Zurückweisung eines Antrags für Beratungshilfe in Bußgeldsachen

  • Offiziell habe ich den Antrag nicht zurückgewiesen, nur einfach nicht aufgenommen und die Partei weggeschickt.. !


    :eek: ach, DAS geht auch? Vielleicht gibst Du das mal als Tip an die Richter weiter? Dann müssen die eine Klage vielleicht auch nicht "offiziell" bescheiden und schicken die Parteien einfach auch ohne Urteil weg. Vielleicht geben die "aus persönlichen Gründen" ja auch nicht so gerne einer Klage statt, auch wenn sie begründet ist...
    m.a.W: :daumenrun

    Wenn Du 20 oder mehr BerH-Antragsteller pro Tag hättest oder Dir die Dinger die Bude volllägen, würdest Du auch verstehen, warum in der Praxis oftmals so gehandelt wird. Natürlich besteht grundsätzlich ein Anspruch darauf, dass jeder Antrag formell beschieden wird, das ist aber in der Masse nicht zu leisten. Daher werden die Leute auch hier ohne Beschluss weggeschickt oder die Akten nach sechs Monaten weggelegt, wenn auf die Zwischenverfügung nicht reagiert wird (§ 7 III AktO analog), es sei denn, jemand besteht auf eine schriftliche Entscheidung, dann bekommt er die selbstverständlich auch.
    Wer jeden Antrag formell bescheidet, hat m. E. nur wenige BerH-Sachen im Jahr oder zu viel Zeit. Daher kann ich die (auch von mir so empfundene) Empörung über drattyneads Aussage diesbezüglich nicht recht nachvollziehen. Sie ist allenfalls ein bisschen unglücklich formuliert.

    Und was die Sache an sich angeht: Ich kenne einige, die für Straf- und Bußgeldsachen am Liebsten gar keine BerH bewilligen würden (darunter auch die Direktorin eines Amtsgerichts, die sich mal in dieselbe Richtung geäussert hat ("Sind doch alle sebst Schuld! Warum sollen die auch noch BerH bekommen!?!")), auch wenn das natürlich so nicht richtig ist. In der Regel sind auch solche Angelegenheiten - unter Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 1 BerHG - natürlich bewilligungsfähig, genauso im vorliegenden Fall, sofern der Einspruch noch nicht eingelegt ist. Andernfalls befinden wir uns nämlich schon im gerichtlichen Verfahren, selbst wenn eine anwaltliche Beratung vielleicht durchaus sinnvoll wäre, um darüber zu beraten, ob dieser nicht besser zurückgenommen werden sollte.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Kann man sicher alles so machen - so wie jeder schrieb.
    Aber bei aller Praxisnähe rate ich immer: Wisse, wie es rechtlich sauber/richtig ist.

    Daher kleiner Tipp an den Fragensteller: Handle ruhig nach Deinen Erfahrungen, aber pauschalisiere
    nicht mit "NIE" und "NICHTS". Das passt hier nicht. Nie. :teufel:

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Offiziell habe ich den Antrag nicht zurückgewiesen, nur einfach nicht aufgenommen und die Partei weggeschickt.. !

    :eek: ach, DAS geht auch? Vielleicht gibst Du das mal als Tip an die Richter weiter? Dann müssen die eine Klage vielleicht auch nicht "offiziell" bescheiden und schicken die Parteien einfach auch ohne Urteil weg. Vielleicht geben die "aus persönlichen Gründen" ja auch nicht so gerne einer Klage statt, auch wenn sie begründet ist... m.a.W: :daumenrun

    Wenn Du 20 oder mehr BerH-Antragsteller pro Tag hättest oder Dir die Dinger die Bude volllägen, würdest Du auch verstehen, warum in der Praxis oftmals so gehandelt wird. Natürlich besteht grundsätzlich ein Anspruch darauf, dass jeder Antrag formell beschieden wird, das ist aber in der Masse nicht zu leisten. Daher werden die Leute auch hier ohne Beschluss weggeschickt oder die Akten nach sechs Monaten weggelegt, wenn auf die Zwischenverfügung nicht reagiert wird (§ 7 III AktO analog), es sei denn, jemand besteht auf eine schriftliche Entscheidung, dann bekommt er die selbstverständlich auch. Wer jeden Antrag formell bescheidet, hat m. E. nur wenige BerH-Sachen im Jahr oder zu viel Zeit. Daher kann ich die (auch von mir so empfundene) Empörung über drattyneads Aussage diesbezüglich nicht recht nachvollziehen.


