Zuständigkeit gem. § 1674 Abs. 2 BGB bei vorheriger richterl. Entscheidung

  • Folgender Fall: KM (allein sorgeberechtigt) beabsichtigte, fortan in einer Kommune in Paraguay zu leben und ihren damals 10-jährigen Sohn in Obhut ihrer Schwester zurückzulassen.

    Anstatt ein Verfahren nach § 1630 Abs. 3 BGB anzustreben wurde beantragt, das Ruhen der elterlichen Sorge festzustellen. Die Sache wurde aber nicht dem Rechtspfleger, sondern dem Richter vorgelegt. Dieser hat dann - noch in Anwesenheit der Kindesmutter im Termin! - das Ruhen der elterlichen Sorge mit Ausnahme der Vermögenssorge festgestellt, Ergänzungspflegschaft angeordnet und einen "Freund der Familie" zum Pfleger bestellt.

    Die Führungsakte habe zum Dank dann ich bekommen. :mad: Nicht nur, dass diese Entscheidung meines Erachtens absoluter Mumpitz war (ich sie aber im Hinblick auf § 8 Abs. 1 RpflG zunächst mal hinnehmen musste) und das Bild des Ergänzungspflegers als leuchtendes Beispiel neben dem Begriff "Kotzbrocken" im Duden stehen könnte, nein, es kommt natürlich, wie es kommen musste, denn die Kindesmutter ist in ihrer Kommune alles andere als unerreichbar. Im Gegenteil telefoniert sie mehrfach in der Woche sowohl mit dem Kind als auch mit dem Pfleger; schreibt laufend E-mails, in denen sie ihren Senf zu Erziehungs-, Schulfragen usw. dazugibt; und ist auch regelmäßig mehrmals im Jahr in Deutschland zu Besuch.

    Lange Rede, kurzer Sinn: Ich würde gerne diesen Zustand beendet wissen.

    Dazu wäre dann wohl eine Entscheidung nach § 1674 Abs. 2 BGB erforderlich, aber wer ist funktionell dafür zuständig? Der Richter, weil er die Ursprungsentscheidung erlassen hat? Dieser ist aber anderer Meinung als ich und will alles so lassen, wie es ist - aus "Praktikabilitätsgründen", wie er sagt. Oder doch der Rechtspfleger, weil er grundsätzlich nach §§ 3 Nr. 2 a), 14 RpflG zuständig wäre und der Feststellungsbeschluss unabhängig von der Ursprungsentscheidung zu sehen ist?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

    2 Mal editiert, zuletzt von Noatalba (20. Dezember 2013 um 10:47)

  • Ri. bleibt zuständig, wenn die Aufhebung allein in der abweichenden Rechtsauffassung des Rpfl. begründet ist, nicht wegen veränderter Tatsachengrundlage, vgl. OLG FF, 5 WF 205/13.

    und wenn er originär allein zuständig war, d.h. die Anordnung nicht durch den Rpfl. hätte getroffen werden können, vgl. OLG Mü, 2 WF 1917/12, i.ü. kann der Rpfl. aufheben.

    (Ich bin da pers. ziemlich emotionslos, wenns für den Ri. OK. ist, würde ich mich da nicht rumstreiten.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • (Ich bin da pers. ziemlich emotionslos, wenns für den Ri. OK. ist, würde ich mich da nicht rumstreiten.)

    Ich normalerweise auch, aber DIESER Fall ist einfach nur fürchterlich und die gesetzliche Schieflage springt einem ja quasi mit dem nackten Arxxx ins Gesicht! :mad: Da kann ich irgendwie nur schwer die Hände in den Schoß legen. *grmpf*

    Aber vielen Dank für die eingestellte Entscheidung! :daumenrau

    Falls noch jemand eine Gegenmeinung hat, wäre ich natürlich sehr dankbar.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

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