§ 4b heirat nach erteilung rsb

  • Gehe ich recht in der Annahme, dass ein Schuldner auch dann verpflichtet ist, die Einkünfte seines Ehegatten mitzuteilen, wenn die Heirat nach Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgte? Was geschieht, wenn die Auskunft verweigert wird? Ist dann davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehegatten besteht?

  • Der Schuldner hat einen Anspruch gegen seinen Ehepartner nur dann, wenn "die Schulden" diesem während der Ehezeit auch zu Gute gekommen sind. Im vorliegenden Fall dürfte es daran fehlen. Ob man die Auskünfte trotzdem verlangt bzw. verlangen kann :gruebel:

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Der Schuldner hat gegen seinen finanziell leistungsfähigen Ehepartner keinen Anspruch auf Kostenvorschuß, wenn seine Insolvenz im wesentlichen auf vorehelichenSchulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die weder zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen wurden noch aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung in Zusammenhang stehen.


    BGH vom 24.07.2003, IX ZB 539/02


    Warum sollte also die frisch Angetraute nach Erteilung der RSB hier Berücksichtigung finden ?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Gehe ich recht in der Annahme, dass ein Schuldner auch dann verpflichtet ist, die Einkünfte seines Ehegatten mitzuteilen, wenn die Heirat nach Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgte? Was geschieht, wenn die Auskunft verweigert wird? Ist dann davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehegatten besteht?

    Ich würde die Ehefrau bei der Berechnung gemäß § 115 ZPO einfach nicht berücksichtigen, wenn keine Angaben gemacht werden. Anspruch auf Prozesskostenvorschuss besteht nicht.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • sehe ich genauso; einzig ist, dass ein auskömmliches Einkommen der Ehegattin bei entsprechendem Einkommen des Schuldners PKG- bzw. Stundsrelevant berücksichtigen werden könnte. Ansonsten: mag er sich doch restschuldbefreit in neues Unglück stürzen :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Der Schuldner hat gegen seinen finanziell leistungsfähigen Ehepartner keinen Anspruch auf Kostenvorschuß, wenn seine Insolvenz im wesentlichen auf vorehelichenSchulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die weder zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen wurden noch aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung in Zusammenhang stehen.


    BGH vom 24.07.2003, IX ZB 539/02


    Warum sollte also die frisch Angetraute nach Erteilung der RSB hier Berücksichtigung finden ?

    Hallo,
    ich habe folgende Entscheidung gefunden: BGH, Beschluss vom 25.11.2009, Az.:. XII ZB 46/09 Kann Wer kann mir die Entscheidung im Hinblick auf einen möglichen Prozesskostenvorschuss erklären? Es liest sich für mich so, als ob der neue Ehegatte möglicherweise doch prozesskostenvorschusspflichtig sei, auch wenn die Verbindlichkeiten ihre Wurzeln nicht in der Ehe hatten.

    Vielen lieben Dank

    Einmal editiert, zuletzt von Pittys29 (1. Juni 2016 um 14:40) aus folgendem Grund: Das Fettgedruckte wurde hinzugefügt, da versehentlich vergessen

  • Es tut mir furchtbar Leid, dass ich das Thema abermals hochhole, aber das Thema lässt mir noch immer keine Ruhe. Zufällig habe ich nämlich folgende Entscheidung gefunden: LG Duisburg, Beschluss vom 28. September 2012, Az. 7 T 130/12 (eine dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde ist mir nicht bekannt). Unter Berufung auf die Entscheidung des BGH aus 2009 und entgegen der Entscheidung des BGH aus 2003 wird ein Prozesskostenvorschussanspruch gegen den Ehegatten ausdrücklich befürwortet, auch wenn die gegen den Schuldner gerichteten Forderungen aus einer Zeit vor der Eheschließung resultieren. Könnte mir das jemand erklären? Liegt das LG Duisburg offensichtlich völlig daneben und sollte dies zutreffen, könnte mir jemand genau erklären, wo der Knackpunkt in der Entscheidung des BGHs aus 2009 liegt? :confused::confused::confused:

  • Ich habe auch gesucht, aber keine Rechtsbeschwerde gefunden, ebenso wie eine neue Entscheidung des IX. Senats.

    Dieser hat jedoch mit der Entscheidung IX ZB 6/06 die Voraussetzungen bei § 1360a BGB präzisiert.

