Rechtsmittelbelehrung ab 01.01.2014

  • - Forderungsübertragung trotz Zahlung (Hinterlegungsnachweis ist zur falschen Akte genommen worden) "...und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt". Auch wenn der Ersteher nichts dafür kann, liegt er nicht vor. Der Ersteher kann das sicherstellen, indem er entweder im Termin erscheint (es ist seine Entscheidung wenn er es unterlässt) oder sich vor dem Termin rechtzeitig zB telefonisch erkundigt, ob sein Geld angekommen ist.

    Wo genau in § 118 ZVG steht was vom Nachweis im Termin? Das mit dem vorliegenden Nachweis ist für uns ganz nett, steht aber nicht im Gesetz und kann als Verfahrensvorschrift auch nicht als abweichende Versteigerungsbedingung dem Ersteher aufgedrückt werden.

    Zitat


    - Forderungsübertragung auf den Falschen, der wahre Berechtigte will sich beschweren
    - Forderungsübertragung in falscher Höhe
    - Forderungsübertragung im falschen Rang

    Die letzten 3 Punkte sind nicht spezifisch für die Forderungsübertragung und können so auch im Teilungsplan passieren (bzw passieren sie ja im Teilungsplan, außer die Übertragung weicht vom Plan ab (über § 319 streiten wir hier aber nicht)

    Ja, hier kann es zu Fehlern parallel zum Teilungsplan oder entgegen dem Teilungsplan kommen.
    Es kann auch, weiteres Beispiel, zu einer Forderungsübertragung mit dem falschen Zinssatz kommen, etwa weil eine vereinbarte abweichende Versteigerungsbedingung (Verzinsung der übertragenen Forderung mit 15 % Jahreszins) übersehen wurde. Klar, abweichende Versteigerungsbedingungen sind - zum Glück - aus der Mode gekommen. Wir beide werden also wohl auch in den nächsten Jahren keine erfolgversprechende Beschwerde gegen 118 einfangen (hoff ich mal).

    Das steht nicht im 118 sondern in 49 (III). ;)

    Bei einer Abweichung zwischen Forderungsübertragung und Teilungsplan bzw Versteigerungsbedingungen, würde ich zuvorderst an 319 denken. Dafür braucht es, wenn wir es nicht selbst merken, nur eines "Hinweises". Im Übrigen bleibe ich bei meiner obigen Ansicht.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Aber die Argumentation ist doch ähnlich wie beim Zuschlag. Wenn ich etwas im Termin verkünde, habe ich doch automatisch vorher im Termin was erörtert, es ist verhandelt worden. Eine nochmalige Anhörung der Parteien ist aus meiner Sicht nicht notwendig. Wenn der Schuldner oder so nicht kommt, sein Problem. Daher denke ich, dass 766 nicht greift. Mal davon ab, dass auch 118 eine gesetzliche Folge ist. Selbst wenn der Schuldner was dagegen hätte, wäre das unbeachtlich. Würde ich inhaltliche Fehler machen (was ich natürlich nie tue), denke ich, ist auch die Beschwerde zulässig. Das ist m.A.n. genau wie bei einem "normalen" TP. Der Beschluss über die Feststellung des TP ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Hier sehe ich das genauso. Fristbeginn mit Verkündung im Termin.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Das steht nicht im 118 sondern in 49 (III). ;)

    Überzeugt mich nicht. In 49 III steht zwar was von der Pflicht des Erstehers. Was mit einer Forderungsübertragung beantwortet wird, bestimmt indes allein § 118 - und der ist nicht einschlägig, wenn tatsächlich schon gezahlt war. Und zur befreienden Hinterlegung findet sich weder in § 118 noch in § 49 Abs. 3 ZVG eine Sanktion der Nichtvorlage des Hinterlegungsscheins, erst recht wird nicht sanktioniert, wenn das Gericht den Hinterlegungsschein übersieht/zur falschen Akte nimmt/verbummelt etc.

