Hallo zusammen!
Ich bin grade neu im Grundbuchamt und stehe hier vor einem mittelschweren Problem. Die SuFu hat mich hier bisher auch nicht weiter gebracht... Folgender Fall:
Notar A beantragt die Änderung einer Teilungserklärung. Zu den jeweiligen Wohneinheiten sollen nun Sondernutzungsrechte zugeordnet werden (Parkplätze). Allerdings stehen diesem Antrag Hindernisse entgegen, da noch nicht alle Gläubiger in Abt. III zugestimmt haben, bzw. die Briefe noch nicht vorliegen. Ein Aufgebotsverfahren ist wohl schon eingeleitet, wird aber noch dauern.
Nun will Notar B, dass eine dieser Wohneinheiten verkauft wird. Es sollen zunächst die Auflassungsvormerkung und die Grundschuld eingetragen werden, damit der Käufer das alles finanzieren kann.
Nun kam mir, da das Verfahren von Notar A ja wohl noch etwas dauern wird, die Idee, dass ich eine Vormerkung nach § 18 GBO eintragen könnte. Allerdings weiß ich nicht wirklich ob das geht, und falls es geht, wie und wo? Obwohl ich sie (die Vormerkung) lieber im BV sehen würde, weil dort ja nachher auch das SNR eingetragen werden würde, könnte ich mich damit anfreunden, die Vormerkung in Abt. II einzutragen, so wie Böttcher in Meikel, Rn. 131 zu § 18 GBO es vorschlägt. Aber wer ist denn der einzutragende Berechtigte? Und wie kann eine solche Vormerkung (sinnvollerweise) lauten?
Ich hoffe jemand hier hat eine gute Idee, oder gar Erfahrungen damit... Danke jedenfalls für's Durchlesen und Mitdenken