Änderung Vollstreckungsklausel wegen Beistandschaft?

  • Hallo an alle Kolleginnen und Kollegen,
    ich bin mal wieder überfragt:
    Das Jugendamt reicht mir die vollstreckbare Ausfertigung eines Titels ein mdB, die Vollstreckungsklausel dahingehend zu ändern, dass es nicht mehr heißt "Vorstehende Ausfertigung wird der Antragstellerin z.H. ihres RA zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt" sondern " Diese Ausfertigung wird dem Kinde zu Händen seines gesetzlichen Vertreters zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt".
    Im Rubrum und auch im Tenor ist nur die Mutter genannt, diese war seinerzeit die Antragstellerin.

    Der Ausspruch lautet wie folgt: "Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab .... Unterhalt in Höhe von .... für das Kind ... zu zahlen".

    Was gibt es denn da zu ändern? Rechtsnachfolge ist doch hier nicht eingetreten?!

    Ich verstehe nicht was die von mir wollen... Für jede Hilfe dankbar! :)

    LG
    HiHoSa

  • Suche mal nach "Rechtsnachfolge" bzw. "Prozessstandschaft".

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Da finde ich immer nur Themen dazu, dass das Kind volljährig geworden ist... Aber das habe ich hier ja nicht!
    Wenn ich das passende Thema überlesen habe, tut es mir leid.

  • Entscheidend ist nicht, ob das Kind volljährig geworden ist, sondern ob die Prozessstandschaft (§ 1629 Abs. 3 BGB) noch besteht oder ob diese inzwischen weggefallen ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Prozessstandschaft endet ja auch, wenn die Ehe der Kindeseltern rechtskräftig geschieden wurde. Auch das ist ein Grund, Unterhaltstitel auf den Namen des Kindes umzuschreiben.

    Ansonsten ist mir nicht nachvollziehbar wie man Vollstreckungsklauseln "zu Händen ihres RA" erteilen kann. Was soll denn sowas?
    Die Vollstreckungsklausel ist der Antragstellerin zu erteilen, später ggf. dem Kind XYZ, fertig. Meiner Ansicht nach gehört da nicht mal "zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin" hin, dass ihr das als gesetzlicher Vertreterin im Falle der Minderjährigkeit zugeht und sie auch den Unterhalt in Empfang nimmt, gehört doch zur elterlichen Sorge und ist völlig selbstverständlich.

  • Zitat

    Ansonsten ist mir nicht nachvollziehbar wie man Vollstreckungsklauseln "zu Händen ihres RA" erteilen kann. Was soll denn sowas?


    Das wird hier durch die SE´s immer so gemacht, ich kenne das nicht anders. Vermutlich, weil sie die ja an den RA übersenden und nicht an die Partei als solche.

  • Die Prozessstandschaft endet ja auch, wenn die Ehe der Kindeseltern rechtskräftig geschieden wurde. Auch das ist ein Grund, Unterhaltstitel auf den Namen des Kindes umzuschreiben.

    Ansonsten ist mir nicht nachvollziehbar wie man Vollstreckungsklauseln "zu Händen ihres RA" erteilen kann. Was soll denn sowas?
    Die Vollstreckungsklausel ist der Antragstellerin zu erteilen, später ggf. dem Kind XYZ, fertig. Meiner Ansicht nach gehört da nicht mal "zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin" hin, dass ihr das als gesetzlicher Vertreterin im Falle der Minderjährigkeit zugeht und sie auch den Unterhalt in Empfang nimmt, gehört doch zur elterlichen Sorge und ist völlig selbstverständlich.

    :daumenrau
    Wenn ich "zu Händen" lese , muss ich immer an eine frühere Kollegin denken.

    Diese wurde nicht nur einmal angeschrieben mit den Worten:
    "Zu Händen von Frau Handlos.":D

    Wie soll das denn gehen ?:gruebel:

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