Beiordnung eines RA für den Vormund in einer Kindschaftssache ??

  • :confused: Hoffe ich bin mit meiner Frage hier richtig. Ich habe auch in alten Themen nachgesehen, finde aber keine entsprechende Informationen. Also: zum Sachverhalt. Ich bin Vormund eines 3 j. Mädchens. Die Großmutter beantragt immer wieder umfangreiches Umgangsrechts mittels Anwalt. Da ich weiß, dass die Verhandlungen bei Gericht schwierig werden und sicher auch weitergehen zum OLG, möchte ich mir als Vormund und Inhaber der elterlichen Sorge - einen Rechtsanwalt beiordnen lassen. Ich bin Vormund u. Beistand. Die Tatsache, dass ich keine juristische Ausbildung habe macht mir meine Position als Vormund die Rechte u. Interessen des Kindes zu vertreten und gegenüber dem Gericht durchzusetzen manchmal sehr schwer. Ich habe verständlicherweise nicht die umfassende Ahnung und verfüge auch nicht über taktische Fähigkeiten, wie so mancher Rechtsanwalt. Kurz besprochen: ich fühle mich bei manchen Verfahren nicht in "Augenhöhe" mit dem gegnerischen Rechtsanwalt und wünsche mir eine Relativierung dieses Mißverhältnisses durch einen eigenen Anwalt. Natürlich verfügt meine Behörde über ein Rechtsamt, aber hier ist kein Spezialist in Sachen Familienrecht zu finden. In der Regel beantrage ich für das von mir vertretene Kind einen Verfahrenspfleger. Dieser ist aber nicht Inhaber der elterlichen Sorge und kann somit in meinem Namen keine Erklärungen abgeben. Kann ich als Vormund beim Gericht gem. §121 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragen, wenn ich darlege, dass die Vertretung durch einen RA erforderlich erscheint ? Muss ich PKH beantragen ? Gibt es Rechtsmittel für mich, wenn das Gericht die Beiordnung ablehnt ? Was denkt Ihr ? Viele Grüße Pina

  • Antragsteller für die VKH dürfte im Gerichtsverfahren wohl das Kind, vertreten durch Dich als Vormund, sein. Und ich wüsste nicht, warum keine Beiordnung eines Anwaltes erfolgen könnte. Der Verweis auf das Rechtsamt dürfte wohl im Hinblick auf die gängige Rechtsprechung nicht zulässig sein.
    Im Vorfeld bestünde noch die Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Hier könnte allerdings der Verweis an das Rechtsamt als anderweitige Hilfemöglichkeit i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG erfolgen. ICH würde das aber bei dem Vortrag, dass dort kein Experte für Familienrecht verfügbar ist, bewilligen.
    Im Übrigen nehme ich an, Du meintest einen Verfahrensbeistand, nicht -pfleger.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich möchte anmerken, dass in Umgangsverfahren das Kind weder Antragsteller noch Antragsgegner ist, lediglich die Rolle "sonstiger Beteiligter" oder eben "Kind" hat. Antragsteller und Antragsgegner sind diejenigen, die Umgang haben wollen oder gewähren sollen.
    Wenn sonst die Kindesmutter z.B. Antragsgegnerin wäre, so müsste dies hier an deren Stelle der Vormund sein.

    Ungeachtet dessen kann das Familiengericht (auch auf Anregung) natürlich dem Kind einen Verfahrensbeistand bestellen, das bietet sich in Sorge- und Umgangsrechtssachen durchaus an.

    Unter dem Begriff "Rechtsamt" bzw. der Behörde, der hier der Vormund angehört, kann ich mir im Moment wenig vorstellen, habe von dem Begriff bislang nichts gehört.

  • Gut, dann stehen sich eben Oma und Vormund gegenüber und nicht Kindesvater und Vormund, ändert aber ansonsten nichts weiter zum Beitrag.

    Ok, das Kind ist nicht Antragsteller oder Antragsgegner i. S. d. FamFG, aber auch als sonstiger Beteiligter könnte es doch VKH beantragen, oder?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich würde die Vertretung mittels Anwalt eher problematisch sehen.

    Wichtig ist es als Vormund, dass dem Kind als Verfahrensbeistand ein geeigneter Anwalt zur Seite steht. Auch auf die oft bei Vormundschaften des Jugendamtes versäumte Stellungnahme (§ 162 FamFG) ist hinzuweisen.

    Wenn ich als Vormund bereits beim Amtsgericht anwaltliche Unterstützung im Rahmen von Umgangsangelegenheiten benötige, kann ich mit nicht vorstellen, bei künftigen Verfahren dem Richter als "fachlich kompetenter Mitarbeiter des Jugendamtes" gegenüberzustehen.

    VKH dürfte hierbei eher nicht bewilligt werden - es wäre ja ein Anwalt für den Vormund und nicht für das Kind.

  • Hallo Pina1,

    Es ist begrüßenswert, dass Du Deine Unsicherheit nicht zu überspielen versuchst und den Weg in dieses Forum gefunden hast. Zunächst einmal zur Beurteilung der Kräfteverhältnisse: Der Anwalt der Großeltern hat auch noch keine Erfahrung damit, einen Umgang § 1685 BGB durchzusetzen. Das kommt so häufig nicht vor. Vor dem OLG hätte ich erst recht keine Angst, denn spätestens dort wird Wert auf den Nachweis gelegt, dass der Kontakt dem Kindeswohl dient.

