Hallo,
ich muss gerade folgendes Problem lösen, vielleicht hat sich ja jemand schon mal damit beschäftigt:
Es geht um die Anwaltsvergütung nach dem RVG.
In einem sozialgerichtlichen Verfahren hat der beigeordnete Rechtsanwalt aus Berlin einen Chemnitzer Anwalt per Untervollmacht beauftragt, einen Termin (mündliche Verhandlung) beim zuständigen SG in Chemnitz wahrzunehmen. Im Termin kann der Rechtsstreit beendet werden. Dann macht der ohne jede Einschränkung beigeordnete Rechtsanwalt aus Berlin seine Gebühren geltend:
1. Hauptbevollmächtigter: Gebühren nach Nrn. 3103 und Nrn. 7002 und 7008 VV RVG
2. Terminsvertreter: Gebühren nach Nrn 3401 und 3402 VV RVG
Kann der beigeordnete Rechtsanwalt tatsächlich Gebühren nach 3401 und 3402 verlangen? Da die Beiordnung ohne Einschränkung erfolgte, wären die beantragten PKH-Gebühren niedriger, als wenn der Berliner Anwalt angereist wäre (fiktive Fahrtkosten, Übernachtung etc.)
Vielen Dank für eure Antwort.
K.