Zurückweisung eines Antrags für Beratungshilfe in Bußgeldsachen

  • (...)und bei Vorliegen hebe ich die Zurückweisung auf (geht ja 2 Jahre lang) und erteile den BerH-Schein(...

    Woher hast du diese Erkenntnis gewonnen? Lese ich nirgendwo im Gesetzestext.


    Marina: Das ist eine sehr gute Vorgehensweise, die ich bei mir am (eher kleineren) Gericht auch mal angeregt habe. Leider wurde dieser Vorstoß nicht angenommen.
    Aber bei einigen deiner Formulierungen klingt es für mich etwas bedenklich.. es liest sich so, als wäre der Zurückweisungsbeschluss ein "Standardschreiben" ohne individuellen Bezug zum gestellten Antrag.

    Wie läuft das genau bei euch ab? Der ASt kriegt von der Geschäftsstelle den Vordruck, trägt Namen und Anschrift ein und geht dann zu dir zur RAST? Und weiter?
    Und mit der "Zwischenverfügung" meinst du einen Aktenvermerk, oder...?


    @drattynead:
    Die BerH ist in meinen Augen ein tolles Gebiet, aber eben auch ein "hartes". Du hast die Antragsteller, die teilweise für jeden Mist BerH haben möchten (bei großen Gerichten spricht sich eine "zu großzügige" Handhabe unheimlich schnell rum und du kommst während der Sprechzeiten gar nicht mehr dazu, eine Akte zu bearbeiten), du hast die Anwälte, die dir schnell aufs Dach steigen und du hast die Kollegen im Rpfl-Forum, die dir auch klare Worte zu deiner Frage zukommen lassen.
    Der Vorteil: In kaum einer anderen Abteilung kann man als Rpfl in so kurzer Zeit ein "dickes Fell" bekommen. Gerade das Filtern "Diese Angelegenheit ist BerH-fähig" bzw. "Dafür kann ich keine BerH bewilligen" ist teilweise eine richtige Detektivarbeit, weil man einigen Antragstellern den Sachverhalt Stück für Stück aus der Nase ziehen muss.

    Das fachlich Wichtigste hat Doppelte Halbtagskraft schon zusammengefasst. Schulungsveranstaltungen sind hier auch immer sehr zweckdienlich.

    Ganz wichtig: Finde deine eigene Linie.
    Die Kollegin, deren Pensum ich erbte, hat restlos alles bewilligt. Ihr Nachfolger (den ich dann letzten Endes abgelöst habe) hat fast alles zurückgewiesen. Ich fahre zwar auch eine eher strenge Linie, aber es ist meine Linie. Vieles von dem, was mein direkter Vorgänger (der strenge) gemacht hat, habe ich nicht übernommen - gerade weil die BerH ein Gebiet ist, in dem es nicht ums juristische Hochreck, sondern auch und insbesondere um Lebenserfahrung geht und weil man bei der Bewilligungsentscheidung genau abwägen muss. Jeder Fall ist anders, jeder Fall ist besonders und ein "Schema F" gibt's bei der Bewilligungsfrage nicht.


    Bitte scheue dich nicht, auch weiterhin deine Fragen hier zu stellen. Bedenke aber auch, dass dir ab und an ein heftiger Wind entgegenwehen kann. Aussagen wie "Hilfe! Ich finde keinen Grund, um zurückzuweisen!" oder "Eigentlich liegt mir alles vor, aber ich will nicht bewilligen" sind grundsätzlich NICHT gerne gesehen (wie du bestimmt schon gemerkt hast) ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Bitte scheue dich nicht, auch weiterhin deine Fragen hier zu stellen. Bedenke aber auch, dass dir ab und an ein heftiger Wind entgegenwehen kann. Aussagen wie "Hilfe! Ich finde keinen Grund, um zurückzuweisen!" oder "Eigentlich liegt mir alles vor, aber ich will nicht bewilligen" sind grundsätzlich NICHT gerne gesehen (wie du bestimmt schon gemerkt hast) ;)


    Das ist hier ein Diskussionsforum. Unser Bemühen um gute Streitkultur sollte darauf gerichtet sein, bei allem nötigen Respekt vor der Person in der Sache möglichst deutlich Streit auszutragen, damit sich die besten Argumente durchsetzen.

