mündliche Verhandlung-Einbenennung

  • Habe den Fall, dass die Kindsmutter, vertr. d. einen Rechtsanwalt den Antrag gestellt hat auf Ersetzung der Einwilligung gem. § 1618 S. 4 BGB. Der Kindsvater ist auch anwaltlich vertreten. Vom Antragsgegner-Vertreter wurde jetzt der Antrag gestellt ggf. ein Sachverständigengutachten einzuholen. Für das Kind wurde ein Verfahrensbeistand bestellt.

    Muss ich in einer solchen Konstellation eigentlich eine mündliche Verhandlung anberaumen?

    Dankeschön

  • Hallo Julia,

    lange nichts gehört; wie kommt das denn ?

    Mündliche Verhandlung nennt man das im übrigen nicht gerade in Kindschaftssachen, sondern Anhörungstermin.
    Zu dem Kreis ,der zu laden/anhzuhören ist s. §§ 159, 160 FamFG ; selbstverständlich mitsamt der jew. Anwaltschaft.

    Das gem. § 162 FamFG zu beteiligende Jugendamt sollte natürlich ebenfalls Terminsnachricht erhalten.

    Wieso außerdem SV-Gutachten ?
    Mir würde erst mal die Stellungnahme des Jugendamtes ausreichen.

  • Wie der Vorredner!

    Wenn ein Gutachten beizubringen wäre, dann m.E. zunächst von der Antragstellerseite als Beleg für die Erforderlichkeit der Namensänderung.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ein Gutachten kann aber durchaus auch von Amts wegen in Auftrag zu geben sein, schließlich muss das Gericht fundiert über den einmal gestellten Antrag entscheiden.
    Stellt sich heraus, dass das Vorbringen des Antragstellers haltlos war, kann man ihm ja die Kosten auferlegen.

  • "Mein" OLG fordert bei einer eigentlich "klaren" Entscheidung ebenfalls zwingend ein Gutachten.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Na gut, ein Gutachten ist dann natürlich entbehrlich, wenn der AST selbst schon mal nichts schlüssiges/ ausreichendes zur Begründung vorbringt und auch die Anhörungen nichts bringen, z.B. wenn nur Argumente vorgebracht werden, die ohnehin gemäß Rechtsprechung nicht ausreichend sind.

  • "Mein" OLG fordert bei einer eigentlich "klaren" Entscheidung ebenfalls zwingend ein Gutachten.

    "Meins" nicht. :strecker



    Vielleicht mochte "unser" OLG einfach nicht selbst entscheiden, als es zum dritten Mal zurückverwiesen hat (war keine Akte von mir)... oder man mag euch lieber als uns :strecker

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich muss mich hier mal einklinken.
    Ein Antrag auf Einbennung liegt mir vor. Der Anwalt der Kindesmutter , die die Einbennung für ihr 15jähriges Kind beantragt hat, hat einen Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt.
    Es soll dazu der Kindesvater mit seinem Anwalt geladen werden und das Kind angehört werden.

    Das ich das Kind anhören muss, ist mir schon klar. Die Sache ist sehr zänkisch, beim Richter laufen immer irgendwelche Sorgerechtsverfahren ( Umgang usw). , in den Familienakten liegen auch schon dicke fette Gutachten über das Kind vor. ( damals ging es um die Umgangsverweigerung mit dem Vater und die Beeinflussung durch die Mutter)

    Schon der Antrag der Kindesmutter ist seitenweise begründet, warum das Kind einbenannt werden muss. Der Gegenantrag ist über 10 Seiten begründet warum nicht.

    Bin ich "gezwungen" eine Verhandlung im Beisein aller Parteien durchzuführen und mir das Gezanke der Eltern persönlich anzuhören, alles nochmal was in der Akte schon besteht. Ich habe sowas nie gelernt und noch nie gemacht.

    Ich wollte eigentllich nur das Kind anhören, einen Verfahrensbeistand bestellen ( ggfs. nochmal ein Gutachten zur Namensänderung????) und dann aufgrund der Aktenlage entscheiden und ganz ehrlich, egal wie die Sache ausgeht, die Akte landet sowieso zum OLG.

  • Wenn Dein OLG in der Rechtssprechungsdatenbank für die letzten 5 Jahre keine einschlägige Entscheidung getroffen hat, kannst du mit einer schriftlichen Entscheidung nach Anhörung des Kindes nicht viel falsch machen. Den Verfahrensbeistand kannst du als erstes bestellen und dessen Bericht abwarten.

