Ausschlagung durch Betreuer von Aufgabenkreis nicht erfasst

  • In meiner Akte erfolgte die Ausschlagung eines Betreuers, der die Betreuung für drei der in Frage kommenden gesetzlichen Erben innehat.

    Nun stellte sich bei der Betreuungsabteilung heraus, dass er bezüglich des einen Betroffenen die Ausschlagungserklärung nicht abgeben konnte, da der Aufgabenkreis die Vermögenssorge nicht umfasste.

    Der Aufgabenkreis wurde mittlerweile entsprechend erweitert (Ausschlagungsfrist ist mittlerweile abgelaufen) und der Betreuer will nun die Fristversäumung anfechten (§ 1956 BGB).

    Meine Fragen hierzu sind nun:

    Ist dies hier überhaupt möglich (ich weiß, dass ich momentan noch nicht prüfen muss, ob das alles so geht und die Erklärung wirksam abgegeben wurde - steht ja auch immer in der Urkunde mit drin, dass eine Wirksamkeitsprüfung hierbei nicht erfolgt)? Mit welcher Begründung kann er das anfechten? Hätte er nicht als Berufsbetreuer wissen müssen, dass ggf. sein Aufgabenkreis diese Erklärung nicht abdeckt?

    Von der, die mich hier einarbeitet, wurde mir mal gesagt, dass z. B., wenn nur die Mutter kommt, diese sagt, dass sie für ihr mj. Kind ausschlägt und die alleinige Sorge innehat oder auch, wenn beide Elternteile kommen und sagen, dass sie das gemeinsame Sorgerecht innehaben, ich keinen Nachweis benötige, dass dies wirklich der Fall ist, da eine Wirksamkeitsprüfung nicht stattfindet.

    Müsste ich als Nachlassgericht dann auch nicht prüfen, ob der Aufgabenkreis des Betreuers die Erklärung der Ausschlagungsfrist abdeckt oder muss ich das prüfen?

    Was könnte ich dann in diesem Fall machen, wenn eine entsprechende Prüfung durch das NL-Gericht erfolgen hätte müssen?

    Normalerweise würde ich jetzt sagen, dass ich die Anfechtungserklärung sowie die erneute Ausschlagung aufnehme (und die Genehmigung des Betreuungsgerichts beantragt werden muss) und mir der Betreuer die Begründung für die Anfechtung und die Ausschlagung mitteilen soll. Was ich daraus dann später mache, falls sich mal ein Gläubiger meldet und dieser einen Erbscheinsantrag stellt, weiß ich momentan allerdings noch nicht. Könnt ihr mir da helfen?

    Für die Aufnahme der Anfechtungserklärung sowie der erneuten Ausschlagung müsste dann doch auch wieder eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro berechnet werden (Nachlass ist überschuldet, da ein Insoverfahren bzgl. d. Erblassers läuft) oder?

  • Die Frage ist doch, ob die Ausschlagungsfrist überhaupt angelaufen war. Denn wenn der betreffende Betreute geschäftsunfähig ist, konnte die Frist nicht durch an eine Mitteilung an ihn in Lauf gesetzt werden und das gleiche gilt für eine Mitteilung an einen Vertreter, der für die Erbausschlagung nicht vertretungsberechtigt ist.

  • Weder der Betroffene noch der Betreuer sind angeschrieben worden, sondern der Betreuer hatte sich sich von sich aus gemeldet, einen Termin zur Erbausschlagung vereinbart und die Ausschlagungserklärung für die drei Betroffenen abgegeben, da er wusste, dass ein Insoverfahren läuft. Bisher ist nicht bekannt geworden, dass eine Vfg. von Todes wegen vorhanden ist.

    Ist dann hier die Auschlagungsfrist nicht in Gang gesetzt worden und der Betreuer könnte ganz normal die Ausschlagung erklären? Irgendwie klingt das für mich ein wenig komisch. Ein Einwilligungsvorbehalt lag nicht vor, so dass der Betroffene selbst ja auch die Ausschlagung hätte erklären können, da er nicht geschäftsfähig war.

    Problematisch ist hier ja auch, dass die Frist nicht gehemmt wurde, da die Ausschlagung nicht wirksam erklärt wurde.

    Hatte denn nicht vielleicht schon einmal jemand so einen Fall oder kann mir jemand sagen, wie hier zu verfahren ist?

    Ich benötige dringend Hilfe.