    Deswegen halte ich auch von dem o. g. Grundsatz nichts. Gerade wenn man zwar rechtlich mit sich im Reinen ist und einem trotzdem das Judiz etwas anderes sagt, sollte man externe Meinungen einholen. Wir wollen eine humane Justiz. Es ist daher sehr zu begrüßen, wenn man auf sein Bauchgefühl achtet, so lange der Kopf dabei das letzte Wort hat.

  • Ich wollte damit nicht den Meinungsaustausch untergraben, im Gegenteil.

    Es hat sich nur in der Vergangenheit gezeigt, dass eine gezielte Frage zum Sachverhalt, eine offene Fragestellung oder ein "Ich tendiere zu,... was meint ihr?" zu einer konstruktiveren Diskussion führen als die o.g. Aussagen. Auch wenn wir uns jetzt seit einiger Zeit alle hier so lieb haben, gibt es bestimmt immer noch ein paar Punkte, die die alte Flamme von neuem entfachen. Und wir wollen ja nicht, dass jemandem eine "bedenkliche Auffassung des Rechtsstaates" attestiert wird oder sowas - bzw. sagen wir lieber: Es ist vermeidbar.
    Es geht nicht um die Grundhaltung bei der Erstellung des Themas. Bei manchen Aussagen kann es aber ratsam sein, die eigene Wortwahl etwas gründlicher zu reflektieren ;)

    Man muss sich eben nicht in jedem Thread nebenbei auch noch über die Prüfungsbefugnis des UdG streiten, wenn es im Thema selbst um eine Frage der Zumutbarkeit anderweitiger Hilfemöglichkeiten geht ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • (...)und bei Vorliegen hebe ich die Zurückweisung auf (geht ja 2 Jahre lang) und erteile den BerH-Schein(...

    Woher hast du diese Erkenntnis gewonnen? Lese ich nirgendwo im Gesetzestext.


    Steht nicht im Gesetzestext. Es gibt ein BGH-Entscheidung in der ausgeführt wird, dass zum Zweck der Rechtssicherheit bei fristlosen Rechtsmitteln von einer Rechtskraft nach 2 Jahren ab der Entscheidung ausgegangen werden kann/darf.
    Muss ich suchen gehen, kann sie leider auf die schnelle nicht finden

    Gruß
    Sonja

  • Die würde mich mal interessieren, insbesondere die Argumentation des BGH. Wenn du die Fundstelle findest, sag bitte Bescheid :)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Hab jetzt auf die schnelle nur diese Entscheidung gefunden:
    BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
    - 1 BvR 2464/09 -


    ... Seine Rüge ist insoweit jedoch nicht fristgemäß erhoben. Auch wenn der fachgerichtliche Rechtsbehelf grundsätzlich unbefristet möglich ist, wird die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nur offengehalten, wenn der nicht befristete Rechtsbehelf innerhalb der für das Verfassungsbeschwerdeverfahren geltenden Einlegungsfrist erhoben wird ..

    Das ist leider nicht die Entscheidung die mir erinnerlich ist.

    Soweit ich das noch zusammen bringe, wurden begründet, dass mit Bekanntgabe einer Entscheidung zwar jederzeit bei unbefristeten Rechtsmittel/-behelfen ein solches/solcher eingelegt werden könne, aber nach zwei Jahren ab Kenntnis des durch die Entscheidung Betroffenen, davon auszugehen wäre, dass die Zurückweisung der Gewährung der Beratungshilfe als nicht mehr angreifbar anzusehen ist.
    Denn auch bei unbefristeten Rechtsmitteln, muss zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtsverlässlichkeit, ab einer gewissen Zeit von einem Bestand einer Entscheidung ausgegangen werden.

    Das war die Begründung wie ich sie inhaltlich noch im Kopf habe, werde aber meine gesammelten Werke mal durchsuchen und auf jedenfall Rückmeldung geben.

    Ob ich es dieses Jahr noch schaffe kann ich nicht versprechen, bin zwar im Dienst, aber hab den Schreibtisch voll und hoffe auf schönes Wetter, damit die Leute bei den vielen Feiertagen sich zuhause aus dem Weg gehen können und ich endlich mal zu Spezialfällen in BerH, Ziv, ZwV, PfÜb, Ausland und noch so Kleinigkeiten - die wir hier neben der RAST für Fam/Ziv/ZwV machen sollen- komme ;)

    Gruß
    Sonja

  • Das war auch meine Vermutung, aber wer weiß, was die Obergerichte in ihrer unendlichen Weisheit (hust) sich noch so aus den Fingern gesogen... äh, überlegt haben? ;)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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