    Es ist für das Familiengericht ein Amtsverfahren. d.h. das Gericht muss den Nachweis führen, nicht der gegnerische Anwalt. Daran muss man Familienrichter mitunter erinnern und deutlich machen - ohne Gutachten läuft hier nichts. Wenn dem Kind allerdings kein Verfahrensbeistand beigeordnet wird, weil es "durch den Vormund hinreichend vertreten erscheint" ist das ein erstes, richtungsweisendes Signal. Dann ist nur eine Abweisung des Antrags plausibel.

    VKH fürs Kind solltest Du in jedem Fall beantragen, auch wenn der Vordruck Arbeit macht. Man muss die wirtschaftlichen Verhältnisse der leiblichen Eltern angeben, damit das Gericht prüfen kann, ob die im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen PKV zahlen müssen. Wenn Du dann irgendwann im Laufe des Verfahrens einen Anwalt mit an Bord haben willst, z.B. wenn das Gutachten vorliegt, beantragst Du die Beiordnung.

    VKH für den Vormund kenne ich nur aus vertrackten Verfahren, in den Pflegeeltern auch Vormünder sind. "Das JA als Amtsvormund" ist natürlich Behörde und als solche nicht VKH-fähig.

    Das Rechtsamt kann Dir insofern helfen, als dort meistens ein Zugang zu den Urteils-Datenbanken besteht. Beliebte Aufgabenstellung für Referendare: "Zusammenstellung der Datendateien mit obergerichtlichen Entscheidungen zu § 1685 BGB in Bezug auf Großeltern seit dem 1.9.2009, insbesondere des OLG NN. Die Übergabe der Dateien soll spätestens am .... erfolgen, um den ersten Termin am .... vorbereiten zu können."

  • Ich werde aus dem Eingangsbeitrag nicht ganz schlau ("immer wieder Antrag durch den Anwalt der Großeltern ..."):

    Gibt es denn überhaupt schon Umgangsverfahren beim Familiengericht, oder wurden die Ansprüche auf Umgang nur außergerichtlich geltend gemacht? Wenn ja (= gerichtliche Verfahren), sollte klar sein, dass sich hier Großeltern und Vormund (als derjenige, der das Kind zum Umgang herauszugeben hat) sich gegenüberstehen, das Kind lediglich sonstiger Beteiligter ist, dem nach dem Ermessen des Gerichts ein Verfahrensbeistand bestellt werden kann, dem man aber keine Verfahrenskostenhilfe bewilligen muss. Einen solchen Fall habe ich auch noch nie gesehen.

    Es wurde noch nichts dazu geäußert, was überhaupt dagegen spricht, den Großeltern den ihnen zustehenden Umgang auch zu gewähren! Insoweit verstehe zunächst auch erst einmal die ganze Aufregung nicht. Gibt es gravierende Argumente dagegen, kann man in einem solchen Verfahren, was häufig ohne Anwälte betrieben wird, zudem als Jugendamt- Vormund problemlos diese in den Verhandlungsterminen oder bereits vorher vortragen. Das Gericht hat dann ohnehin von Amts wegen weitere Ermittlungen (ggf. Gutachten) vorzunehmen. Wir haben hier eine Vielzahl von Verfahren, bei denen im Termin auf der einen Seite ein JA-Mitarbeiter auftritt und auf der anderen Seite ein Anwalt.

  • Erst einmal:
    Vielen Dank für Eure Beiträge.

    Das Kind wurde in Obhut genommen wegen Mißbrauch in der Familie.
    Eltern u. Großmutter fordern Umgang. Da ich in der Vergangenheit einige Verfahren vor Gericht hatte in der selben Angelegenheit wegen Umgang, Ausweitung der Umgangskontakte usw. und ich leider feststellen musste, dass ich als Vormund große Probleme hatte mich gegen die Rechtsanwälte durchzusetzen. Der vorsitzende Richter war leider nicht hilfreich, so dass ich in Erwägung ziehe einen Antrag zu stellen mir einen Rechtsanwalt beizuordnen in der Sache.
    Ich möchte das Beste für das Kind und die Interessen des Kindes bestmöglich bei Gericht durchsetzen, daher ist es mir auch Recht in Einzelfällen auf einen Rechtsanwalt zurückgreifen zu können.


    Einen PKH Antrag werde ich stellen.

  • Mir unerklärlich , warum in derartigen Konstellationen nicht die Bestellung eines Verfahrensbeistandes seitens des Gerichts erwogen/bzw. entspr. angeregt wurde.

  • Lieber Steinkauz,

    ich habe als Vormund in der Sache einen Verfahrensbeistand für das Kind bei Gericht beantragt gem. 158 FamFG.
    Das Gericht hatte diese Idee nicht.

    Ich weiß im Moment nicht, welchen Beistand das Gericht im akutuellen Verfahren einsetzt.

    In der Vergangenheit war es in diesem Fall leider so, dass der Verfahrensbeistand und ich als Vormund teilweise anderer Meinung waren. Daher fände ich einen Rechtsanwalt, der dem Vormund beigeordnet würde sinnvoll. Ich weiß, die Sache ist vertrackt u. schwierig.

    Es ist also grundsätzlich so, dass dem Vormund als gesetzlicher Vertreter - wie einem Elternteil auch - ein Rechtsanwalt beigeordnet werden kann durch das Gericht § 121 ZPO , bei entsprechender Begründung ?

    DANKE für Eure Mühe !:daumenrau

  • In der Vergangenheit war es in diesem Fall leider so, dass der Verfahrensbeistand und ich als Vormund teilweise anderer Meinung waren. :daumenrau

    Das nenn ich - aus Sicht des Kindes - mal eine fatale Konstellation !:eek:

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