Akteneinsicht im Anfechtungsverfahren

  • Hallo liebe Foris!

    Ich hab hier folgenden Fall:

    Die Erg.pflegerin hat für das mj. Kind die Vaterschaft des bisherigen Vaters angefochten und beantragt, die Vaterschaft für Herrn X festzustellen. In der AB-Akte hat sich nun ein RA für Herrn X gemeldet und beantragt die Zurückweisung des Feststellungsantrages. Gleichzeitig reicht er in der PF-Akte einen Antrag auf Einsichtnahme in diese Akte ein, um zu überprüfen, ob das Kind ordnungsgemäß vertreten wird.

    Ich bin mir nun nicht sicher, ob ich diese Einsichtnahme gewähren kann. Herr X ist Beteiligter - ja. Aber irgendwie versteh ich nicht, warum er in die PF-Akte Einsicht nehmen will. Da ist der Bestellungsbeschluss und Berichte der Erg.pflegerin drin. Will er jetzt prüfen, ob ich den Beschluss ordnungsgemäß gefasst habe?!

    Vielen Dank im Voraus!

    Liebe Grüße

  • Voraussetzung ist ja zum einen, dass er ein berechtigtes Interesse hat. Das hat er ja angegeben, er will die ordungsgemäße Bestellung prüfen.
    Ist zwar Blödsinn, das prüft das Gericht ja auch, aber ein berechtigtes Interesse würde ich darin schon sehen.

    Dann darf auch kein schutzwürdiges Interesse der Beteiligten dagegen sprechen. Also würde ich gucken, ob in der Akte noch weitere Infos über das Kind sind, die er nicht wissen sollte. Die Teile dann von der Akteneinsicht ausnehmen.

    Aber ist eben eine Ermessensentscheidung - Du kannst natürlich auch ablehnen. Dafür gibt's ja RM.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Im Anfechtungsverfahren ist Herr X nicht Beteiligter.

    Eigentlich müssten es 2 PF-Akten geben:

    1. Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Anfechtung; weitere Beteiligte sind Mutter und rechtlicher Vater
    - hier war zu prüfen, warum das Kind ein eigenes Interesse an der Anfechtung hatte und nicht Mutter oder Vater den Anfechtungsantrag gestellt haben

    2. Bestellung eines Ergänzungspflegers nach Abschluss der Anfechtung zur Feststellung der Vaterschaft
    - die Feststellung ist ein eigenes Verfahren; hier war/wäre dann zu prüfen, warum die allein sorgeberechtigte Mutter die Feststellung nicht selbst bzw. durch eine -kostenfreie- Beistandschaft betreibt

    Eine Verbindung beider Verfahren hat es zumindest hier noch nie gegeben

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