    Dem kann ich mir nur anschließen.

    Das gilt ausdrücklich auch für die Aussage von tom (Beitrag 14, 1. Satz).

    Es ist bei der Menge der Beratungshilfe gar nicht möglich, jeden Antrag aufzunehmen und zu entscheiden. Das wird bei uns genauso gehandhabt.

    Was hätte auch der Ast. von einem Zurückweisungsbeschluss, in dem ihm ein zu hohes Einkommen bescheinigt wird, wenn er nicht dagegen vorgehen möchte? Sofern dies bei der Antragsbesprechung kundgetan wird, erfolgt natürlich eine förmliche Zurückweisung.

  • es tut mir wirklich leid, wenn ich die vorweihnachtliche Stimmung kaputt mache und im übrigen mal wieder völlig off topic werde. Kasse vier hat soeben geöffnet.
    Wenn das hier ein Laienforum wäre, hätte ich über viele Äußerungen herzlich gelacht; so viel Naivität und so ein Mangel an Rechtsverständnis ist einfach süß. Aber, Freunde! Wir sind doch (hoffentlich) alle rechtskundig! Hamma nicht ein bisschen was gelernt über Gesetze? Da kann doch nicht jeder machen, was er will und sich seine eigene Pippi-Langstrumpfwelt erschaffen.
    Kommt einer und will so´n Schein. Das ist ein Antrag.
    Kriegt er nicht. Das ist die Ablehnung des Antrages. Nichts anderes.
    Das BerHG kennt ebensowenig wie jedes andere Gesetz einen terminus "mach ich nich". Sowas gibt es einfach nicht. Und ob die Bescheidung des Antrages dann "formell schriftlich" oder "so richtig offiziell auf Papier" erfolgt, hat vielleicht Auswirkungen auf die Rechtsmäßigkeit der Entscheidung (Stichwort: RMbelehrung), aber mehr auch nicht.

    Und was die Sache an sich angeht: Ich kenne einige, die für Straf- und Bußgeldsachen am Liebsten gar keine BerH bewilligen würden (darunter auch die Direktorin eines Amtsgerichts, die sich mal in dieselbe Richtung geäussert hat ("Sind doch alle sebst Schuld! Warum sollen die auch noch BerH bekommen!?!")), auch wenn das natürlich so nicht richtig ist.


    ja, ich kenne auch so einige. Gibt ja Leute, die finden nichts dabei, Drogen zu verkaufen oder Omas im Park zu überfallen. Kann ja aber nicht Maßstab MEINES Handelns sein und wenn andere sich DAS als Vorbild nehmen, tun sie mir leid.
    Und Richter, die nach ihrem persönlichen "Ich finde es aber voll blöd, wenn" entscheiden, statt nach dem Gesetz, dem sie unterworfen sind, sind nicht viel besser. Vielleicht sind sie sogar schlimmer, weil sie es besser wissen. Aber solange sie sich am AG austoben, können sie nicht viel Schaden anrichten. Dafür gibt es ja die 2. Instanz. Und dafür gibt es auch Nervbüddel wie mich. Wir RAs sind die last-line-of-defense gegen ungesetzliche, willkürliche und arrogante Machtanmaßung.

    Kasse vier hat geschlossen.

  • ja, ich kenne auch so einige. Gibt ja Leute, die finden nichts dabei, Drogen zu verkaufen oder Omas im Park zu überfallen. Kann ja aber nicht Maßstab MEINES Handelns sein und wenn andere sich DAS als Vorbild nehmen, tun sie mir leid.
    Und Richter, die nach ihrem persönlichen "Ich finde es aber voll blöd, wenn" entscheiden, statt nach dem Gesetz, dem sie unterworfen sind, sind nicht viel besser. Vielleicht sind sie sogar schlimmer, weil sie es besser wissen. Aber solange sie sich am AG austoben, können sie nicht viel Schaden anrichten. Dafür gibt es ja die 2. Instanz. Und dafür gibt es auch Nervbüddel wie mich. Wir RAs sind die last-line-of-defense gegen ungesetzliche, willkürliche und arrogante Machtanmaßung.
    Kasse vier hat geschlossen.


    Habe fertig. Flasche leer?
    Wie gesagt, reg Dich ab. Schlaf drüber. Nimm die Emotionen raus.
    Die Schärfe Deines Beitrags wirkt unangemessen.
    Offensichtlich niemand will hier jenseits des Gesetzes arbeiten.

