In meiner Akte erfolgte die Ausschlagung eines Betreuers, der die Betreuung für drei der in Frage kommenden gesetzlichen Erben innehat.
Nun stellte sich bei der Betreuungsabteilung heraus, dass er bezüglich des einen Betroffenen die Ausschlagungserklärung nicht abgeben konnte, da der Aufgabenkreis die Vermögenssorge nicht umfasste.
Der Aufgabenkreis wurde mittlerweile entsprechend erweitert (Ausschlagungsfrist ist mittlerweile abgelaufen) und der Betreuer will nun die Fristversäumung anfechten (§ 1956 BGB).
Meine Fragen hierzu sind nun:
Ist dies hier überhaupt möglich (ich weiß, dass ich momentan noch nicht prüfen muss, ob das alles so geht und die Erklärung wirksam abgegeben wurde - steht ja auch immer in der Urkunde mit drin, dass eine Wirksamkeitsprüfung hierbei nicht erfolgt)? Mit welcher Begründung kann er das anfechten? Hätte er nicht als Berufsbetreuer wissen müssen, dass ggf. sein Aufgabenkreis diese Erklärung nicht abdeckt?
Von der, die mich hier einarbeitet, wurde mir mal gesagt, dass z. B., wenn nur die Mutter kommt, diese sagt, dass sie für ihr mj. Kind ausschlägt und die alleinige Sorge innehat oder auch, wenn beide Elternteile kommen und sagen, dass sie das gemeinsame Sorgerecht innehaben, ich keinen Nachweis benötige, dass dies wirklich der Fall ist, da eine Wirksamkeitsprüfung nicht stattfindet.
Müsste ich als Nachlassgericht dann auch nicht prüfen, ob der Aufgabenkreis des Betreuers die Erklärung der Ausschlagungsfrist abdeckt oder muss ich das prüfen?
Was könnte ich dann in diesem Fall machen, wenn eine entsprechende Prüfung durch das NL-Gericht erfolgen hätte müssen?
Normalerweise würde ich jetzt sagen, dass ich die Anfechtungserklärung sowie die erneute Ausschlagung aufnehme (und die Genehmigung des Betreuungsgerichts beantragt werden muss) und mir der Betreuer die Begründung für die Anfechtung und die Ausschlagung mitteilen soll. Was ich daraus dann später mache, falls sich mal ein Gläubiger meldet und dieser einen Erbscheinsantrag stellt, weiß ich momentan allerdings noch nicht. Könnt ihr mir da helfen?
Für die Aufnahme der Anfechtungserklärung sowie der erneuten Ausschlagung müsste dann doch auch wieder eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro berechnet werden (Nachlass ist überschuldet, da ein Insoverfahren bzgl. d. Erblassers läuft) oder?