§120 IV ZPO - Müssen Eltern Verfahrenskosten tragen, wenn Kinder Antragsteller sind

  • Hallo, die Frage ergibt sich schon aus dem Titel.
    Ich hatte jetzt schon mehrere Akten, in denen die Kinder Antragssteller waren und bei der VKH-Bewilligung durch den Richter die Verhältnisse der Eltern bzw. des gestzlichen Vertreters zugrunde gelegt wurde. Meist sind dies Unterhaltsverfahren.

    Nunmehr kam ich bei einer Überprüfung (nach § 120 Abs. 4 ZPO) auf eine mögliche nachträgliche Ratenzahlung. Der Rechtsanwalt widersprach nun bevor der Anordnungsbeschluss erging damit, dass Eltern (hier die Kindesmutter) ja nicht die Prozesskosten der Kinder tragen müssen. Ich habe dann erst gemerkt, dass eigentlich die Kinder Antragsteller waren. Auch komisch, dass mir dann überhaupt zunächst die Verhältnisse der Mutter vorgelegt wurden.. aber naja :D

    Ich habe nach der Frage gesucht, jedoch irgendwie nichts konkretes gefunden. Nur, dass die Eltern grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses trifft..und auch dies soll wohl nicht unumstritten sein. Könnte man damit die nachträgliche Ratenzahlungspflicht der Eltern begründen ? Sowas kommt ja etwas häufiger vor. Erübrigt sich dann immer eine Überprüfung bei Minderjährigen oder wie begründet ihr die Verpflichtung der Eltern? Gibt es dazu Rechtsprechung :confused:

    Ich danke euch schon mal :) Mein erster Beitrag hier ;):D

  • Und bei der Unterhaltspflicht handelt es sich ja um einen Vorschuss. Der kann schon deshalb nicht mehr gem. § 120 IV ZPO berücksichtigt werden, weil er wenn dann bei der Bewilligung hätte geprüft werden müssen.

  • Zusammengefasst: Es gibt eine Prozesskostenvorschuss- aber keine Prozesskostennachschusspflicht (OLG Brandenburg FamRZ 2011, 54).

    Wenn keine Anhaltspunkte für einen zu erwartenden Vermögenszuwachs vorliegen (was regelmäßig der Fall ist), prüfe ich hier nicht mehr gemäß § 120 Abs. 4 ZPO.

  • Klasse. Danke für die schnellen Antworten :)

    Sehe ich das jedoch richtig, dass es zu der Fragestellung im Überprüfungsverfahren nur die Entscheidung des OLG Brandenburg gibt ? Finde das nämlich auch eher eine unbefriedigende Entscheidung :(

    Stimmt, ab sofort gibts ja die Ablösung durch den § 120a ZPO :)

  • [h=4]OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen
    15.10.2012
    18 WF 230/12

    Leitsatz[/h]
    1. Wurde einem minderjährigem Beteiligten für ein Verfahren (hier Unterhaltsverfahren) ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, führt die Veränderung der Einkommensverhältnisse des gesetzlichen Vertreters nach Abschluss dieses Verfahrens nicht zu einer Abänderung der Verfahrenskostenhilfeentscheidung im Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO.

    2. Eine Abänderung nach § 120 Abs. 4 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des minderjährigen Antragstellers selbst geändert haben.

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