  • Kommt einer und will so´n Schein. Das ist ein Antrag.
    Kriegt er nicht. Das ist die Ablehnung des Antrages. Nichts anderes.
    Das BerHG kennt ebensowenig wie jedes andere Gesetz einen terminus "mach ich nich". Sowas gibt es einfach nicht. Und ob die Bescheidung des Antrages dann "formell schriftlich" oder "so richtig offiziell auf Papier" erfolgt, hat vielleicht Auswirkungen auf die Rechtsmäßigkeit der Entscheidung (Stichwort: RMbelehrung), aber mehr auch nicht.

    Dann lade ich Dich dazu ein, mal bei einem mittleren oder großen Amtsgericht für zwei bis drei Monate die Rechtsantragstelle nebst weiteren Pensen (ist ja nicht so, dass das alles wäre, was man so zu erledigen hat) zu bedienen und dabei JEDEN Antrag formell (also per Beschluss) zurückzuweisen, ohne entweder abzusaufen oder jede Menge Überstunden aufzubauen, die Dir zur Belohnung am Ende noch gekappt werden...

    Im Übrigen kann ich Buridans Esel nur beipflichten. Nimm mal 'ne Baldrian-Kapsel und freu Dich auf die Feiertage. :)

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Kommt jemand zu mir und sagt "Ich will so 'nen Schein" ist das formell gesehen ein Antrag, ja. Den darf ich aber noch nicht einmal im System erfassen und zu meiner Zählkarte hinzufügen, weil mir da Liste IIa der Aktenordnung einen Strich durch die Rechnung macht. Danach ist ein Antrag nur ein Antrag, wenn er schriftlich gestellt wird.

    Dann schnack ich mit dem Ast ne Runde, stelle fest, dass er zuviel Einkommen hat oder es eine anderweitige Hilfemöglichkeit gibt oder er schon im gerichtlichen Verfahren ist (...) und der Antragsteller sagt "Ist okay" und geht. Dann habe ich immer noch keinen schriftlichen Antrag. Ich durfte nicht einmal ein Aktenzeichen anlegen. Ich habe keine Grundlage, um einen Zurückweisungsbeschluss zu basteln, da ich keinen schriftlichen Antrag, keine Unterlagen und keine weiteren Angaben vom Antragsteller habe.

    Meine "mündliche Zurückweisung" wird auch in keiner Statistik erfasst. Es ist aber meine Arbeitszeit, die ich dafür aufgewendet habe, die aber nicht PEBB§Y und niemand anderes zählt. Darum ist BerH pensentechnisch auch so "klein" bewertet.


    Sagt mein Gegenüber nicht "Ist okay", wird meistens auch nicht lange diskutiert. Entweder möchte er einen Antrag stellen und den schriftlich beschieden haben oder nicht. Ich weise ihn immer darauf hin - auch auf die Möglichkeit der Erinnerung, sollte ich denn zurückweisen. Dann liegt ein Antrag vor (den ich sogar erfassen darf) und dann gibbet auch nen Beschluss.

    Wie willst du das denn einem rechtssuchenden Bürger verklickern, dass er, obwohl er keinen Schein kriegt, weil er 5.000,- € auf dem Sparbuch liegen hat, mir noch "nen Wisch" unterschreiben muss?


    Das Stichwort "RMB" ist hier übrigens fehl am Platz. Sinn und Zweck der RMB ist es insbesondere, deutlich auf Fristen und Empfänger eines RM hinzuweisen. Die Erinnerung gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von BerH ist nicht fristgebunden. Keine RMB ist also in dieser Hinsicht unschädlich.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ist schon Freitag??? Wir hatten uns doch so lieb in den letzten Wochen...

    Zum Thema:

    Natürlich ist hinsichtlich des Rotlichtverstoßes eine anwaltliche Beratung hinsichtlich der rechtlichen Verteidigungsmöglichkeiten erforderlich. Dies gilt, sofern die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen, auch für alle anderen Straf- und Owi-Sachen.

    Da der TE neu ist, sollte man hinsichtlich seiner persönlichen Befindlichkeiten nachsichtig sein. Von den persönlichen Befindlichkeiten lassen sich am Anfang viele - mich eingeschlossen - leiten. Die Ausbildung spielt dabei eine große Rolle.

