Im § 59 Abs. 2 RVG steht, dass die Ansprüche vom Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt werden. Bei Übergang des Anspruchs auf die Bundeskasse ist er jedoch vom obersten Gerichtshof anzusetzen. Mein Problem, bin ich als I. Instanz nun zuständig? Meiner Meinung nach kein Übergang auf die Bundeskasse, weil wir, also die Landeskasse, ausgezahlt hatten. Denke ich bin doch zuständig. Wer kann helfen?
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