Übertragung Gesellschaftsanteil an Photovoltaik-GbR

  • Habe hier einen tollen Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung:

    Vater und Mutter des Minderjährigen sind lt. altem Gesellschaftsvertrag zusammen Gesellschafter 1 (es gibt zwei weitere Gesellschafter jeweils bestehend aus einem Ehepaar, der Gesellschaftsanteil ist innerhalb der Ehepaare zu je 50% aufgeteilt). Nun soll der Anteil der Mutter des Mj. auf diesen übertragen werden. Zweck der GbR ist der gemeinsame Betrieb von diversen Fotovoltaikanlagen.

    Vorliegen hab ich den alten GbR-Vertrag sowie einen neuen Vertragsentwurf. Letzterer wurde wohl für den Eintritt des Mj. entworfen und sieht unter anderem vor, dass der Mj. von den gesetzlichen Vertretern vertreten wird, von der Bereitstellung der Arbeitskraft befreit ist, von weiteren Einlagen befreit ist (bei Erforderlichkeit weiterer Einlagen müssten dies die anderen vollj. Gesellschafter zahlen), und dass die Verlustverteilung auf Minderjährige ausgeschlossen ist (Verluste müssten die anderen Gesellschafter zahlen). Weiter wird vorlegt die Haftpflichtversicherung für die Anlagen und eine Überschussrechnung aus dem letzten Jahr.

    Worauf muss ich hier bei der Prüfung achten? Ich gehe mal davon aus, dass ich einen Ergänzungspfleger für die Anteilsübertragung bestellen müsste. Hat jemand Ideen hinsichtlich der Erforderlichkeit der Genehmigung und der Genehmigungsfähigkeit? Da der neue Gesellschaftsvertrag noch nicht unterschrieben wurde, müsste ich die Sache ja nach dem alten Vertrag beurteilen oder? Brauche ich noch weitere Unterlagen?

  • Die Regelungen in GbR-Vertrag können nur im Innenverhältnis wirken. Nach außen haften alle Gesellschafter stets unbeschränkt, so dass ich eine GbR-Beteiligung grundsätzlich äußerst kritisch sehe und daher nicht genehmigen würde. Sollen die Beteiligten eine KG gründen und den kindern dann die Kommanditanteile übertragen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Regelungen in GbR-Vertrag können nur im Innenverhältnis wirken. Nach außen haften alle Gesellschafter stets unbeschränkt, so dass ich eine GbR-Beteiligung grundsätzlich äußerst kritisch sehe und daher nicht genehmigen würde. Sollen die Beteiligten eine KG gründen und den kindern dann die Kommanditanteile übertragen.


    Aus § 723 I 2 Nr. 2 BGB ergibt sich, dass Minderjährige Gesellschafter einer GbR sein können. Eine pauschale Ablehnung wird daher schwer zu begründen sein.

    § 1629a BGB begrenzt die Haftung des Minderjährigen zudem, so dass es wenig Sorge gibt, wenn/solange er außer diesem GbR-Anteil nichts Wesentliches hat.

    Ein wenig mehr Arbeit wird man sich also machen müssen, wie ich hier feststellen durfte. Evtl. hilft - wie vorliegend - eine Freistellungsverpflichtung zumindest insoweit weiter, als die eine Haftung auslösenden Gesellschafter dann gut überlegen, was sie tun.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Die Regelungen in GbR-Vertrag können nur im Innenverhältnis wirken. Nach außen haften alle Gesellschafter stets unbeschränkt, so dass ich eine GbR-Beteiligung grundsätzlich äußerst kritisch sehe und daher nicht genehmigen würde. Sollen die Beteiligten eine KG gründen und den kindern dann die Kommanditanteile übertragen.

    Normalerweise sehe ich GbRs mit Kindern auch sehr kritisch.
    Wenn aber

    1.) die Anschaffungskosten für die Anlagen bezahlt sind
    2.) die Anlagen entspr. Versicherungsschutz aufweisen
    3.) ggf. die Fremdfinanzierung für die Anschaffung aus den laufenden mtl. Einspeisevergütungen getragen und abbezahlt
    werden kann,

    hätte ich keine grs. Bedenken.
    Die GbR muss halt dem Gericht ihre Bücher - ggf. auch Geschäftskontoauszüge - öffnen.

    Interessant wären natürlich bei dem GbRVertrag noch die Regelungen über die Gewinnverwendung bzw. Regelungen bei Ausscheiden aus der Gesellschaft ( Stichwort : Knebelungsvertrag ).