    Nach ein paar Jahren in der Rechtsantragsstelle/Beratungshilfeabteilung lernt man schnell sowas wie Mitgefühl für Rechtsanwälte zu entwickeln, die sich mit den unmöglichsten Leuten dauerhaft für relativ wenig Geld rumärgern müssen. Ich habe mich schon öfter bei dem Gedanken ertappt (meist wenn der ASt. das Büro wieder verlässt) froh zu sein, dass ich nicht der RA bin.

    Viel bedenklicher finde ich, dass es Kollegen zu geben scheint, die vor dem Forum warnen, weil hier bestimmte Positionen und Ansichten kritisch (zum Teil sogar sehr deutlich) hinterfragt werden. Das Forum ist aber genau dafür da. Wer nur Bestätigung oder Zustimmung sucht, kann sich die auch an seinem Stammtisch holen.

  • siehst Du, und schon kommen wir wieder zusammen.
    Du
    1. prüfst
    2. einen Antrag
    3. anhand die Voraussetzungen anhand des BerHG (Einkommen, Vermögen, Angelegenheit, gerichtliches Verfahren usw.)
    DIR muss ich also gar nicht auf die Nerven gehen; ist wohl auch der Grund, warum wir beide uns so lieb haben:strecker
    ANDERE erwecken den Anschein, als wenn sie folgendermaßen vorgehen:
    1. Rotlichtverstoß?
    2. Filesharing?
    3. Streaming von Pornos?
    4. Ärger mit dem Jobcenter?
    Alle schuldig, alle selbst schuld, solche Leute kennt man ja, wegschicken.
    Und wenn es so WÄRE, VERTRÜGE es sich nicht mit meinem Verständnsi von Rechtsstaat.



    jepp, war ja auch nur als Stichwort genannt.

    Übrigens kennt Ihr das Problem in anderer Form bei den mündloichen Entscheidungen von Behörden, hauptsächlich Jobcenter. Bürger möchte irgendeine Leistung (Antrag) und fragt deswegen bei Irgendjemand auf der Behörde an. Namen weiß er nicht, er wurde in das Zimmer geschickt, ob das der zuständige SB war....keine Ahnung. Jedenfalls erklärt dieser Irgendjemand ihm sehr unfreundlich "nö, gibbet nich. Wo kommen wir denn DA hin?".
    Nun kommt er zu mir; ich habe weder einen Bescheid, noch sonst irgendeinen Nachweis für diese Aktion, blöd genug, und wenn ich jetzt auch noch BerH beantrage, kann ich noch nicht mal Eigenbemühungen belegen...
    Katze...Schwanz....beisst...du verstehst?

  • siehst Du, und schon kommen wir wieder zusammen.
    Du
    1. prüfst
    2. einen Antrag
    3. anhand die Voraussetzungen anhand des BerHG (Einkommen, Vermögen, Angelegenheit, gerichtliches Verfahren usw.)
    DIR muss ich also gar nicht auf die Nerven gehen; ist wohl auch der Grund, warum wir beide uns so lieb haben:strecker

    Och Menno :strecker

    Jopp. Aber die meisten, die den Eindruck erwecken, drücken sich einfach unglücklich aus...



    dann lass den Ast den Antrag doch auf´m Stück Karopapier stellen. Dann zählt er acuh in Deinem "Peggy";)

    Wäre eine Möglichkeit - müsste ich dann aber alleine schon wegen Formmangels zurückweisen ;)

    Zitat

    und wenn er nun ein Sparbuch hatte und nächste Woche zu einem Deiner Kollegen kommt und -surprise, surprise- plötzlich KEIN Sparbuch mehr hat? Ohne schriftlichen Antrag, Az usw kommt Ihr ihm nie drauf....


    Das Risiko könnte bestehen. Darum plädier ich ja auch dafür, dass wir die Leute erfassen dürfen ;)
    Aber gibt ja auch noch andere "Hilfsmittelchen", so z.B. ne Tabelle auf dem Gruppenlaufwerk (vor allem praktisch für die Leute, die nicht alle Unterlagen zusammen haben - wenn ich sage, dass die Angelegenheit BerH-fähig ist und nur der SGB II-Bescheid fehlt, prüft der Kollege auch nicht mehr, ob's auch für ihn BerH-fähig ist, sondern nur noch ob der SGB II-Bescheid vorliegt).