  • Bei Onkel Kurt finde ich als Überschrift zu § 118 ZVG

    "Ausführung des Teilungsplanes bei Nichtzahlung"

    Ich bleibe deshalb dabei, dass die Forderungsübertragung nicht isoliert anfechtbar ist. Sofortige Beschwerde gegen den Teilungsplan mit Fristbeginn "Verkündung der Übertragung im Termin" ist für mich das richtige Rechtmittel; auch für den Ersteher, der eionwenden will, er habe gezahlt.

  • Das steht nicht im 118 sondern in 49 (III). ;)

    Überzeugt mich nicht. In 49 III steht zwar was von der Pflicht des Erstehers. Was mit einer Forderungsübertragung beantwortet wird, bestimmt indes allein § 118 - und der ist nicht einschlägig, wenn tatsächlich schon gezahlt war. Und zur befreienden Hinterlegung findet sich weder in § 118 noch in § 49 Abs. 3 ZVG eine Sanktion der Nichtvorlage des Hinterlegungsscheins, erst recht wird nicht sanktioniert, wenn das Gericht den Hinterlegungsschein übersieht/zur falschen Akte nimmt/verbummelt etc.

    Das ist mE im Zusammenhang zu lesen. 49 bestimmt, was rechtzeitig ist, und 118 besagt, was passiert, wenn...

    Wie willst du denn sonst im Termin feststellen, ob das Geld da ist oder nicht, um dann im Termin Forderungen zu übertragen oder Geld auszuzahlen?
    In Hessen ist es zB so, dass das Geld an die Gerichtskassen zu zahlen ist, über unser Kostenprogramm Jukos. Da werden dann Zahlungsmitteilungen ausgedruckt, die zur Akte gegeben werden. Wir sind da nicht auf dem aktuellen Stand, sondern maximal auf dem Stand vom Vortag, und das zusätzlich noch weiter zeitlich begrenzt, nämlich auf 17 Uhr. Dh, alles was seit gestern 17 Uhr eingegangen ist, kann ich heute nicht sehen, selbst wenn ich danach suchen würde, sondern frühestens morgen. Meinen Termin und das Protokoll muss ich aber heute machen. (Das ist zwar ein tatsächliches Problem und kein rechtliches, ist aber wie gesagt mE durch 49 gedeckt. Wir geben dazu ausreichend Hinweise und Belehrungen, im Termin bei den Versteigerungsbedingungen, im Zuschlag wird auch ein entsprechender Passus aufgenommen und dann erfolgen an den Ersteher mündlich sehr deutliche Hinweise hierauf und die Folgen nach dem Termin.)

    Onkel Kurt führt zudem zu 49 unter Nr. 4 im letzten Satz ua aus: "Forderungsübertragung erfolgt ist, weil das Geld nicht rechtzeitig gutgeschrieben war oder Nachweis im Verteilungstermin nicht vorgelegen hat". Und auch zu 118 sagt er unter 2.2a) "ein Nachweis hierüber im Termin nicht vorliegt".

    Und wie bereits gesagt, der Ersteher muss sich so oder so um die Zahlung kümmern, Er kann sich also auch darum kümmern, ob der Nachweis vorliegt, indem er einfach vor dem Termin und ein paar Tage nach seiner Zahlung bei Gericht nachfragt, ob das Geld da ist. Falls nein, kann er sich noch weiter darum kümmern. Kümmert er sich um nichts, ist er mE auch nicht "schützenswert", unsere Belehrungen hierzu sind sehr ausführlich und eindringlich.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Machen wir die Probe aufs Exempel:
    Was würdest Du tun, wenn eine Beschwerde gegen die Forderungsübertragung eingeht mit der Begründung, der Hinterlegungsschein sei rechtzeitig (noch am Tag des Zuschlags) vorgelegt worden, und dieser Vortrag bewahrheitet sich (Hinterlegungsschein wird bei anderer Akte gefunden). Wenn ich Deine Meinung umsetze, kann ich hier nicht abhelfen. Nach meiner Auffassung sehr wohl.