  • Das Problem bei der GbR liegt m.e. weniger in dem Augenblick der Beitritts. Da kann ich tatsächlich recht gut überblicken, wie hoch die Gefahr für das Kind ist. Es hindert aber niemand die GbR daran, später - nach Eintritt des Kindes - weitere und evtl. sehr riskante Geschäfte zu tätigen. Dabei ist das FamG dann stets außen vor, weil das Handeln der Gesellschaft keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

    Und was den § 1629a BGB angeht, so ist dies natürlich schon ein Rettungsanker. Allerdings kann man mit der Begründung dann auch im Grunde alles genehmigen.

    Ulf

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  • Ich würde mal sagen :
    Bei einer Photovoltaik-GbR ist das Geschäftsfeld überschaubar aufgebaut.
    Da dürftest Du nicht einmal in einen Windpark ;)künftig investieren .

    Im übrigen ist es nicht Zweck eines Genehmigungsverfahrens , jedes unternehmerische Risiko von einem Minderjährigen ( durch Verweigerung der Genehmigung ) fernzuhalten.

  • Im Bereich Photovoltaik geht es aber oft um ziemlich hohe Investitionssummen. Wenn nun also die GbR auf die Idee käme, ihr Wirken auszubauen und weitere Anlagen zu errichten und hierzu Darlehen von mehreren 100.000 € oder gar ner Million Euro aufzunehmen, sind das schon nicht unerhebliche finanzielle Risiken. Und da hilft dann auch die Haftungsbefreiung im Innenverhältnis im Zweifel nicht mehr viel.

    Ulf

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  • Ach was :eek:!
    Die neue Bundesregierung arbeitet doch daran, die Förderung durch garantierte Einspeisevergütungen zu senken.
    Solche großen Investitionen müssen sich künftig ja erst recht rentieren.

    Im übrigen kann man ja bei den erforderlichen Anhörungen durchaus in Erfahrung bringen, ob die GbR auf "Bestand" ausgelegt ist oder künftig das große Rad drehen will.
    Großes Rad stelle ich mir bei einem Windpark bildlich aber besser vor !;)

  • alten noch im neuen GbR-Vertrag/Entwurf gibt es eine explizite Regelung zum Ausscheiden eines alten bzw. Eintritt eines neuen Gesellschafters.

    Wie ist das generell mit Eintritt und Austritt in die GbR? Ich glaube mich erinnern zu können (bitte korrigiert mich), dass ein Gesellschafterwechsel in der GbR durch Austritt eines und Eintritt eines anderen Gesellschafters möglich ist, wenn alle Gesellschafter zustimmen (lt. altem Gesellschaftsvertrag müssen alle Beschlüsse einstimmig erfolgen). Es müsste dann ein neuer Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem alten und neuen Gesellschafter geschlossen werden. Alternativ gäbe es die Abtretung unter Zustimmung der anderen Gesellschafter. Eine Abtretung konnte ich nicht erkennen, ist vielleicht der neue Gesellschaftvertragsentwurf als Eintritts/Austritts-Vertrag zu sehen? Da hätte ich allerdings das Problem, dass die Mutter im neuen Gesellschaftsvertragsentwurf nicht mitgewirkt hat. Ausserdem bräuchte man hier wohl einen Ergänzungspfleger, da der Vater ja immernoch Gesellschafter ist und die Mutter die austretende Gesellschafterin. Wie sieht es aus mit der Erforderlichkeit der Genehmigung? Bei dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage handelt es sich ja um ein Erwerbsgeschäft, also müsste ja eine Genehmigung notwendig sein. Wie sieht es aus mit der Regelung im neuen Gesellschaftsvertrag, dass der minderjährige Gesellschafter von seinen gesetzlichen Vertretern vertreten wird, schließlich ist ja ein gesetzlicher Vertreter Mitgesellschafter? Ändert es etwas, wenn Vater und Sohn lt. Vertrag als ein Gesellschafter gelten?

  • Deinen letzten Satz versteh ich 1.) erst mal und 2.) leider überhaupt nicht.
    Selbstverständlich Genehmigung nach §§ 1915,1822 Nr. 3 BGB für den zu bestellenden Ergänzungspfleger.

    Zu den Genehmigungskriterien habe ich mich weiter oben ausgelassen; daher ist Deine erneute Rückfrage auch insoweit wenig nachvollziehbar.