    Aber wer uns behumsen will, der behumst uns eh ;)


    Zitat


    naja, mit der Wahrheit kann man nicht rausrücken :strecker. Wie wär´s mit "das muss so sein, deutsche Behörde, Aktenführung, Ordnung, murmelmurmel"


    Und im Gemurmel ein "Gehen Sie schnell weg, sonst muss ich nen Beschluss schreiben!"? ;)

    Zitat


    Übrigens kennt Ihr das Problem in anderer Form bei den mündloichen Entscheidungen von Behörden, hauptsächlich Jobcenter. Bürger möchte irgendeine Leistung (Antrag) und fragt deswegen bei Irgendjemand auf der Behörde an. Namen weiß er nicht, er wurde in das Zimmer geschickt, ob das der zuständige SB war....keine Ahnung. Jedenfalls erklärt dieser Irgendjemand ihm sehr unfreundlich "nö, gibbet nich. Wo kommen wir denn DA hin?".
    Nun kommt er zu mir; ich habe weder einen Bescheid, noch sonst irgendeinen Nachweis für diese Aktion, blöd genug, und wenn ich jetzt auch noch BerH beantrage, kann ich noch nicht mal Eigenbemühungen belegen...
    Katze...Schwanz....beisst...du verstehst?



    Kennen wir zu gut, die Leute sitzen auch bei uns. Denen wird aber auch von uns eingeschärft "Bestehen Sie darauf, dass ein schriftlicher Antrag gestellt wird oder schreiben Sie den direkt selbst, wenn Sie beim JC überhaupt nicht weiterkommen". Nicht selten kommt in einem Bescheid auf diesen Antrag dann auch der Satz "Wie bereits mit Bescheid vom (...) bereits beschieden..." - oh, da war ja was! ;) Hat sich denn was geändert seitdem? Nein? Damals Widerspruch erhoben? Oh, und danach ging's vors Sozialgericht, das hat aber noch nicht entschieden?


    ...oder auch manchmal ein "Ihrem Antrag konnte vollumfänglich entsprochen werden", aber das kriegen wir meistens ja nicht zu sehen ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Zitat

    ... einfach sachliche hinweise geben und keiner fühlt sich angepisst.

    Danke! Mehr erwarte ich nicht. Der Ton macht die Musik... Und über das Forum wollte ich mir mein eigenes Bild machen, daher habe ich mich ja angemeldet. Aber wenn dann gleich bei der zweiten oder dritten Frage solche Antworten kommen, was für einen ersten Eindruck hättet ihr gehabt?? Da fängt man an, den Kollegen und Ausbildern zu glauben, oder? Und ich bin nicht hier um mir Bestätigung zu suchen, auch wenn das so ausschaut. Ich möchte nur wissen ob ich totalen Sch... baue oder wenigstens auf der richtigen Schiene bin.

    Ich habe etwas rumtelefoniert... Unter anderem war da mein Bezirksrevisor dabei. Der vertritt genau die gleiche Meinung wie ich. Ein Kollege meinte zusätzlich: Wenn die Partei kein Wort deutsch spricht und es einfach offensichtlich ist, dass sie nicht versteht was da mit ihr geschieht, dann gibt er den Schein. Ansonsten ist die Einlegung eines Widerspruchs kein großes Ding. Was will denn der Anwalt mehr machen können als die Partei selbst? In Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen ist der Anwalt einfach nur ein Körper ohne Arme. Die Partei trägt im Widerspruchsverfahren das vor was sie wahrgenommen hat.

    Bzgl. des Wegschickens von Parteien weil sie die VSS für BerH nicht erfüllen: Ich mache es so, dass ich einen selbstgebauten schriftlichen Antrag habe in dem alles steht was man so braucht. Der wird hier so von Generation zu Generation vererbt.. Dieser Antrag wird von der Partei unterschrieben. Wenn die Partei unterschrieben hat, dann lege ich das Verfahren an. Wenn ich der Partei sagen muss, dass es keine BerH gibt (zu viel Geld, andere Möglichkeit, schon Schein in der gleichen Angelegenheit vorhanden, usw.) weiße ich darauf hin, dass ich den Antrag gerne förmlich aufnehme, ihn jedoch zurückweißen werde und wie dann der weitere Weg ist. Wenn die Partei dann immer noch will, dann soll sie ihren Willen bekommen und Rechtsmittel einlegen.. Wenn sie daraufhin geht, sehe ich das mal ganz großzügig als Antragsrücknahme.

  • Was will denn der Anwalt mehr machen können als die Partei selbst? In Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen ist der Anwalt einfach nur ein Körper ohne Arme. Die Partei trägt im Widerspruchsverfahren das vor was sie wahrgenommen hat.


