Vergütung des Vertreters des Rechtsanwalts, Terminsvertreter

  • Hallo,

    ich muss gerade folgendes Problem lösen, vielleicht hat sich ja jemand schon mal damit beschäftigt:
    Es geht um die Anwaltsvergütung nach dem RVG.
    In einem sozialgerichtlichen Verfahren hat der beigeordnete Rechtsanwalt aus Berlin einen Chemnitzer Anwalt per Untervollmacht beauftragt, einen Termin (mündliche Verhandlung) beim zuständigen SG in Chemnitz wahrzunehmen. Im Termin kann der Rechtsstreit beendet werden. Dann macht der ohne jede Einschränkung beigeordnete Rechtsanwalt aus Berlin seine Gebühren geltend:
    1. Hauptbevollmächtigter: Gebühren nach Nrn. 3103 und Nrn. 7002 und 7008 VV RVG
    2. Terminsvertreter: Gebühren nach Nrn 3401 und 3402 VV RVG

    Kann der beigeordnete Rechtsanwalt tatsächlich Gebühren nach 3401 und 3402 verlangen? Da die Beiordnung ohne Einschränkung erfolgte, wären die beantragten PKH-Gebühren niedriger, als wenn der Berliner Anwalt angereist wäre (fiktive Fahrtkosten, Übernachtung etc.)

    Vielen Dank für eure Antwort.
    K.

  • Die Beiordnung ist bindend.

    Im vorliegenden Fall hätte eine Abänderung der Beiordnung dahingehend beantragt werden müssen, daß der Anwalt aus Chemnitz als HBV und der Anwalt aus Berlin als Korrespondenzanwalt beigeordnet wird. Wenn dies versäumt wurde...Pech gehabt.

    Ob die Gebühren bei der Terminswahrnehmung durch den Anwalt aus Berlin höher gewesen wären, ist nicht relevant. Eine fiktive Berechnung wäre nur in einem Kostenfestsetzungsverfahren durchzuführen.

  • Danke ...

    also gibt es keine 3401 und 3402 für die Terminswahrnehmung durch den Chemnitzer Anwalt?! Dem Berliner Anwalt gebe ich im Kostenfestsetzungsverfahren aber alles das, was ihm im Rahmen der Beiordnung zusteht (also auch fiktive Fahrtkosten, Tagegelder ...)??

  • Zu unterscheiden ist hier PKH-Vergütung und den erstattungsfähigen Gebühren im Rahmen des KoFe-Verfahren (bei entsprechender KGE).

    PKH: VG, TG, PTE

    KoFe: Tatsächlich angefallene Gebühren für HBV und Terminsvertreter - nachdem diese Kosten geringer sind als die fiktiven Gebühren (inkl. Fahrtkosten etc.) des Anwaltes aus Berlin.

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