    Sofern man der der Auffassung des LG Duisburg folgen sollte, stellt sich mir noch die Frage, wie die Berechnung des Prozesskostenvorschusses in den einzelnen Verfahrensabschnitten zu erfolgen hätte. Der BGH stellt in dem o. g. Beschluss auf die pfändbaren Einkommensteile ab.
    Folgende Kosten sind zu berücksichtigen:
    Hauptverfahren 1.300,00 €
    Wohlverhaltensperiode 238,00 €
    Der Ehemann verdient 1.500,00 € netto/Monat und die Schuldnerin 200,00 € netto/Monat.
    Bei 1 unterhaltsberechtigten Person (Schuldnerin) ergeben sich bei dem Ehemann pfändbare Beträge in Höhe von 298,28 € und bei keiner unterhaltsberechtigten Person 10,98 € monatlich.
    Unstreitig wäre für das Hauptverfahren eine Stundung auszusprechen, da eine Ratenzahlung nicht vorgesehen ist.
    Wie ist die Stundung in der WVP zu beurteilen? Stellt man für die WVP auch auf die pfändbaren Beträge ab oder errechnet man den Anspruch nach der Düsseldorfer Tabelle? Und ist dann die Schuldnerin bei der Berechnung der pfändbaren Einkommensteile beim Ehemann zu berücksichtigen?


    Vielen lieben Dank im Voraus

  • Liegt das LG Duisburg offensichtlich völlig daneben und sollte dies zutreffen, könnte mir jemand genau erklären, wo der Knackpunkt in der Entscheidung des BGHs aus 2009 liegt? :confused::confused::confused:

    Die haben halt die Sichtweise umgedreht, also nicht auf das abgestellt, was ins Verfahren kommt (die Schulden), sondern auf das, was am Ende herauskommt (die RSB).

    Zu den Schlussfolgerungen am Ende der Entscheidung:

    - Inwiefern die Erteilung der RSB sich günstig auf den Unterhaltsbedarf auswirkt, entzieht sich für mich der Nachvollziehbarkeit.
    - Die Aussage zum Zugewinnausgleich bedeutet: Ehemann zahlt jetzt die Verfahrenskosten und später vielleicht weniger Zugewinnausgleich.

    Folgende Kosten sind zu berücksichtigen:
    Hauptverfahren 1.300,00 €
    Wohlverhaltensperiode 238,00 €

    Wieso denn nur € 238,00 für die WVP? Der Sachverhalt (auch wegen unten: "wäre für das Hauptverfahren eine Stundung auszusprechen") liest sich für mich so, dass es noch kein eröffnetes Verfahren ist. :confused: Danach wäre es ja ohnehin egal, da nachträglich kein Prozesskostenvorschuss kassiert werden kann.

    Der Ehemann verdient 1.500,00 € netto/Monat und die Schuldnerin 200,00 € netto/Monat.
    Bei 1 unterhaltsberechtigten Person (Schuldnerin) ergeben sich bei dem Ehemann pfändbare Beträge in Höhe von 298,28 € und bei keiner unterhaltsberechtigten Person 10,98 € monatlich.

    Der pfändbare Betrag beim Ehemann spielt aber keine Rolle, da der Prozesskostenvorschuss nach Unterhaltsrecht zu ermitteln ist (BGH, Beschluss vom 04.08.2004 - XII ZA 6/04).

    Unstreitig wäre für das Hauptverfahren eine Stundung auszusprechen, da eine Ratenzahlung nicht vorgesehen ist.
    Wie ist die Stundung in der WVP zu beurteilen?

    Abgesehen davon, dass meines Erachtens für den Prozesskostenvorschussanspruch alles zusammenzurechnen ist, ist doch in der WVP auch keine Ratenzahlung vorgesehen. :confused:

    Und ist dann die Schuldnerin bei der Berechnung der pfändbaren Einkommensteile beim Ehemann zu berücksichtigen?

    Unabhängig davon, dass der pfändbare Betrag des Ehemanns keine Rolle spielt (s.o.), ändert die Insolvenz der Ehefrau doch nichts an der Unterhaltspflicht.

    Wie man das alles berechnet? Keine Ahnung!

    Sofern der Sachverhalt nicht im OLG-Bezirk Düsseldorf angesiedelt ist, wäre nicht die Düsseldorfer Tabelle zu bemühen, sondern die Ausarbeitung mit den örtlichen Leitlinien (die meines Wissens mitunter auf die Düsseldorfer Tabelle verweisen, mitunter aber auch abweichende Inhalte haben).

    Zum Unterhalt ohne Getrenntleben steht sowieso nichts in der Düsseldorfer Tabelle.