    Bei allem Verständnis für die Überlastung der Gerichte, und obwohl ich als Freund der Staatskasse und Steuerzahler immer gerne für das Einsparen von Ausgaben bin - diese hier vertretene Ansicht "ein Anwalt hilft eh' nichts" ist bedauerlich.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wenn die Partei kein Wort deutsch spricht und es einfach offensichtlich ist, dass sie nicht versteht was da mit ihr geschieht, dann gibt er den Schein. Ansonsten ist die Einlegung eines Widerspruchs kein großes Ding. Was will denn der Anwalt mehr machen können als die Partei selbst? In Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen ist der Anwalt einfach nur ein Körper ohne Arme. Die Partei trägt im Widerspruchsverfahren das vor was sie wahrgenommen hat.


    Das sehe ich anders.
    Wie gesagt - es wäre easy, den Satz "Ich lege Einspruch ein.". Ob das in rechtlicher Hinsicht vernünftig gewesen ist und für den weiteren Verlauf auch bleibt, kann der Laie oft jedoch nicht abschätzen.
    Sprachschwierigkeiten begründen keine Notwendigkeit anwaltlicher Beratung, sondern Hilfe bei der Übersetzung.
    Und dass man sich vor Gericht immer besonders gut überlegt, was man sagt und woran man sich erinenrn kann, ist doch eigentlich auch klar. Gerade da schlummert doch immer ein zentrales Feld für Rechtsberatung.

  • Zitat

    ... einfach sachliche hinweise geben und keiner fühlt sich angepisst.

    Danke! Mehr erwarte ich nicht. Der Ton macht die Musik... Und über das Forum wollte ich mir mein eigenes Bild machen, daher habe ich mich ja angemeldet. Aber wenn dann gleich bei der zweiten oder dritten Frage solche Antworten kommen, was für einen ersten Eindruck hättet ihr gehabt?? Da fängt man an, den Kollegen und Ausbildern zu glauben, oder? Und ich bin nicht hier um mir Bestätigung zu suchen, auch wenn das so ausschaut. Ich möchte nur wissen ob ich totalen Sch... baue oder wenigstens auf der richtigen Schiene bin.

    Ich habe etwas rumtelefoniert... Unter anderem war da mein Bezirksrevisor dabei. Der vertritt genau die gleiche Meinung wie ich. Ein Kollege meinte zusätzlich: Wenn die Partei kein Wort deutsch spricht und es einfach offensichtlich ist, dass sie nicht versteht was da mit ihr geschieht, dann gibt er den Schein. Ansonsten ist die Einlegung eines Widerspruchs kein großes Ding. Was will denn der Anwalt mehr machen können als die Partei selbst? In Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen ist der Anwalt einfach nur ein Körper ohne Arme. Die Partei trägt im Widerspruchsverfahren das vor was sie wahrgenommen hat.

    Bzgl. des Wegschickens von Parteien weil sie die VSS für BerH nicht erfüllen: Ich mache es so, dass ich einen selbstgebauten schriftlichen Antrag habe in dem alles steht was man so braucht. Der wird hier so von Generation zu Generation vererbt.. Dieser Antrag wird von der Partei unterschrieben. Wenn die Partei unterschrieben hat, dann lege ich das Verfahren an. Wenn ich der Partei sagen muss, dass es keine BerH gibt (zu viel Geld, andere Möglichkeit, schon Schein in der gleichen Angelegenheit vorhanden, usw.) weiße ich darauf hin, dass ich den Antrag gerne förmlich aufnehme, ihn jedoch zurückweißen werde und wie dann der weitere Weg ist. Wenn die Partei dann immer noch will, dann soll sie ihren Willen bekommen und Rechtsmittel einlegen.. Wenn sie daraufhin geht, sehe ich das mal ganz großzügig als Antragsrücknahme.

    Wenn b-g-f das liest springt er im Dreieck...

    Beratungshilfe für Straf- und Owi-Sachen grundsätzlich abzulehnen ist nah dran an totalem Sch...
    Beratungshilfe nur dann zu bewilligen, wenn der ASt. ganz offensichtlich nicht weiß was mit ihm passiert oder kein Deutsch versteht ist totaler Sch..., weil die Beratungshilfe keine Form der allgemeinen Lebenshilfe darstellt.

