Ergänzungspfleger notwendig.

  • Die Mutter der Minderjährigen ist verstorben. Es ist eine Erbengemeinschaft entstanden bestehend aus Ihrem Ehemann, den beiden mj. gemeinsamen Kindern (vertreten durch den Ehemann und Vater), sowie dem vollj. Sohn der Verstorbenen (nicht mit dem Ehemann und Vater der Minderjährigen verwandt). Die Erbengemeinschaft möchte sich jetzt so auseinandersetzen, dass der vollj. Sohn der Verstorbenen den Grundbesitz übernimmt. Ist hier ein Ergänzungspfleger zu bestellen?

  • Ist hier ein Ergänzungspfleger zu bestellen?


    Nur, wenn die beiden Mdj. untereinander oder mit dem Vater Rechtsgeschäfte tätigen. Ob das hier der Fall ist, kann aus dem SV nicht mit Sicherheit erkannt werden; wohl aber nicht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Frage lässt sich so m.E. nicht beantworten. Möglich, dass die Kinder eine Geldzahlung entsprechend dem Wert ihrer Erbquote am Grundstück erhalten.

    Ulf

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  • Wenn die Gemeinschaft nach den gesetzlichen Regeln aufgelöst wird (§§ 752, 753 BGB), dann ist das als "Erfüllung einer Verbindlichkeit" im Sinne von § 181 BGB anzusehen, sodass ein Ergänzungspfleger nicht benötigt wird.
    B: Die Erbengemeinschaft verkauft oder versteigert Nachlassgegenstände, etwa ein Grundstück, sodass am Schluss noch noch entsprechender der Erbquoten teilbares Geld übrig bleibt --> Dann kein EPfleger.

    Erfolgt die Auflösung jedoch so, dass einer die Diamanten, der andere das Grundstück und der dritte das Luxusauto bekommt, dass fällt es nicht darunter und ist EPfleger erforderlich.

    Allerdings fällt der Verkauf eines Grundstücks natürlich unter die genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte, was hier aber nicht die Frage war.

    Bei ersichtlichen Interessenkonflikten ist natürlich ggf. § 1796 BGB im Auge zu behalten.

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