    Bei Getrenntleben wäre meines Erachtens wie folgt zu rechnen:

    Ehemann:
    € 1.500,00 netto - € 75,00 berufsbedingte Aufwendungen = bereinigt € 1.425,00 netto
    € 1.425,00 - € 1.200,00 Selbstbehalt = € 225,00 Unterhalt

    Da € 225,00 < 3/7 aus der Differenz zum bereinigten Einkommen der Ehefrau ist, kann schon Trennungsunterhalt nur begrenzt gezahlt werden, so dass erst recht kein Prozesskostenvorschussanspruch als Sonderbedarf bestehen kann.

    Ein Prozesskostenvorschussanspruch kann meines Erachtens nur in Betracht kommen, wenn das Einkommen von A (Unterhaltsschuldner) und B (Unterhaltsgläubiger) so stark differiert, dass A den "regulären" Unterhaltsbedarf von B vollständig decken kann und danach immer noch einzusetzendes Einkommen bei A verbleibt.

    Ich wittere bei der Fragestellung vorbereitende Tätigkeit und merke dazu zutreffendenfalls an, dass in Fällen eines möglichen Prozesskostenvorschussanspruchs entweder die Richter die Akte selbst in die Hand nehmen oder die Rechtspfleger in die Berechnung einweisen sollten.

  • stimme BREamter i.E. zu.
    Die Entscheidung des LG Duisburg finde ich richtig.
    Die Ratenstundung würde sich verbieten; der Prozesskostenvorschussanspruch wäre vom Insolvenzverwalter als Massegegenstand durchzusetzen.
    Sofern es um die Vorschussleistungen im Rahmen der Rest-WVP geht, ist jedenfalls dann, wenn der Vorschusanspruch auf die Jahresvergütung besteht, der Stundungsantrag zurückzuweisen (ja, böse Falle, wg. 298).
    Bei nicht getrennt lebenden Eheleuz m.E. aber schmerzfrei zu sehen.

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  • ...

    Wieso denn nur € 238,00 für die WVP? Der Sachverhalt (auch wegen unten: "wäre für das Hauptverfahren eine Stundung auszusprechen") liest sich für mich so, dass es noch kein eröffnetes Verfahren ist. Danach wäre es ja ohnehin egal, da nachträglich kein Prozesskostenvorschuss kassiert werden kann.

    238 € = Vergütung des Treuhänders für 2 Jahre WVP (InsO-Verfahren hat etwas länger gedauert).
    Ich bin in der Prüfung einer Stundung der Kosten der Wohlverhaltensperiode, da bislang lediglich eine Stundung der Kosten für das Hauptverfahren erfolgte. Hinsichtlich der Stundung der Kosten für das Hauptverfahren habe ich rein aus Interesse nur über den Tellerrand hinausschauen wollen, da bei uns noch kein Richter bei der Eröffnung des Verfahrens und der damit verbundenen Verfahrenskostenstundung ein Wort zu einem möglichen Prozesskostenvorschussanspruch verloren hat. Meine Formulierung war etwas unglücklich.

    Der pfändbare Betrag beim Ehemann spielt aber keine Rolle, da der Prozesskostenvorschuss nach Unterhaltsrecht zu ermitteln ist (BGH, Beschluss vom 04.08.2004 - XII ZA 6/04).

    In der von La Flor de Cano zitierten Entscheidung des BGH IX ZB 6/06 hat dieser die pfändbaren Einkommensteile des Ehegatten als Grundlage genommen.


    Abgesehen davon, dass meines Erachtens für den Prozesskostenvorschussanspruch alles zusammenzurechnen ist, ist doch in der WVP auch keine Ratenzahlung vorgesehen.

    D.h., dass deines Erachtens der Prozesskostenvorschuss nur vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht und dabei die Kosten für die Wohlverhaltensperiode direkt mit einbezogen werden müssen und folglich kein Prozesskostenvorschussanspruch mehr besteht, wenn lediglich über die Kosten der Wohlverhaltensperiode entschieden wird?
    Wenn man nach den pfändbaren Einkommensteilen geht, ergibt sich keine Ratenzahlungsverpflichtung (Kosten 238 €; pfändbares Einkommen ggfs. 298,00 €.



    ...
    Bei Getrenntleben wäre meines Erachtens wie folgt zu rechnen:
    ...
    Ich wittere bei der Fragestellung vorbereitende Tätigkeit und merke dazu zutreffendenfalls an, dass in Fällen eines möglichen Prozesskostenvorschussanspruchs entweder die Richter die Akte selbst in die Hand nehmen oder die Rechtspfleger in die Berechnung einweisen sollten.

    In meinem Fall leben die Ehegatten zusammen.
    Es handelt sich um keine vorbereitende Tätigkeit (s. o.) :)

    LG

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