Im Grundbuch ist eine Grunddienstbarkeit eingetragen (bereits 1905). Jetzt kommt der Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des Grundstückseigentümers des herrschenden Grundstücks und beantragt die Eintragung eines Herrschvermerks im Grundbuch.
Die Eintragung kann durch den Eigentümer formlos beantragt werden. Der Nachlasspfleger ist je nun eigentlich der gesetzliche Vertreter.
Trotzdem stelle ich mir die Frage, ob es zu den Aufgaben eines Nachlasspflegers gehört, einen solchen Vermerk zu beantragen, er es somit im vorliegenden Fall also kann.