  • Wenn der Wirkungskreis eines gesetzlichen Vertreters nicht ausreicht, ist es genauso, als wenn der Betroffene überhaupt keinen Vertreter hätte. Wenn der alleine sorgeberechtigte Elternteil verstirbt, beginnt die Ausschlagungsfrist also erst mit der Bestellung und Verpflichtung des Vormunds. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Ausschlagungsfrist erst mit der Erweiterung des Wirkungskreises der Betreuung begonnen hat.

  • Bisher ist nicht bekannt geworden, dass eine Vfg. von Todes wegen vorhanden ist.


    Bedeutet das, dass es eine Vfg. gibt? Dann dürfte ohnehin § 1944 I Satz 2 BGB greifen...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Nein, ich wollte damit nur sagen, dass es keine Vfg. v. T. w. gibt uns somit gesetzliche Erbfolge eintritt.

    Vielleicht noch einmal ein anderer Aspekt zu diesem Thema:

    Zunächst war es ja bzgl. d. Betroffenen so, dass für die Vermögenssorge keine Betreuung eingerichtet worden ist und somit hätte der Betroffene selbst die Ausschlagung erklären können.

    Nun wurde die Betreuung für die Vermögenssorge eingerichtet und evtl. könnte hier Palandt, § 1944 Rn. 7 helfen und die Frist für die Ausschlagung würde hier erneut laufen ("Fällt der gesetzliche Vertreter nach Kenntnis, also nach Fristbeginn weg, beginnt bei Bestellung des Nachfolgers eine neue Frist."). Allerdings passt es hier nicht genau, da es bisher ja keinen gesetzlichen Vertreter gab, welcher weggefallen ist. Hat einer eine Idee, ob dies hier auch greift?

    Könnte ich, unterstellt, dass vorstehende Ausführungen hier anwendbar wären, dann eine ganz normale Ausschlagung aufnehmen und als kurze Sachverhaltserläuterung bei der Urkunde aufnehmen, dass A seit dann und dann der Betreuer bzgl. der Vermögenssorge ist. Bei der Beurkundung der Erklärung vom ... (alte Ausschlagungserklärung) bestand diesbezüglich noch keine Betreuung. Sollte man dann auch aufnehmen, dass vorsorglich die Annahme der Erbschaft angefochten wird (nur mit der Angabe welchen Anfechtungsgrundes ist das möglich)?

    Oder ist es hier so, dass der Betreuer die Rechtslage so hinnehmen muss, wie er sie vorfindet (Palandt, § 1944 Rn. 7) und somit die Ausschlagungsfrist für den Betroffenen bereits abgelaufen ist. Er hätte dann nur die Möglichkeit nach § 1956 BGB. Welcher Anfechtungsgrund hier dann greift (§ 119 ff. BGB) erschließt sich mir noch nicht.

    Mal abgesehen vom hier vorliegenden SV, wie wäre es denn, wenn jmd. als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt und nach 8 Wochen (nach Ablauf der Ausschlagungsfrist) wird jmd. zum Betreuer bzgl. Vermögenssorge bestellt? Könnte dieser dann noch ausschlagen?

    Ich krieg noch ne Krise, da ich in dieser Angelegenheit einfach nicht weiterweiß.

    Hat den keiner eine Idee, wie man das Problem lösen kann?

    Einmal editiert, zuletzt von blackswan87 (7. Januar 2014 um 19:07)

  • Habe nun noch eine andere Idee:

    Wenn der Betreuer kommt, nehme ich auf, dass der Betroffene irrtümlich davon ausging, dass die Ausschlagung der Erbschaft durch den Betreuer erfolgen wird und er darum diesbezüglich der Auffassung war, dass er in dieser Angelegenheit nichts weiter zu veranlassen. Später stellt sich allerdings heraus, dass der Aufgabenkreis des Betreuers die Abgabe der Ausschlagungserklärung nicht umfasste und somit keine wirksame Ausschlagung vorliegt (Hier sollte vielleicht aufgenommen werden, wann der Betreuer vom Betreuungsgericht über diesen Umstand informiert wurde.). Seit dann und dann umfasst der Aufgabenkreis nun auch die Vertretung in Erbangelegenheiten. Die somit konkludent vorliegende Annahme der Erbschaft wird hiermit auf Grund der vorstehend aufgeführten Umstände angefochten. Ferner wird rein vorsorglich ebenfalls die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten. Natürlich ist dann auch die Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft aufzunehmen.

    Könnte man es eventuell so machen?

  • Die Lösung liegt doch möglicherweise in der Beantwortung der Frage, die Cromwell schon in #2 aufgeworfen hat ...

    Du machst es dir zu kompliziert und willst dir etwas hinbiegen - etwas, das vielleicht gar nicht hingebogen werden muss (besser: nicht hingebogen werden sollte).

