§ 96 Abs. 3 InsO - anfechtbar herbeigeführte Aufrechnung

  • Hallo zusammen,

    nach ausgiebiger Literaturrecherche zu dem Thema habe ich mich nun wohl endgültig verwirrt und hoffe nun auf Entwirrung meiner Gedankengänge.

    Zugrundeliegender SV: nach Inso-Antrag über das Vermögen einer Gesellschaft wurde eine Organschaft erkannt. Diese wurden dann auch "umgesetzt" seitens des Finanzamtes, so dass die Umsatzsteuerbescheide gegenüber der Gesellschaft aufgehoben wurden (zwischenzeitlich nach Eröffnung des Verfahrens). Das hieraus entstandene Guthaben wurde zur Verrechnung genutzt: einmal mit bestehenden Lohnsteuerrückständen, und letztlich hat man noch mit (anderen) Ansprüchen des Landes aufgerechnet, was nochmal ein ganz anderes Problemfeld sein wird.

    Die hier in Rede stehenden geleisteten Zahlungen der GmbH (= diejenigen, die zum Guthaben geführt haben) sind mE alle anfechtbar, die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners war über den betroffenen Zeitraum offenkundig, Aufschübe wurden nicht eingehalten, etc. pp..

    Irgendwie bin ich nach der sich teilweise auch noch widersprechenden Rechtssprechung von BGH, BFH und der dortigen Senate echt durcheinander und frage mich vorallem eins:

    Was sind denn die klassischen Fälle, einer "anfechtbar herbeigeführten Aufrechnung" ?

    Ist denn nicht gerade die Konstellation hier einschlägig, dass das Guthaben, mit dem hier aufgerechnet werden soll, nur dadurch entstanden ist, dass der Schuldner in anfechtbarer Weise Zahlungen geleistet hat? Ansonsten würde ja die Aufrechnung einen ansonsten vorliegenden Anfechtungsanspruch aushebeln, oder sehe ich das falsch?

    Über ein wenig Licht im Dunkeln würde ich mich freuen!

    Viele Grüße,
    neko

  • Wenn die Zahlungen, welche aus Gründen wie auch immer, geleistet wurden, bereits nicht anfechtungsfest sind, braucht man sich wegen der Aufrechnung doch keine weiteren grauen Haare wachsen zu lassen. Der Rest ist doch nur Nachklapp.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!