erhöhung für dies und das gleich schonmal 10% Abschlag wg. dem Gericht Blödheit Unterstellen :D )

    Einziger Zuschlag, der fehlt, war der für schwere Kindheit, sonst ist alles prächtig vertreten. Hintergrund dürften die erhaltenen Vorschüsse sein, die m.E. die festzusetzende Vergütung deutlich übersteigen.

    Übt jetzt der Verwalter sein Wahlrecht nachträglich aus, und wählt für die Bearbeitung der Absonderungsrechte im Bereich des Grundvermögens die Sondervergütung, soll's recht sein. Die Beantragung eines pauschalen Zuschlags für Aus- und Absonderungsrechte führt dass - zumindest für die erhaltene Sondervergütung - zu einer Doppelvergütung.

  • Übt jetzt der Verwalter sein Wahlrecht nachträglich aus, und wählt für die Bearbeitung der Absonderungsrechte im Bereich des Grundvermögens die Sondervergütung, soll's recht sein. Die Beantragung eines pauschalen Zuschlags für Aus- und Absonderungsrechte führt dass - zumindest für die erhaltene Sondervergütung - zu einer Doppelvergütung.


    "Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wenn die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten einen erheblichen Teil der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ausgemacht hat, ohne dass ein entsprechender Mehrbetrag nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 angefallen ist;"

    ... dann aber bitte mit Vergleichsrechnung....:D

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  • Neu: BGH 10.10.2013 IX ZB 169/11
    Verwalter muss wählen

    Und wenn er nicht wählt, sondern beides ansetzt. Wer 'darf' dann wählen?

    Betrifft der BGH-Fall denn überhaupt Deinen Fall? In dem BGH-Fall ging es doch um Verwertungspauschale UND Überschuss aus dem Verkauf der mit abosnderungsrechten behafteten Immobilie. Das habe ich aus Deinem Fall gar nicht herausgelesen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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