    Also: War der Erbe/Betreute geschäftsfähig oder nicht (bedenke dabei, dass man geschäftsunfähig sein kann, auch ohne dass eine Betreuung angeordnet ist bzw. ohne dass ein bestimmter WK bestimmt wurde)?

  • Jetzt wird es ja noch komplizierter für mich durch die beiden letzten Meldungen.

    Das bedeutet also, dass ich jetzt prüfen muss, ob der Betroffene zu der Zeit, zu der er noch ausschlagen konnte, geschäftsfähig war oder nicht. Wie auch immer ich das prüfen soll. Evtl. findet man diesbezüglich etwas in der Betreuungsakte oder müsste ich Betroffenen dann anhören (schriftlich über den Betreuer oder persönliche Anhörung?)?

    Was ist dann aber zum einen die Folge, wenn man, wann auch immer, zu dem Ergebnis kommt, dass der Betroffe geschäftsfähig war oder zum anderen, wenn sich herausstellt, dass er nicht geschäftsfähig war?

    Wenn er geschäftsfähig war, hätte er ja selbst ausschlagen müssen, was er ja nicht gemacht hat, da er davon ausging, dass der Betreuer schon alles selbst erledigen wird. Dann könnte ja eigentlich der Betreuer, der ja nun auch den Aufgabenkreis Vertretung in Erbangelegenheiten hat, gemäß § 1956 BGB die Fristversäumung anfechten wegen Irrtums, die Ausschlagung erklären und die Genehmigung des Betr.G beantragen (siehe mein letzter Lösungsvorschlag) und ich könnte dies dann beurkunden.

    Habe ich das richtig verstanden, dass wenn er geschäftsunfähig gewesen wäre, dann die Ausschlagungsfrist noch gar nicht in Gang gesetzt worden wäre? Was hat dann aber die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers um die Vertretung in Erbangelegenheiten zur Folge? Würde dann ab Bestellung des Betreuers (mit diesem zusätzlichen Wirkungskreis) die Ausschlagungsfrist von vorne beginnen. Mit ist schon klar, dass die Frist erst mit Kenntnis des gesetzlichen Vertreters beginnt. Das Problem hier ist ja aber, dass der Betroffene bis vor kurzem noch nicht bzgl. Vertretung in Erbangelegenheiten unter Betreuung stand.
    Müsste er nun innerhalb von 6 Wochen ganz normal nur ausschlagen (plus Genehmigung des Betreuungsgerichts)?

    Würde das dann nicht eher dafür sprechen, rein vorsorglich meinen letzten Lösungsansatz zunächst zu beurkunden und später (im eventuellen Erbscheinsverfahren oder wenn sich Gläubiger melden, Akteneinsicht beantragen und meinen, dass die Ausschlagung durch den Betroffenen nicht wirksam ist, da der Betreuer nicht handeln konnte, da er die Vermögenssorge nicht hatte und auch keine betreuungsgerichtliche Genehmigung vorliegt), falls es so weit kommt, erfolgt dann die Prüfung, ob der Betroffene geschäftsfähig ist oder nicht?

    Oder ist es so, dass ich bereits im Ausschlagungsverfahren prüfen muss, ob der Betroffene geschäftsfähig oder geschäftsunfähig ist und ich muss dann dementsprechend das beurkunden, was in meinem Fall zutrifft? Wenn ich aber zu dem Ergebnis komme, dass er eventuell geschäftsfähig war, später sagt ein Gläubiger, dass dem nicht so war und es bewahrheitet sich auch, dann wäre ja das falsche aufgenommen worden.

    Der Betreuer hat morgen einen Termin bei mir und ich habe noch immer keine Ahnung, was ich morgen eigentlich mit ihm machen soll...

    Für Hinweise wäre ich sehr dankbar.

    7 Mal editiert, zuletzt von blackswan87 (8. Januar 2014 um 11:37)

  • Na ja....wenn er nicht geschäftsfähig war, dann hatte die Frist nie angefangen zu laufen.

    War er geschäftsfähig, könnte er bzw. sein Betreuer z.B. ggf. die Annahme der Erbschaft wegen Irrtums über den Lauf der Frist anfechten.

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  • Ich weiß jetzt wirklich nicht, was an dieser Sache so schwierig ist.

    Es gibt doch nur folgende Möglichkeiten:

    1. Der Betroffene ist geschäftsunfähig

    Dann ist die Ausschlagungsfrist - wie bereits ausgeführt - erst mit der Erweiterung des Wirkungskreises der Betreuung angelaufen und demzufolge lt. Sachverhalt noch nicht verstrichen. Der Betreuer schlägt also aus und einer Anfechtung bedarf es nicht.

