- Forderungsübertragung trotz Zahlung (Hinterlegungsnachweis ist zur falschen Akte genommen worden) "...und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt". Auch wenn der Ersteher nichts dafür kann, liegt er nicht vor. Der Ersteher kann das sicherstellen, indem er entweder im Termin erscheint (es ist seine Entscheidung wenn er es unterlässt) oder sich vor dem Termin rechtzeitig zB telefonisch erkundigt, ob sein Geld angekommen ist.
Wo genau in § 118 ZVG steht was vom Nachweis im Termin? Das mit dem vorliegenden Nachweis ist für uns ganz nett, steht aber nicht im Gesetz und kann als Verfahrensvorschrift auch nicht als abweichende Versteigerungsbedingung dem Ersteher aufgedrückt werden.
Zitat
- Forderungsübertragung auf den Falschen, der wahre Berechtigte will sich beschweren
- Forderungsübertragung in falscher Höhe
- Forderungsübertragung im falschen RangDie letzten 3 Punkte sind nicht spezifisch für die Forderungsübertragung und können so auch im Teilungsplan passieren (bzw passieren sie ja im Teilungsplan, außer die Übertragung weicht vom Plan ab (über § 319 streiten wir hier aber nicht)
Ja, hier kann es zu Fehlern parallel zum Teilungsplan oder entgegen dem Teilungsplan kommen.
Es kann auch, weiteres Beispiel, zu einer Forderungsübertragung mit dem falschen Zinssatz kommen, etwa weil eine vereinbarte abweichende Versteigerungsbedingung (Verzinsung der übertragenen Forderung mit 15 % Jahreszins) übersehen wurde. Klar, abweichende Versteigerungsbedingungen sind - zum Glück - aus der Mode gekommen. Wir beide werden also wohl auch in den nächsten Jahren keine erfolgversprechende Beschwerde gegen 118 einfangen (hoff ich mal).
Das steht nicht im 118 sondern in 49 (III).
Bei einer Abweichung zwischen Forderungsübertragung und Teilungsplan bzw Versteigerungsbedingungen, würde ich zuvorderst an 319 denken. Dafür braucht es, wenn wir es nicht selbst merken, nur eines "Hinweises". Im Übrigen bleibe ich bei meiner obigen Ansicht.