    Der Anwalt soll gerade beraten, ob es überhaupt Sinn macht Widerspruch einzulegen und darlegen wie die Verteidigungsmöglichkeiten aufgrund der vorgelegten Beweise aussehen. Das kann in manchen Fällen ein einfaches "Ach, lassen Sie das lieber sein. Für Sie entstehen nur noch mehr Kosten." sein, aber genau das ist eine anwaltliche Beratung.

    Als Rechtspfleger hast du das Geschenk frei entscheiden zu dürfen. Deswegen kann es nicht schaden sich unabhängig von der Ausbildung und vererbten Vordrucken einen eigenen Kopf zu machen. Daher ist es gut, dass du dich hier angemeldet hast!

  • Hallo drattynead,

    wenn ein Antrag gestellt wird, wird dieser bei uns aufgenommen, geprüft und entschieden.

    Zu Deinem Fall hinsichtlich des Bußgeldverfahrens:
    Den Sachverhalt der vorgetragen wird nur soweit zur Kenntnisnehmen, wie Du ihn für Deine Entscheidung über den BerH-Antrag brauchst. Alle weiteren persönlichen Meinungen/Angaben der Partei oder Vorwürfe durch Ermittlungsstellen wären m. E. Prüfung von Erfolgsaussichten, welche nicht bei der Beratungshilfegewährung erfolgen darf (anders bei der Gewährung von PKH/VKH).

    Vor Einlegung eines Rechtsmittels ist entscheidend, ob der Rechtssuchende sich beraten lassen will, ob er ein Rechtsmitel einlegen sollte oder wie er sich verhalten soll. Wenn der Rechtssuchende darauf besteht sich nicht beraten lassen zu wollen, sondern (trotz Hinweis auf die Folgen!) darauf besteht, dass der Rechtsanwalt dies/das machen soll.
    Weise ich den Antrag auf Beratungshilfe zurück, da kein Rat (was Sinn und Zweck der BerH ist) gewollt ist.
    Bei erneuter Vorsprache des Rechtssuchenden werte ich diese als Erinnerung und wenn er äußert z.B. ok ich hab das nicht ganz verstanden, natürlich will ich vom Rechtsanwalt wissen ob das was ich vorhabe sinnvoll ist, dann prüfe ich die weiteren Voraussetzungen (zum ersten Antragszeitpunkt) und bei Vorliegen hebe ich die Zurückweisung auf (geht ja 2 Jahre lang) und erteile den BerH-Schein

    Nach Einlegung frage ich nach, ob nur wegen der Rechtsmittelfrist eingelegt wurde und was der Rechtssuchende denn für Tätigkeiten vom Rechtsanwalt erwartet, mit dem Hinweis, dass eine Vertretung in Ermittlungs-/Strafverfahren nicht durch die Beratungshilfe abgedeckt sind und diese Tätigkeiten durch den Rechtssuchenden selbst zu tragen sind.
    Je nachdem was also geäußert wird entscheide ich, inwieweit eine Gewährung nach den gesetzlichen Bestimmungen möglich ist.

    Ein grundsätzliches oder pauschales Zurückweisen, egal welches Sachverhaltes ist nicht zulässig.
    In der Beratungshilfe hat jeweils eine Einzelfallprüfung zu erfolgen.

    Desweiteren sollest Du daran denken, jede Vorsprache kostet Dich Zeit und wenn Du schon prüfst und es sich nicht um ein einfaches Nachfragen des Rechtssuchenden nach dem Motto "was wäre wenn" handelt, sollest Du auch eine Entscheidung treffen, die erfasst ist. Damit zeigst Du zum einen, dass Du Sachentscheidungen und nicht Entscheidungen nach Laune/Vorlieben/Zuneigung triffst, zum anderen kannst Du bei Rückfragen nachvollziehen, was vorgetragen wurde und warum Du so entschieden hast.

    Auf jeden Fall viel Spaß und genieße die Beratungshilfe, denn meiner Meinung nach ist dies eine der Arbeitstätigkeiten in denen Du zwar Prüfungspunkte hast, welche aber im Gegensatz zu anderen Rechtsgebieten nicht in Stein gemeißelt sind. Bei allen Voraussetzungen ist der Sachverhalt mehr oder weinger auszulegen, die Feststellung des einzelnen Ermessensspielraums, sowie die Ausübung des Ermessens unter Beachtung des Sachverhaltes bedeuten.