    2. Der Betroffene ist geschäftsfähig

    a) Er hatte keine Kenntnis vom Erbanfall und hat sie bis heute nicht

    Lösung wie zu 1).

    b) Er hatte ursprünglich keine Kenntnis vom Erbanfall, hat sie aber inzwischen erlangt

    Hat der Betroffene noch vor der Erweiterung des Wirkungskreises der Betreuung von Erbanfall Kenntnis erlangt, kommt es darauf an, ob die hierdurch in Lauf gesetzte Ausschlagungsfrist inzwischen verstrichen ist.

    Ist sie nicht verstrichen: Lösung wie zu 1).
    Ist sie verstrichen: Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist, weil der Betroffene glaubte, bereits - durch den Betreuer - wirksam ausgeschlagen zu haben.

    -----------------

    Damit ergibt sich folgender Lösungsansatz:

    Erbausschlagung durch den Betreuer, hilfsweise Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist wegen des besagten Irrtums durch den Betreuer für den Betroffenen.

    Man muss also nur die in Betracht kommenden Möglichkeiten abklopfen, sodann prüfen, welche rechtliche Folgen sie jeweils haben und dann entsprechend alternativ bzw. hilfsweise die erforderlichen Erklärungen aufnehmen.

  • Würde das dann aber nicht bedeuten, dass ich es dann so wie ich es bei Punkt #7 ausgeführt habe, mache?

    Ich würde dann alles aufnehmen, was hier eventuell in Frage kommen könnte und später ist ggf. zu prüfen, ob der Betroffene geschäftsfähig war oder nicht und welche beurkundeten Anträge dann hier relevant sind.

    Durch die danach erfolgten Rückmeldungen bin ich irritiert, da dort ja gesagt wird, dass man es so, wie ich es dachte, nicht tun soll.

  • Damit ergibt sich folgender Lösungsansatz:

    Erbausschlagung durch den Betreuer, dabei zugleich hilfsweise Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist wegen des besagten Irrtums durch den Betreuer für den Betroffenen.

    Man muss also nur die in Betracht kommenden Möglichkeiten abklopfen, sodann prüfen, welche rechtliche Folgen sie jeweils haben und dann entsprechend alternativ bzw. hilfsweise die erforderlichen Erklärungen aufnehmen.


    Zum besseren Verständnis "dabei zugleich" eingefügt.

    Ist dann am Ende doch egal wie...., aber der "Betreute" ist so jedenfalls nicht Erbe geworden.

    Haben denn dann alle Erben ausgeschlagen? Wenn dann nämlich (vgl. #1) das Insoverfahren läuft, müßtest du entweder einen Nachlasspfleger bestellen oder das Fiskuserbrecht feststellen. In dem Zusammenhang könntest du sogar als Nachlassgericht Beweis erheben lassen, ob der Betreute geschäftsfähig war, oder nicht.

    ....lass doch einfach den Betreuer wie von Cromwell aufgezeigt "erklären" und leg die Akte weg, wenn noch weitere Erben bekannt sind. Falls nicht, dann eben noch Fiskuserbrecht feststellen und gut.

    Beispiel für eine Erklärung des Betreuers:

    Ich habe am ....von meinem Betreuten erfahren, dass er Erbe in der Nachlasssache des ....geworden ist. Er wollte die Erbschaft nicht annehmen bzw. der Betreute ist ohnehin aufgrund des mir vorliegenden Eindrucks wohl nicht geschäftsfähig.

    Ich habe daraufhin als Betreuer die Erbschaft ausgeschlagen. Sowohl der Betreute als auch ich gingen davon aus, dass dies form- und fristgerecht erfolgte.

    Inzwischen habe ich erfahren, dass mein Wirkungskreis erweitert werden musste. Dies ist nun geschehen, so dass ich hiermit nochmals die Erbschaft im Rahmen meiner jetzt erweiterten Befugnisse ausschlage und zugleich hilfsweise die Annahme der Erbschaft, wegen irrtümlich versäumter Frist (es wurde davon ausgegangen, dass ich erste Ausschlagung wirksam erfolgte), anfechte.

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  • Ich würde dann alles aufnehmen, was hier eventuell in Frage kommen könnte...

    Das widerum würde ich nicht tun.
    Du hast hier gut dargestellt bekommen, welche Variante vorliegt, wenn Du anhand der Kernfragen ermittelst.
    Alles aufnehmen, damit nichts vergessen wurde ist da kontraproduktiv und verwirrt alle (späteren) Beteiligten noch mehr.

    Manchmal ist kurz nicht gleich schlecht.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

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