    Wenn gleichzeitig ein Sorgerechtsverfahren anhängig ist, oder du (nach Lektüre oder Hinweis des Verfahrensbeistands) von Amts wegen eines vermuten müsstest, kannst du ja alles an den Richter geben.

  • "Gezwungen" alle Beteiligten in einem Termin anzuhören, bist du nicht.

    Sinnvoll kann dies aber trotz vorheriger Anfeindungen sein.
    Außerdem bekommt man so einen besseren Einblick.
    Ich hatte schon mehrere Verfahren, die sich dann im Termin erledigt haben - kann natürlich auch Glück gewesen sein.

    Den Verfahrensbeistand würde ich vor dem Termin bestellen und diesen dann auch Laden.

  • Ich muss mich hier mal einklinken.
    Ein Antrag auf Einbennung liegt mir vor. Der Anwalt der Kindesmutter , die die Einbennung für ihr 15jähriges Kind beantragt hat, hat einen Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt.
    Es soll dazu der Kindesvater mit seinem Anwalt geladen werden und das Kind angehört werden.

    Das ich das Kind anhören muss, ist mir schon klar. Die Sache ist sehr zänkisch, beim Richter laufen immer irgendwelche Sorgerechtsverfahren ( Umgang usw). , in den Familienakten liegen auch schon dicke fette Gutachten über das Kind vor. ( damals ging es um die Umgangsverweigerung mit dem Vater und die Beeinflussung durch die Mutter)

    Schon der Antrag der Kindesmutter ist seitenweise begründet, warum das Kind einbenannt werden muss. Der Gegenantrag ist über 10 Seiten begründet warum nicht.

    Bin ich "gezwungen" eine Verhandlung im Beisein aller Parteien durchzuführen und mir das Gezanke der Eltern persönlich anzuhören, alles nochmal was in der Akte schon besteht. Ich habe sowas nie gelernt und noch nie gemacht.

    Ich wollte eigentllich nur das Kind anhören, einen Verfahrensbeistand bestellen ( ggfs. nochmal ein Gutachten zur Namensänderung????) und dann aufgrund der Aktenlage entscheiden und ganz ehrlich, egal wie die Sache ausgeht, die Akte landet sowieso zum OLG.


    Klassischer Fall. Woher die Ablehnung gegen ein Termin herkommt, ist mir jedoch unverständlich. Mündliche Termine sind immer zu bevorzugen.

  • Was meinst du mit klassischer Fall? Anzuhören ist das Kind, aber nicht die Eltern.

    Von daher kann man sich die Fortsetzung des schriftlichen Gezankes in einem Termin sparen. Wenn vielleicht Anhaltspunkte bestehen, dass sich doch noch eine Einigung finden lässt, mag das anders aussehen.

  • ... Ich habe sowas nie gelernt und noch nie gemacht.

    Ich wollte eigentllich nur das Kind anhören, einen Verfahrensbeistand bestellen ( ggfs. nochmal ein Gutachten zur Namensänderung????) und dann aufgrund der Aktenlage entscheiden und ganz ehrlich, egal wie die Sache ausgeht, die Akte landet sowieso zum OLG.


    Gerade deswegen würde ich Formfehler vermeiden und keine Zurückverweisung riskieren (und das Ganze nochmal), also alle persönl. anhören, vgl. BGH, XII ZB 25/00, OLG SB, 9 WF 52/12.

    Und ja, in einem Termin, sonst müsstest du das Ergebnis der 2. Anhörung noch mitteilen, damit sich der andere äußern kann. Sonst Verstoß rechtl. Gehör.

    Kopf hoch, das wird schon, jeder hat mal mit so was angefangen. Ist alles Übungssache. Cool bleiben. :)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Und ja, in einem Termin, sonst müsstest du das Ergebnis der 2. Anhörung noch mitteilen, damit sich der andere äußern kann. Sonst Verstoß rechtl. Gehör.


    In richterlichen Verfahren wird bei uns das Kind i.d.R. gesondert, also nicht im Beisein der Eltern, allenfalls - so vorhanden - des Verfahrensbeistands angehört. Im Anschluss - meist folgt der "elterliche" Termin direkt darauf - eröffnet der Richter den Eltern das Ergebnis der vorherigen Anhörung des Kindes.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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