    Gruß
    Sonja

    PS: Bei uns liegen die Antragsvordrucke samt BerH-Hinweis und einen Hinweis auf die notwendigen Unterlagen vor der RAST. Es reicht Name und Anschrift einzutragen und zu unterschreiben. Der Rechtssuchende kommt dann rein, der während ich mit dem Rechtssuchenden über den Sachverhalt spreche schicke ich die Datenbank los zur Prüfung, ob schonmal ein Antrag mit ggf. gleichem Inhalt gestellt wurde, und prüfe zuerst den Sachverhalt auf Beratungshilfefähigkeit.
    Wenn diese bejaht wird werden die pers. und wirtschaftichen Verhältnisse besprochen und geprüft. Die Angaben des Rechtssuchenden trage ich ein und Vermerke die Überprüfungen durch vorgelegte Kontoauszüge/Quittungen usw.
    Dann wird das Ergebnis dem Rechtssuchenden erklärt und die Entscheidung (BerH ja oder nein) unter Angabe der Gründe sowie bei Zurückweisung hinweis auf die Möglichkeit des einlegens eines Rechtsmittels (innerhalb 2 Jahren) mitgeteilt.
    Entweder er erhält sofort den BerH-Schein ausgehändigt mit Hinweis auf die 15 € und wenn bereits aufgrund des Vortrags ersichtlich ist, dass auch die Vertretung erforderlich ist dass diese umfasst ist.
    (bzw. Hinweis für den RA: Im BerH-Schein als Angelegenheit: "Beratung für ..."; aber nicht als Einschränkung sondern nur als Hinweis darauf, dass bei der Vergütungsabrechnung bitte dringend die Erforderlichkeit der Vertretung angegeben werden muss!)
    Bei Zurückweisung erfolgt ein Beschluss auf dem Antrag mit dem Inhalt der Gründe (entsprechend einem Urteil des Strafrichters in der Sitzung), damit schriftlicher Beschluss, der jederzeit nur noch ausformuliert werden kann.
    Somit Zählkarte => BerH schriftlich zurückgewiesen

    Das dauert genauso lange wie wenn ich mich hinsetz und nichts aufnehme, denn wir können ja schließlich alle schreiben und reden!

    2 Mal editiert, zuletzt von trance (19. Dezember 2013 um 20:43)

  • Zitat

    und wenn er nun ein Sparbuch hatte und nächste Woche zu einem Deiner Kollegen kommt und -surprise, surprise- plötzlich KEIN Sparbuch mehr hat? Ohne schriftlichen Antrag, Az usw kommt Ihr ihm nie drauf....


    Das Risiko könnte bestehen. Darum plädier ich ja auch dafür, dass wir die Leute erfassen dürfen ;)
    Aber gibt ja auch noch andere "Hilfsmittelchen", so z.B. ne Tabelle auf dem Gruppenlaufwerk (vor allem praktisch für die Leute, die nicht alle Unterlagen zusammen haben - wenn ich sage, dass die Angelegenheit BerH-fähig ist und nur der SGB II-Bescheid fehlt, prüft der Kollege auch nicht mehr, ob's auch für ihn BerH-fähig ist, sondern nur noch ob der SGB II-Bescheid vorliegt).

    Deshalb müssen seit nem 3/4 Jahr sämtliche Antragsteller zunächst das Antragsformular ausfüllen bevor sie zur RAST weiter geleitet werden.Die Geschäftsstelle legt dabei auch gleich ein Verfahren an. Wenn Beratungshilfe versagt wird, gibt es einen kurzen Zurückweisungsbeschluss (Word-Vordruck) und fertig. So können wir fast alle Verfahren zählen. Und jeder Rechtspfleger an einem anderen Tag weiß dann warum zurück gewiesen wurde. So kann man uns auch nicht mehr anlügen, wenn es angeblich auf einmal kein Sparbuch mehr geben sollte :) Sofern was fehlt, machen wir ne kurze Zwischenverfügung (wieder Word-Vordruck) für die Akte und auch dann weiß der nächste Rechtspfleger was los ist. Dieses Verfahren dauert nicht länger als vorher. Hat zudem den Vorteil, dass man sofort ne gut Übersicht über die wirtschaftlichen Voraussetzungen hat und so gut wie jedes Verfahren in der Statsistik gezählt werden kann und die Beteilgtendaten auch schon im System erfasst sind... Nach dem 3/4 Jahr kann ich nur sagen: Super :)


  • ein sehr guter Beitrag :daumenrau

    Den sollte sich drattynead ausdrucken und neben sich in die RAST hängen.

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