    Im übrigen handelt es sich derzeit nur um einen Entwurf des Vertrags .
    Das notwendige Aushandeln der Vertragsbedingungen kann man daher zunächst dem ( sachkundigen ! ) Ergänzungspfleger überlassen.

  • Versicherungsschutz wurde nachgewiesen.

    Der Gesellschaftsvertrag enthält eine Regelung, wonach die GbR mit Auslaufen oder sonstiger Beendigung der EEG-Förderung (die Förderung läuft glaube ich 20 Jahre oder?) bzw. zum Ende des Photovoltaikpachtvertrages (läuft auch 20 Jahre, die Pacht wurde bereits für den gesamten Zeitraum im Voraus bezahlt) zum Ende des Kalenderjahres aufgelöst wird. Das Kapital wird entsprechend der Gesellschaftsanteil ausgezahlt und die Anlage verkauft.

    Zur Ergebnisverteilung: Zugrundegelegt wird der nach ertragssteuerlichen Vorschriften ermittelte Gewinn. Überschuss und Verlust werden nach Anteilsgröße getragen (wobei ja der Minderjährige im Innenverhältnis befreit wird). Es wird wohl eine Rücklage von 10% des Gewinns für Reparaturen und Rückbau nach Auflösung der GbR gebildet, bis eine Gesamtrücklage von 5000,00 gebildet ist.

    Laut dem Vater übernimmt der Sohn wohl auch keine Verbindlichkeiten aus Darlehen etc. , da diese, wenn vorhanden, nur als Sonderwerbungskosten auf privater Einzelgesellschafterebene bestehen. Versteht jemand was damit gemeint ist?

  • Versteh ich auch nicht und würde es mir bei den notw.Anhörungen erklären lassen, wie Anlagen bisher bezahlt wurden.
    Schätze mal , dass der bisherige Vertrag von einem Steuerberater verbockt wurde ( wie bei mir letzends ).

  • Laut dem Vater übernimmt der Sohn wohl auch keine Verbindlichkeiten aus Darlehen etc. , da diese, wenn vorhanden, nur als Sonderwerbungskosten auf privater Einzelgesellschafterebene bestehen. Versteht jemand was damit gemeint ist?


    Auf jeden Fall auch die entsprechenden Kreditverträge vorlegen lassen! Ist darin als (Mit-)Schuldnerin die GbR aufgeführt, haftet künftig auf jeden Fall (nach außen) auch das Kind. Sind nur die erwachsenen Gesellschafter persönlich als Kreditnehmer aufgetreten, ist die GbR und damit auch das Kind tatsächlich insofern außen vor.

    Ulf

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  • ..tschuldigung. Natürlich ist hier für den Eintritt des Minderjährigen ein Ergänzungspfleger zu bestellen!!!

    Was ich meinte, war: Der neue Gesellschaftsvertrag enthält die Regelung, dass Beschlüsse von allen Gesellschaftern zusammen und einstimmig getroffen werden müssen. Die Regelung besagt weiter, dass der Minderjährige hierbei von den gesetzlichen Vertretern, hier also Mutter und Vater, vertreten wird. Nun ist ja der Vater Mitgesellschafter. Gibt das nicht irgendwie bei der Beschlussfassung der GbR Probleme?

  • Noch ein paar Gedanken zur Genehmigungsfähigkeit,

    Übertragung entgeltlich?, gutachterliche Bewertung zum Wert und Ertragsaussichten, Unternehmerrisiken der GbR, bisherige Geschäftsentwicklung, beabsichtigte Neuanschaffungen/Kredite?, Geschäftsführung durch wen, Einflussnahme durch den spät. Volljährigen mgl.?, derzeitiges Alter des Kindes (dessen Meinung), derzeitiges Kindesvermögen bzw. Einkünfte, zu erwartendes Vermögen/ Einkommen des Kindes, Verwertung/ Kündigung des Anteils nach Volljährigkeit?, Werthaltigkeit der Haftungsübernahme der Eltern, d.h. deren Einkommen, Vermögen, Schulden, Prob., ob 1629a überhaupt für steuer- soz.versicherungsrechtl. Ansprüche gilt, offen gelassen, BFH, VIII R 45/01.

    Die Rspr. scheint recht dünn, ich habe nur OLG BS, 2 W 237/00 gefunden.

    Ich halte es im Genehmigungsfall für geboten, das Kind bei Volljährigkeit zumindest grob über § 1629a zu belehren, insb. Frist.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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