Zuständigkeit Kostenerhebung

  • Ich habe in einer Familiensache einen notariellen Kaufvertrag genehmigt. Kostenschuldner ist der Antragsteller.

    Wer ist für die Erhebung der Kosten zuständig ? KB oder ich als Rechtspfleger ?

  • Die Zuständigkeit in Kostensachen ist Ländersache und wird in der Regel mit der GOV geregelt. Üblicherweise ist der mittlere Dienst für den Kostenansatz verantwortlich. Es gibt jedoch in verschiedenen Bereichen einen Vorbehalt für den gehobenen Dienst. In Familiensachen kenne ich einen solchen Vorbehalt jedochfalls in unserem BL nicht. Also: Wert festsetzen und KB vorlegen.

  • Kostenvorbehalte für den gD in Familiensachen kenne ich auch nur für die armen bayrischen Kollegen.

    Wer ist denn im Übrigen im Genehmigungsverfahren der Antragsteller ?
    Ich kann da m.E. gem. § 81 I FamFG grs. nur das Kind als Kostenschuldner bestimmen.

  • In Brandenburg ist grundsätzlich der gD in diesem Fall der KB (nach III. 2. der Geschäftsstellenordnung).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • im Land Brandenburg leider auch ... Jedoch steht in der entsprechenden Verordnung noch: familiengerichtliche Angelegenheiten (Erster Teil zweiter Abschnitt Nr. 4 KostO).

    Antragsteller ist das Kind, vertreten durch die Mutter

  • Dann lass das mal den Ulf nicht hören, der regelmäßig bestreitet, dass es in Genehmigungsverfahren einen Antragsteller gibt.
    Verfahrensrechtlich gebe ich ihm Recht , da Amtsverfahren; materiellrechtlich aber seit ewigen Zeiten nicht.:)
    Anregender im Sinne des Verfahrensrechts kann zwar auch das Kind sein;regelmäßig wird das aber der sein , der um Genehmigung ersucht.
    Und das wird regelmäßig der gesetzlicher Vertreter selbst sein.

  • :klugscheian: Der Rechtspfleger ist nie für die Erhebung der Kosten zuständig, das ist immer der KB.:klugscheiaus

    Natürlich zielt Deine Frage darauf, welcher Dienstzweig den KB stellt. Da die Geschäftsstellenordnugn weiter gilt, ist sie auf die Gesetzesändeurng der Kostengesetze sinngemäß anzuwenden. Die Folge ist wie von mir oben beschrieben. Wenn also der Rechtspfleger in seiner Genehmigung "versäumt" hat anzuordnen, daß Gerichtskosten nicht erhoben werden, muß der KB des gD eben (in Personalunion:D) die Kosten berechnen. Es sei denn, auch in deinem Gericht wurde (wie in einigen im Lande) die Kostenberechnung mal eben einfach dem mD übertragen...

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