Hallo, die Frage ergibt sich schon aus dem Titel.
Ich hatte jetzt schon mehrere Akten, in denen die Kinder Antragssteller waren und bei der VKH-Bewilligung durch den Richter die Verhältnisse der Eltern bzw. des gestzlichen Vertreters zugrunde gelegt wurde. Meist sind dies Unterhaltsverfahren.
Nunmehr kam ich bei einer Überprüfung (nach § 120 Abs. 4 ZPO) auf eine mögliche nachträgliche Ratenzahlung. Der Rechtsanwalt widersprach nun bevor der Anordnungsbeschluss erging damit, dass Eltern (hier die Kindesmutter) ja nicht die Prozesskosten der Kinder tragen müssen. Ich habe dann erst gemerkt, dass eigentlich die Kinder Antragsteller waren. Auch komisch, dass mir dann überhaupt zunächst die Verhältnisse der Mutter vorgelegt wurden.. aber naja
Ich habe nach der Frage gesucht, jedoch irgendwie nichts konkretes gefunden. Nur, dass die Eltern grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses trifft..und auch dies soll wohl nicht unumstritten sein. Könnte man damit die nachträgliche Ratenzahlungspflicht der Eltern begründen ? Sowas kommt ja etwas häufiger vor. Erübrigt sich dann immer eine Überprüfung bei Minderjährigen oder wie begründet ihr die Verpflichtung der Eltern? Gibt es dazu Rechtsprechung
Ich danke euch schon mal Mein erster Beitrag hier ;):D