§ 850f Abs. 1 Buchst.c) ZPO Scheidungsunterhalt

  • Hallo an alle Vollstreckungsfreunde,

    bin bei § 850f ZPO nicht so sehr sattelfest und brauche Unterstützung.
    Mein Insolvenzschuldner verfügt über ca. 1600 EUR pfändungsfreies Einkommen, will nunmehr eine Erhöhung, weil er aufgrund eines Unterhaltstitels (Urteil Familiengericht) an seine geschiedene Ehefrau 923,00 EUR mtl. zahlen muss. Dies kann er aus seinem pfandfreien Betrag angeblich nicht decken. Da sie als Neugläubigerin wiederum gem. § 850d ZPO pfändet, wird nur ein geringer Teil befriedigt. Er leistet momentan gar keinen unterhalt, will dies aber zukünftig tun, um einen erneuten Schuldenberg zu vermeiden. Bei der geschiedenen Ärztegattin (mein Schuldner ist Chefarzt) handelt es sich aber nicht um eine Bedürftige, da sie selbst über eine Rente von über 900,00 EUR verhält. Stellt der Titel schon eine besondere Unterhaltspflicht dar gem. Buchst. c) ZPO oder muss ich hier auch auf die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten abstellen und sagen, es gibt keine Notwendigkeit?

  • Der Sachverhalt ist unklar. Einerseits heißt es, der Sch leiste keinen Unterhalt, andererseits es erfolge eine Pfändung - dann wird doch Unterhalt gezahlt.

    Wie hoch ist das netto? Was geht mtl. an die Pfändungsgläubigerin, was an die Masse?

  • Dann ist doch wohl das, was an die Masse geht, falsch berechnet. Bei Einkommen über 3.203,67 € müssten dem Schuldner keine 1.600,00 € bleiben sondern 2.322,84 €. Was heißt, dass sie "nur" nach § 850d ZPO vollstreckt? Wie hoch ist denn der unpfändbare Betrag bei der Pfändung festgesetzt. Irgendwie stimmt die ganze Sache nicht. Woher kommt denn das Einkommen?

  • Ich muss dazu sagen, die 85,00 EUR ergeben sich us Arbeitgeberpfändung, die 1600,00 EUR Nettoeinkommen hat der Schuldner wegen Zusammenrechnung gem. § 850e ZPO, da er noch nebenbei als Notarzt tätig ist und gem. § 850a ZPO ihm daraus die Hälfte verbleibt.

  • Und um die Sache rund zu machen, er bekommt als unpfändbaren Betrag vom Arbeitgeber nur was bei 950,00 EUR, weil er geldwerte Vorteile aller Art vom Arbeitgeber bekommt wie großen Dienstwagen etc. Daher nur so ein niedriger Betrag, der tatsächlich ausgezahlt wird.

  • Und um die Sache rund zu machen, er bekommt als unpfändbaren Betrag vom Arbeitgeber nur was bei 950,00 EUR, weil er geldwerte Vorteile aller Art vom Arbeitgeber bekommt wie großen Dienstwagen etc. Daher nur so ein niedriger Betrag, der tatsächlich ausgezahlt wird.

    Klarer wird es dadurch auch nicht :gruebel::gruebel:

  • na nu haut nicht so auf die Themenstarterin !
    Sachlage ist doch folgende:
    Doc hat teure Exe am Hacken. Die kann wg. ihres Unterhalts nach IE in den Tunnelbetrag vollstrecken, mehr nicht !
    Der Rest des pfändbaren Einkommens steht der Masse zu. Leistet Doc - und sei es durch Vollstreckung - ist die Exe als UHB zu berücksichtigen, was gegenüber der Masse den Pfandfreibetrag von Doc qua Tabelle erhöht. Wenn Doc nicht bis zur austitulierten Exe-Rate auffüllt, na und ! dann baut er Neuverbindlichkeiten auf, ist aber nicht das Prob der Masse !.

    Fazit: Doc sollte Unterhaltsabänderungsverfahren anempfohlen werden.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ich glaub fast, der Doc hat sich mit seinen Sachbezügen vertan. Mit den Sachbezügen hat er "ausreichend" Einkommen. Er kann es nur nicht für den Unterhalt einsetzen.
    In der ZV ist er über 850 f aber nicht so zu stellen, als gäbe es die Sachbezüge nicht und ihm müsse der "Barbezug" erhöht werden.

    Ist denn der Zusammenrechnungsbeschluss noch abzuändern - wenn er die Zusatzeinkünfte erzielt, um Unterhalt zu zahlen, dann ist die Zusammenrechnung erst ab dem Betrag anzuordnen, der oberhalb des Betrages liegt, der an die Ex zu gehen hat.

  • Ich kenne die Problematik. Schuldner ruft an und sagt er verdient nur 1.600 €, nach Einsicht in die Lohnunterlagen wird festgestellt, dass ein Dienstwagen oder andere Sachbezüge (Direktversicherungen etc.) vom Nettobetrag nach Pfändung abgezogen werden. Die Steuerproblematik mal außen vorgelassen würde ich raten, schnellsten den Dienstwagen abzugeben und ein angemessenes Frzg. (Kleinwagen bewegen sich auch mit Chefärzten als Fahrer :) ) zu fahren. Damit erhöhen sich die Lohnbezüge und der Ex kann der Unterhalt geleistet werden. Ob eine U-Abänderungsklage notwendig ist kann ich aus den Angaben nicht erkennen, da das bereinigte Netto-Einkommen nicht bekannt ist. Einen Mehrbedarf wie vom Schuldner begehrt sehe ich nicht, da Lohn in Sachbezügen verbraten wird.

  • Da keine konkreten Fakten bekannt sind, spekulieren wir alle nur. Weder sind die Höhen der Einkommen bekannt noch wie viele unterhaltsberechtige Personen bei der Berechnung des pfändbaren Betrages für die Masse berücksichtigt werden noch wie der unpfändbare Betrag bei der Unterhaltspfändung festgesetzt wurde und ob für die Unterhaltspfändung vielleicht auch eine Zusammenrechnung (oder Berücksichtigung des Nebeneinkommens bei der Festsetzung des unpfändbaren Betrages für die Unterhaltspfändung) angeordnet wurde oder was auch immer. Wir können weiter spekulieren, in die Glaskugel gucken oder auf Antworten warten. :gruebel:

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