    Exkurs jenseits der Frage des Rechtsmittels, zu Deinem Fall: In Sachsen läuft das ähnlich, die Landesjustizkasse versendet eine Bescheinigung, sobald die Gutschrift dort erfolgt ist. Vermutlich auch mit Geldeingang auf dem Konto bei der Bundesbank vom Vortag, 17 Uhr. Postlaufzeiten von mehreren Tagen sind nicht ungewöhnlich. Wenn ich am Tag des Verteilungstermins diesen hellblauen Zettel nicht in der Akte finde, rufe ich bei der Bearbeiterin der LJK an, sie schaut dann im Computer nach, und oft zeigt sich, dass das Geld vor zwei, drei Tagen gutgeschrieben ist. In diesen Fällen stelle ich den Teilungsplan fest, unterbreche dann den Verteilungstermin für ein, zwei Tage und führe dann den Plan durch Auszahlung aus. Dass die Technik hinterm Mond herkommt und ich auf ein Blatt Papier warten muss, mag ich nicht zu Lasten des Erstehers gehen lassen.

  • Machen wir die Probe aufs Exempel:
    Was würdest Du tun, wenn eine Beschwerde gegen die Forderungsübertragung eingeht mit der Begründung, der Hinterlegungsschein sei rechtzeitig (noch am Tag des Zuschlags) vorgelegt worden, und dieser Vortrag bewahrheitet sich (Hinterlegungsschein wird bei anderer Akte gefunden). Wenn ich Deine Meinung umsetze, kann ich hier nicht abhelfen. Nach meiner Auffassung sehr wohl. a) Das ist bei uns zum Glück noch nicht passiert (3-Kreuze-mach). b) Die Gedanken mache ich mir deswegen, wenn ich sie brauche ;) (wenn es ein Fehler bei uns gewesen sein sollte, ev trotzdem abhelfen?? Aber du weißt ja, wir (damit meine ich jetzt nicht mich und unser Gericht sondern dich und euer Gericht und mich und unser Gericht :D:D) machen keine Fehler.)

    Exkurs jenseits der Frage des Rechtsmittels, zu Deinem Fall: In Sachsen läuft das ähnlich, die Landesjustizkasse versendet eine Bescheinigung, sobald die Gutschrift dort erfolgt ist. Vermutlich auch mit Geldeingang auf dem Konto bei der Bundesbank vom Vortag, 17 Uhr. Postlaufzeiten von mehreren Tagen sind nicht ungewöhnlich. Wenn ich am Tag des Verteilungstermins diesen hellblauen Zettel nicht in der Akte finde, rufe ich bei der Bearbeiterin der LJK an, sie schaut dann im Computer nach, und oft zeigt sich, dass das Geld vor zwei, drei Tagen gutgeschrieben ist. In diesen Fällen stelle ich den Teilungsplan fest, unterbreche dann den Verteilungstermin für ein, zwei Tage und führe dann den Plan durch Auszahlung aus. Dass die Technik hinterm Mond herkommt und ich auf ein Blatt Papier warten muss, mag ich nicht zu Lasten des Erstehers gehen lassen. Wie bereits ausgeführt, unsere (jetzt meine ich mich und unser Gericht) Belehrungen sind sehr ausführlich und deutlich, auch und gerade zum Nachweis und rechtzeitig. Entweder es ist was in der Akte oder nicht. Wenn der Ersteher sich vorher nicht gemeldet hat, suche ich auch nichts. (Wir müssen übrigens nicht anrufen, sondern haben einen Jukoszugang, die sog Sofortauskunft, in der man mit verschiedenen Parametern suchen kann wie Namen, Kassenzeichen, Betrag, IBAN bzw KontoNr des Einzahlers.)
    Wenn du weißt, dass das Geld da ist, weswegen wartest du dann noch? Führe doch den Termin gleich weiter durch/aus.
    Wenn dann die Mitteilung ein paar Tage später kommt und das Geld noch vor dem Termin oder auch am Tag des Termins auf dem Konto war, bleibt es bei meiner Ausführung, das Geld zahle ich dem Ersteher zurück. Auch hierauf wird der Ersteher hingewiesen.

    s o

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!