Auskunftspflicht der Banken

  • Hallo!

    Auf Grund welcher Gesetzesregelung kann das Nachlassgericht Wertauskünfte von der Bank erhalten?

    Der Erblasser hat ein Girokonto bei der Bank. Das Ordnungsamt hätte gerne einen Beschluss, dass das Guthaben für die Beerdigung verwendet werden kann. Ich habe bei dem Kreditinstitut bzgl. dem Vermögensstand angefragt. Das Kreditinstitut teilte mir mit, dass sie keine rechtliche Befugnis sehe, dem Nachlassgericht gegenüber Auskunft zu erteilen. Die Stadt könnte sich jedoch an die Bank wenden, da sie bereits eine Haftungserklärung zwecks Erteilung einer Auskunft bei der Bank unterzeichnet hätte.
    Das gleiche gilt der Bank auch für den Fall, dass keine Erben bekannt sind. Sie wären nicht verpflichtet uns bzgl. der Konten Auskunft zu erteilen. Sie würden die Gelder durch Sperrung der Konten für die unbekannten Erben sichern. Ein Auskunftsrecht hätte das Nachlassgericht nicht.

  • Schöner Witz.

    Lies mal zum § 1846 BGB und § 1960 BGB nach und zur Not weise die Bank durch Beschluss an, das Geld bei der Hinterlegungsstelle des AG zu hinterlegen. Dann wissen die, wie der Hase läuft....

    BGH vom 30.01.2001 (Az: XI ZR 183/00) = Auskunftsanspruch des Erben gegenüber der Bank...und was der Erbe kann, kann das Nachlassgericht im Rahmen der vorläufigen Nachlassicherung ebenso.

    Einem vom Nachlassgericht bestellten Nachlasspfleger, der gesetzlicher Vertreter der Erben wäre, müßte die Bank ja auch Auskunft erteilen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Der Witz ist leider nicht schön, die SPA**A-Bank in BW behauptet, dass sie aus Datenschutzgründen keine Auskunft gegen darf, der Hinweis auf § 1846 u. 1960 BGB lässt sie kalt, auch mein schönes Dienstsiegel nützt nichts. Kurze Zeit nach der Ablehnung der Auskunft durch die Bank kommt dann eine Anfrage von ihr nach den Erben, TV oder Nachlasspfleger. Bislang hatte ich immer Erfolg, dass ich (ebenso falsch:teufel:) behauptete, dass ich die Auskunft nur geben könne, wenn ich meine Anfrage beantwortet bekomme. Und ihr werdet es nicht glauben, dann bekomme ich sehr schnell die Angaben. Leider geht das Spiel beim nächsten ähnlich gelagerten Fall wieder von vorne los.

  • @uschi:

    Dann bestelle mich doch mal zum Nachlasspfleger und ich mache dann die für die unnötige Pflegschaft entstandenen Pflegschaftskosten (Vergütung, Gerichtskosten etc.) der Bank gegenüber (notfalls im Klagewege) geltend....:D

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • OLG Celle FamRZ 1959, 33:

    Das Nachlassgericht kann sowohl von Erbprätendeten als auch von Dritten (hier: der Bank) Auskünfte zur Ermittlung des Nachlassbestandes einholen - einschließlich des Zwangs zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.

    Ich würde mich beim Vorstand der Bank beschweren, damit dieser Zirkus endlich einmal ein Ende hat.

  • [TABLE='width: 100%']

    [tr]


    [TD='class: TD30'][/TD]
    [TD='class: TD70']eventuell hilft auch das:

    OLG Rostock 3. Zivilsenat[/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='class: TD30'][/TD]
    [TD='class: TD70']25.10.2012[/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='class: TD30'][/TD]
    [TD='class: TD70']3 W 155/12[/TD]

    [/tr]


    [/TABLE]

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • Okay, werde ich beim nächsten Mal versuchen. Eigentlich hoffe ich, dass ein Mitarbeiter der Rechtsabteilung dieser Bank hier mitliest und von sich aus den Unsinn abschafft.

  • Dürfen die Banken für solche Auskünfte das Konto des Erblassers mit einer Gebühr belasten ?Ich hatte bei der hiesigen Spaßkasse nach den Kontoständen gefragt. Auf der entsprechenden Mitteilung steht nun! dass eines der Konten wegen der Erstellung dieser Bescheinigung mit 18 Euro belastet wurde. Da mir das so zum ersten Mal unterkommt, bin ich etwas verwundert.

  • Wieso soll es sich jetzt um eine eigene Pflicht der Bank gegenüber dem Nachlassgericht handeln? Es geht doch darum, dass das Nachlassgericht als Vertreter der Erben auftritt. Dann wäre die Frage, ob die Bank die Auskünfte gegenüber den Erben kostenlos erteilen muss. Dazu würde ich mir zunächst das Preisverzeichnis anschauen. Ich hab schon mal eine Bank verklagt, weil die für Auskünfte des Erben 25 € je halbe Stunde haben wollte, ohne dass eine Grundlage ersichtlich war. Für alte Kontoauszüge können aber jedenfalls Kopierkosten verlangt werden, wenn die Kontoauszüge schon einmal erteilt wurden.

  • Es geht aber nicht um Kontoauszüge, sondern nur um eine Saldenmitteilung, damit das Gericht prüfen kann, ob ein Sicherungsbedürfnis vorliegt. Die gleiche Auskunft geben sie doch auch an das Finanzamt weiter, dafür werden auch keine Gebühren erhoben.

  • Es wird von den Banken regelmäßig eine Gebühr schon alleine deshalb verlangt, weil das Konto auf "Nachlasskonto" umgestellt wird und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten (z.B. Meldung nach 33 ErbStG) anfallen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Es wird von den Banken regelmäßig eine Gebühr schon alleine deshalb verlangt, weil das Konto auf "Nachlasskonto" umgestellt wird und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten (z.B. Meldung nach 33 ErbStG) anfallen.

    Dazu gab es ein Urteil, dass die Banken kein Geld für Dinge nehmen dürfen, die zu ihren gesetzlichen Pflichten gehören. Das trifft auf die Erbschaftsteueranzeige zu. Die "Umstellung" auf ein Nachlasskonto ist sinnfrei. Was weiß ich, was die da für einen Haken setzen. Nutzen hat das für den Kunden nicht.

  • Richtig....und dennoch wird eine solche Gebühr oft verlangt, wenn die Bank z.B. Schriftwechsel mit einem Nachlasspfleger führt, und diesem Fragen zur bestehenden Bankverbindung extra beantworten muss.

    Die Umstellung auf "Nachlasskonto" beinhaltet in der Regel einen Sperrvermerk, so dass kein Geld mehr ohne entsprechende Legitimation abgehoben werden kann, die Karten gesperrt werden etc.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • ...was ich auch nicht gesagt habe :D

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!